Drucksache - 0854/VI  

 
 
Betreff: Späti-Kultur in Mitte erhalten!
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Gruppe der FDPBezirksamt Mitte von Berlin
Verfasser:Koch, Roet 
Drucksache-Art:DringlichkeitsantragVorlage zur Kenntnisnahme
   Beteiligt:Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
   Fraktion der SPD
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
30.03.2023 
17. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin      
Ausschuss für Wirtschaft, Gleichstellung und Europa Entscheidung
24.04.2023 
14. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft, Arbeit, Gleichstellung und Europa      
19.06.2023 
15. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft, Arbeit, Gleichstellung und Europa      
Ausschuss für Verkehr und Ordnung Entscheidung
28.06.2023 
15. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Verkehr und Ordnung      
30.08.2023 
16. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Verkehr und Ordnung      
27.09.2023 
17. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Verkehr und Ordnung      
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
16.11.2023 
21. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin vertagt   
14.12.2023 
22. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Änderungen in der BVV beschlossen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
16.05.2024 
27. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin      

Sachverhalt
Anlagen:
1. DA FDP vom 28.03.2023
2. Austauschblatt DA FDP vom 29.03.2023
3. Änderungsantrag SPD vom 22.05.2023
4. BE WAGE vom 19.06.2023
5. ÄA zur BE Grüne vom 28.08.2023
6. BE VO vom 27.09.2023
7. Beschluss vom 14.12.2023
8. VzK SB vom 03.05.2024

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

(Text siehe Rückseite)


Bezirksamt Mitte von Berlin        11. April 2024

Ordnung, Umwelt, Natur, Straßen und Grünflächen  22600

 

 

 

Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr.: 0854/VI

Mitte von Berlin


Vorlage - zur Kenntnisnahme -

Späti-Kultur in Mitte erhalten!

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 14.12.2023 folgendes Ersuchen an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 0854/VI):

 

Das Bezirksamt wird ersucht, folgende Ergänzung unter den Festlegungen des BA Mitte von Berlin zu Sondernutzungen im Bezirk (SNK) vom 09.06.2015 unter § 7 „Schankvorgärten“ (siehe Bezirksamtsvorlage Nr. 1117 vom 11.05.2020) zu streichen:

1. Schankvorgärten sind nur zulässig vor Ladenlokalen, die ausschließlich als Gaststätten i.S.d. § 1 Abs. 1 Nrn. 1. und 2 des Gaststättengesetzes betrieben werden. Vor Mischbetrieben

(erlaubnispflichtige oder erlaubnisfreie Gaststätten in Verbindung mit Einzelhandel) sind

Schankvorgärten nur zulässig, wenn es sich um Bäckereien, Fleischereien und Feinkostläden handelt. Nicht zulässig sind Schankvorgärten, wenn in dem Betrieb ein Warensortiment feilgeboten wird, das (zumindest in Teilen) dem eines herkömmlichen Supermarktes entspricht.“

und durch folgenden Passus zu ersetzen:

Schankvorgärten sind in der Regel nur zulässig vor Ladenlokalen, die ausschließlich als Gaststätten i.S.d. § 1 Abs. 1 Nrn. 1. und 2 des Gaststättengesetzes betrieben werden. Vor Mischbetrieben (erlaubnispflichtige Gaststätten in Verbindung mit Einzelhandel) sind Schankvorgärten zulässig, wenn keine erheblichen Störungen zu erwarten sind.“ Bei der Erteilung von Gastsättenerlaubnissen sollte die in §4 der Berliner Gaststättenverordnung verankerte Ausnahme von der Pflicht, Toiletten vorzuhalten, im Regelfall angewandt werden.

Darüber hinaus sollte die Möglichkeit geschaffen werden, einzelnen Betrieben die Erlaubnis zu entziehen, wenn durch einen Schankvorgarten starke Belastungen für Anwohner*innen entstehen.

Über die Praxis-Situation mit Berücksichtigung der Reaktionen der Anrainer:innen sowie der Anzahl der Ordnungsamt- und Polizeieinsätze ist den Runden Tischen und dem Ausschuss Verkehr und Ordnung der BVV Mitte regelmäßig Bericht zu erstatten. Nach 12 Monaten ist eine bezirkliche Auswertung vorzunehmen.

 

Das Bezirksamt hat am xx. April 2024 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen:

Das Bezirksamt unterstützt das Ersuchen der BVV, sogenannten Spätis den Betrieb eines Schankvorgartens zu ermöglichen und hierdurch die sogenannte Berliner Späti-Kultur zu erhalten, gleichzeitig aber die schützenswerten Interessen der Anwohnendenschaft hinreichend zu berücksichtigen.

Die Festlegungen des BA Mitte von Berlin zu Sondernutzungen im Bezirk (SNK) vom 09.06.2015 unter § 7 „Schankvorgärten“ (siehe Bezirksamtsvorlage Nr. 1117 vom 11.05.2020) wurden mit BA-Beschluss vom heutigen Tag (BA-Beschluss Nr. 561) geändert und sind nunmehr in ihrem Absatz 1 wie folgt gefasst:

 

(1) Schankvorgärten sind nur zulässig vor Ladenlokalen, die ausschließlich als Gaststätten i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gaststättengesetzes betrieben werden.

 

Vor Mischbetrieben (erlaubnispflichtige oder erlaubnisfreie Gaststätten in Verbindung mit Einzelhandel) sind Schankvorgärten nur zulässig, wenn es sich um Bäckereien, Fleischereien und Feinkostläden handelt.

 

Vor anderen Mischbetrieben sind Schankvorgärten ausnahmsweise zulässig, wenn der Antragsteller im straßenrechtlichen Genehmigungsverfahren nachweist, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen und keine erheblichen Belästigungen oder unzumutbaren Störungen für die Nachbarschaft zu erwarten sind. Dies kann durch Vorlage einer aktuellen gaststättenrechtlichen und sofern erforderlich rmimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung erfolgen (vgl. hierzu die Richtlinien für Genehmigungen von Schankvorgärten vor Mischbetrieben im Bezirk Mitte von Berlin).

Des Weiteren ist § 7 Abs. 2 Satz 1 SNK nunmehr wie folgt gefasst:

Die Sondernutzungserlaubnis für einen Schankvorgarten ist befristet und unter Widerrufsvorbehalt zu erteilen.“

Die neu geschaffene Formulierung des § 7 Abs. 1 SNK knüpft an den aktuellen Wortlaut der § 7 Abs. 1 SNK an, modifiziert diesen aber entsprechend dem Ersuchen der BVV um eine vorsichtige Liberalisierung der Genehmigungspraxis mit Blick auf sogenannte Spätis. Hierbei nimmt das Bezirksamt im Rahmen des Sondernutzungskonzepts eine wertende Gegenüberstellung der betroffenen öffentlichen Belange mit den schutzwürdigen Interessen der jeweiligen Antragstellenden vor, deren gewerblichen Anliegen ein besonderes Gewicht zukommt (vgl. zur gesamten Thematik OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. März 2021 OVG 1 S 127/20 -). Um den gewerblichen Anliegen stärker als bisher Rechnung zu tragen, ermöglicht die jetzige Regelung im Grundsatz zu Tagzeiten (6:00 bis 22:00 Uhr) den Betrieb von Schankvorgärten auch für sogenannte Spätis (Mischbetriebe mit dem jedenfalls teilweisen Warensortiment eines herkömmlichen Supermarktes). Zu Nachtzeiten (22:00 bis 6:00 Uhr) ist dies nur dann möglich, wenn nachgewiesen wird, dass die Lärmimmissionswerte zur Nachtzeit eingehalten werden. Diese Differenzierung findet sich beschrieben in den zusätzlich neu zu erlassenden Richtlinien für Genehmigungen von Schankvorgärten vor Mischbetrieben im Bezirk Mitte von Berlin (Anlage). Diese Richtlinien verknüpfen das gaststättenrechtliche, straßenrechtliche und ggf. immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren miteinander.

Die neu geschaffene Formulierung des § 7 Abs. 2 Satz 1 SNK setzt das vom Bezirksamt geteilte Ziel der BVV um, die Möglichkeit zu schaffen, einzelnen Betrieben die Erlaubnis durch Widerruf zügig zu entziehen, wenn durch einen Schankvorgarten starke Belastungen für Anwohner*innen entstehen.

Das Bezirksamt wird zu den Auswirkungen der neuen Genehmigungspraxis Bericht erstatten.

A)    Rechtsgrundlage:

§ 13 i.V.m 36 BezVG 

B)    Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung

  1. Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

Es sind Mehreinnahmen durch Sondernutzungsgebühren zu erwarten.

  1. Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

Nein

C)    Auswirkungen auf den Klimaschutz

Die Vorlage hat voraussichtlich keine Auswirkungen auf den Klimaschutz.

 

Berlin, den 11. April 2024

 

 

Bezirksbürgermeisterin Remlinger Bezirksstadträtin Dr. Neumann

 

 
 

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