Drucksache - 0854/VI
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Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
(Text siehe Rückseite)
Ordnung, Umwelt, Natur, Straßen und Grünflächen 22600
Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr.: 0854/VI Mitte von Berlin Vorlage - zur Kenntnisnahme - „Späti-Kultur in Mitte erhalten!“ Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 14.12.2023 folgendes Ersuchen an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 0854/VI):
Das Bezirksamt wird ersucht, folgende Ergänzung unter den Festlegungen des BA Mitte von Berlin zu Sondernutzungen im Bezirk (SNK) vom 09.06.2015 unter § 7 „Schankvorgärten“ (siehe Bezirksamtsvorlage Nr. 1117 vom 11.05.2020) zu streichen: „1. Schankvorgärten sind nur zulässig vor Ladenlokalen, die ausschließlich als Gaststätten i.S.d. § 1 Abs. 1 Nrn. 1. und 2 des Gaststättengesetzes betrieben werden. Vor Mischbetrieben (erlaubnispflichtige oder erlaubnisfreie Gaststätten in Verbindung mit Einzelhandel) sind Schankvorgärten nur zulässig, wenn es sich um Bäckereien, Fleischereien und Feinkostläden handelt. Nicht zulässig sind Schankvorgärten, wenn in dem Betrieb ein Warensortiment feilgeboten wird, das (zumindest in Teilen) dem eines herkömmlichen Supermarktes entspricht.“ und durch folgenden Passus zu ersetzen: „Schankvorgärten sind in der Regel nur zulässig vor Ladenlokalen, die ausschließlich als Gaststätten i.S.d. § 1 Abs. 1 Nrn. 1. und 2 des Gaststättengesetzes betrieben werden. Vor Mischbetrieben (erlaubnispflichtige Gaststätten in Verbindung mit Einzelhandel) sind Schankvorgärten zulässig, wenn keine erheblichen Störungen zu erwarten sind.“ Bei der Erteilung von Gastsättenerlaubnissen sollte die in §4 der Berliner Gaststättenverordnung verankerte Ausnahme von der Pflicht, Toiletten vorzuhalten, im Regelfall angewandt werden. Darüber hinaus sollte die Möglichkeit geschaffen werden, einzelnen Betrieben die Erlaubnis zu entziehen, wenn durch einen Schankvorgarten starke Belastungen für Anwohner*innen entstehen. Über die Praxis-Situation mit Berücksichtigung der Reaktionen der Anrainer:innen sowie der Anzahl der Ordnungsamt- und Polizeieinsätze ist den Runden Tischen und dem Ausschuss Verkehr und Ordnung der BVV Mitte regelmäßig Bericht zu erstatten. Nach 12 Monaten ist eine bezirkliche Auswertung vorzunehmen.
Das Bezirksamt hat am xx. April 2024 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen: Das Bezirksamt unterstützt das Ersuchen der BVV, sogenannten Spätis den Betrieb eines Schankvorgartens zu ermöglichen und hierdurch die sogenannte Berliner Späti-Kultur zu erhalten, gleichzeitig aber die schützenswerten Interessen der Anwohnendenschaft hinreichend zu berücksichtigen. Die Festlegungen des BA Mitte von Berlin zu Sondernutzungen im Bezirk (SNK) vom 09.06.2015 unter § 7 „Schankvorgärten“ (siehe Bezirksamtsvorlage Nr. 1117 vom 11.05.2020) wurden mit BA-Beschluss vom heutigen Tag (BA-Beschluss Nr. 561) geändert und sind nunmehr in ihrem Absatz 1 wie folgt gefasst:
„(1) Schankvorgärten sind nur zulässig vor Ladenlokalen, die ausschließlich als Gaststätten i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gaststättengesetzes betrieben werden.
Vor Mischbetrieben (erlaubnispflichtige oder erlaubnisfreie Gaststätten in Verbindung mit Einzelhandel) sind Schankvorgärten nur zulässig, wenn es sich um Bäckereien, Fleischereien und Feinkostläden handelt.
Vor anderen Mischbetrieben sind Schankvorgärten ausnahmsweise zulässig, wenn der Antragsteller im straßenrechtlichen Genehmigungsverfahren nachweist, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen und keine erheblichen Belästigungen oder unzumutbaren Störungen für die Nachbarschaft zu erwarten sind. Dies kann durch Vorlage einer aktuellen gaststättenrechtlichen und – sofern erforderlich – lärmimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung erfolgen (vgl. hierzu die Richtlinien für Genehmigungen von Schankvorgärten vor Mischbetrieben im Bezirk Mitte von Berlin).“ Des Weiteren ist § 7 Abs. 2 Satz 1 SNK nunmehr wie folgt gefasst: „Die Sondernutzungserlaubnis für einen Schankvorgarten ist befristet und unter Widerrufsvorbehalt zu erteilen.“ Die neu geschaffene Formulierung des § 7 Abs. 1 SNK knüpft an den aktuellen Wortlaut der § 7 Abs. 1 SNK an, modifiziert diesen aber entsprechend dem Ersuchen der BVV um eine vorsichtige Liberalisierung der Genehmigungspraxis mit Blick auf sogenannte Spätis. Hierbei nimmt das Bezirksamt im Rahmen des Sondernutzungskonzepts eine wertende Gegenüberstellung der betroffenen öffentlichen Belange mit den schutzwürdigen Interessen der jeweiligen Antragstellenden vor, deren gewerblichen Anliegen ein besonderes Gewicht zukommt (vgl. zur gesamten Thematik OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. März 2021 – OVG 1 S 127/20 -). Um den gewerblichen Anliegen stärker als bisher Rechnung zu tragen, ermöglicht die jetzige Regelung im Grundsatz zu Tagzeiten (6:00 bis 22:00 Uhr) den Betrieb von Schankvorgärten auch für sogenannte Spätis (Mischbetriebe mit dem jedenfalls teilweisen Warensortiment eines herkömmlichen Supermarktes). Zu Nachtzeiten (22:00 bis 6:00 Uhr) ist dies nur dann möglich, wenn nachgewiesen wird, dass die Lärmimmissionswerte zur Nachtzeit eingehalten werden. Diese Differenzierung findet sich beschrieben in den zusätzlich neu zu erlassenden Richtlinien für Genehmigungen von Schankvorgärten vor Mischbetrieben im Bezirk Mitte von Berlin (Anlage). Diese Richtlinien verknüpfen das gaststättenrechtliche, straßenrechtliche und ggf. immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren miteinander. Die neu geschaffene Formulierung des § 7 Abs. 2 Satz 1 SNK setzt das vom Bezirksamt geteilte Ziel der BVV um, die Möglichkeit zu schaffen, einzelnen Betrieben die Erlaubnis durch Widerruf zügig zu entziehen, wenn durch einen Schankvorgarten starke Belastungen für Anwohner*innen entstehen. Das Bezirksamt wird zu den Auswirkungen der neuen Genehmigungspraxis Bericht erstatten. A) Rechtsgrundlage: § 13 i.V.m 36 BezVG B) Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung
Es sind Mehreinnahmen durch Sondernutzungsgebühren zu erwarten.
Nein C) Auswirkungen auf den Klimaschutz Die Vorlage hat voraussichtlich keine Auswirkungen auf den Klimaschutz.
Berlin, den 11. April 2024
Bezirksbürgermeisterin Remlinger Bezirksstadträtin Dr. Neumann
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