Drucksache - DS/0967/IX
Das Bezirksamt wurde ersucht, die Planungsziele des Bebauungsplan-Verfahrens 11-47a-1VE um Wohnnutzung zu erweitern. Dazu solle der FNP geändert werden und es solle überprüft werden, ob sich das Plangebiete für die Festsetzung einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme nach §§ 165 ff. BauGB eignet.
Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:
Flächennutzungsplan, Stadtentwicklungspläne, Entwicklungsgebiet:
Gemäß § 8 Absatz 2 Satz 1 BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Zu den Grundsätzen der Entwicklung von Bebauungsplänen gehört ferner gemäß § 1 Absatz 6 Nummer 11 BauGB die Berücksichtigung der Ergebnisse von städtebaulichen Entwicklungskonzepten oder von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planungen. Im FNP Berlin ist aktuell für das Gebiet eine gewerbliche Baufläche ausgewiesen. Leitlinien für die gesamtstädtische Entwicklung sind die beschlossenen Stadtentwicklungspläne Berlins, darunter der StEP Wirtschaft und der StEP Wohnen. Im StEP Wirtschaft ist das Gebiet gekennzeichnet als Gebiet zur „Sicherung und Entwicklung gewerblicher Bauflächen in Berlin“. Städtebauliche Entwicklungsbereiche nach den §§ 165 ff. BauGB können förmlich festgelegt werden, wenn im Rahmen von vorbereitenden Untersuchungen festgestellt wurde, dass das Gebiet den Kriterien von § 165 Absatz 2 BauGB entspricht – also es z.B. erforderlich ist, ein Gebiet erstmalig zu entwickeln oder im Rahmen einer städtebaulichen Neuordnung einer neuen Entwicklung zuzuführen. Mit Schreiben vom 7. Februar 2024 wurde die Abteilung SenStadt I B ersucht, die vorgenannten Anliegen der BVV Lichtenberg zu prüfen. In dem Antwortschreiben vom 13. Februar 2024 teilte SenStadt I B mit, dass eine Änderung des Flächennutzungsplans in der angedachten Form nicht vorgesehen ist. Sie widerspricht den Zielsetzungen des StEP Wirtschaft, der vorsieht, den Bereich als gewerbliche Baufläche aktiv zu sichern und zu entwickeln. Darüber hinaus sieht das bezirkliche Wirtschaftsflächenkonzept (WiKo) an dieser Stelle als zukünftiges Gebietsprofil „Dienstleistung und urbanes Gewerbe“ vor. Aus demselben Grund läge kein Bedarf für die Einleitung und Durchführung einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme nach den §§ 165 ff. BauGB vor. In dem durchgeführten städtebaulichen Werkstattverfahren für den Bereich „Spreeküste“ im Rahmen der Erarbeitung des Entwicklungskonzeptes „Spreeküste“ bildete daher die gewerbliche Entwicklung gemäß FNP und StEP Wirtschaft auch die Basis aller weiteren Überlegungen. Die SenStadt I B lehnt eine Änderung des FNP Berlin und die förmliche Festlegung eines städtebaulichen Entwicklungsbereichs ab und hält den Standort „auf Grund der räumlichen Nähe zum Kraftwerksstandort und emissionsträchtigen Gewerbebetrieben (wie dem Zementwerk) (…) nur sehr bedingt für Wohnen geeignet“. Ohne FNP-Änderung bestände grundsätzlich nach der AV FNP Berlin die Möglichkeit, in besonders begründeten Einzelfällen in untergeordneten Teilbereichen im Rahmen einer Mischgebietsausweisung (gewerbliche Baufläche mit Wohnen) zu entwickeln. Es wurde daher durch uns geprüft, ob eine Mischnutzung unter den gegebenen Voraussetzungen vor Ort entwickelbar wäre. Bei dem Gebiet rund um den Bebauungsplan 11-47a-1 VE handelt es sich um eine größere zusammenhängende Gewerbefläche, in der sich ein bedeutender Kraftwerksstandort befindet, der für die Versorgung Berlins von existentieller Bedeutung ist. An dem Kraftwerkstandort haben sich zum Teil emissionsträchtige großflächige Gewerbebetriebe (wie das Zementwerk, ein Standort der Berliner Stadtreinigungsbetriebe, Handwerksbetriebe, Baustofflagerung und –handel) angesiedelt. Sie haben sich dort angesiedelt in dem Glauben, an diesem Standort auf der Grundlage der Festsetzungen rechtskräftiger Bebauungspläne (11-47a, XVII-10) oder im Verfahren befindlicher Bebauungspläne (11-58, 11-47c) langfristig eine Zukunft zu haben. Die Ausweisung zusammenhängender Gewerbeflächen hat den Vorteil, gewerbliche Entwicklungen zu stärken, da Restriktionen, die anderen Nutzungen bedingen hier ausgeschlossen sind. Gemäß § 50 BImSchG ist bei der städtebaulichen Planung das Trennungsprinzip sich gegenseitig störender Nutzungen zu verfolgen. Die städtebauliche Planung soll so konzipiert sein, dass sich Störungen im Vorfeld ausschließen lassen, so dass keine baulichen Vorkehrungen notwendig werden, um Emissionsprobleme zu minimieren. Auch der Nachbarbezirk Treptow-Köpenick verfolgt in dem Bereich die Strategie, ausschließlich gewerbliche Projekte zu entwickeln. Ein Teilplan des Wirtschaftsflächenkonzeptes sieht dort als Ziel vor, die Kulturwirtschaft zu entwickeln, die mit erheblichen Störwirkungen einhergeht (Veranstaltungsbranche). Die verbleibenden wenigen zusammenhängenden Gewerbeflächen in Berlin stehen in einem hohen Konkurrenzdruck zur Wohnnutzung. Stadtentwicklungsplanung muss sämtlichen sektoralen Ansprüchen gerecht werden und kann nicht nur einen Sektor vorantreiben. Wohnnutzung bedingt auch immer ein bestimmtes Maß an Gemeinbedarfsnutzungen, Einrichtungen der Ver- und Entsorgung und auch an Gewerbeflächen, die Arbeitsstätten für die Wohnbevölkerung beinhalten.
Emissionskonflikte:
Fazit: Der Abwägung über die privaten und öffentlichen Belange in der Bauleitplanung ist eine Gewichtung unterschiedlicher Belange inhärent. Die oberste Priorität in dem Bereich ist die Gewährleistung der gesamtstädtischen Funktionalität, dies betrifft sowohl die Sicherstellung der Energieversorgung (Heizkraftwerk Klingenberg) als auch die Verkehrsplanung (Sicherstellung der Hauptstraßenfunktion). Ein zweiter öffentlicher Belang steht dem gleich: die Gewährleistung gesunder Arbeits- und Wohnverhältnisse. Die körperliche Unversehrtheit der Wohnbevölkerung stellt ein hohes Gut dar. Nachrangiger, aber dennoch von wichtiger stadtentwicklungspolitischer Bedeutung ist die Sicherung von Flächen für die gewerbliche Entwicklung, die die wirtschaftliche Existenzgrundlage für die Wohnbevölkerung in dieser Stadt darstellen. Diese Entwicklungen würden durch ein Mischnutzung (mit Wohnen) gefährdet werden.
Die Entwicklung des Kraftwerkstandortes, die Aufrechterhaltung der Hauptstraßenfunktion und die gemäß den Wirtschaftskonzepten einzuräumende gewerbliche Entwicklung bedingen leider einen Verzicht auf Wohnnutzung an dieser Stelle.
a) Auswirkungen auf die Umsetzung des strategischen Zielsystems: b) Auswirkungen auf die Digitalisierung der Verwaltungsleistungen: c) Auswirkungen auf den Haushaltsplan: d) Auswirkungen auf die KLR und das Budget:
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