Drucksache - 3163/V
Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
Das Bezirksamt wird ersucht, das Zweckentfremdungsverbotsgesetz konsequent anzuwenden, das heißt keine Abrissgenehmigung des schützenswerten Wohnraums in der Seydlitzstr.21 zu erteilen, wenn nicht nach §3 Abs.1 ZwfG und §3 Abs. 4 ZwVbVO angemessener Ersatzwohnraum in entsprechender Größe und für maximal 7,92 €/qm geschaffen wird.
Erledigungsfrist: 10.11.2021 |
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