Auszug - Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre 11-37/14 für die Flur 711, Flurstücke 330, 398, 378 und 250 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Friedrichsfelde  

 
 
22. Sitzung in der VI. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin
TOP: Ö 8.15
Gremium: Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Beschlussart: ohne Änderungen in der BVV beschlossen
Datum: Do, 18.09.2008 Status: öffentlich
Zeit: 16:00 - 21:40 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Max-Taut-Aula
Ort: Fischerstraße 36, 10317 Berlin
DS/0982/VI Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre 11-37/14 für die Flur 711, Flurstücke 330, 398, 378 und 250 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Friedrichsfelde
   
 
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStR StadtBauUmBzStR StadtBauUm,
Drucksache-Art:Vorlage zur BeschlussfassungVorlage zur Beschlussfassung
 
Beschluss

Die Vorlage zur Beschlussfassung wurde ohne Aussprache beschlossen

Die Vorlage zur Beschlussfassung wurde ohne Aussprache beschlossen.

 

Beschluss:

Verordnung

über die Verlängerung der Veränderungssperre 11-37/14

im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Friedrichsfelde

 

Vom       2008

 

     Auf Grund des § 16 Abs. 1 und des § 17 Abs. 1 Satz 3 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I. S. 3316), in Verbin­dung mit § 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Bau­gesetz­buchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet:

 

§ 1

 

     Die durch Verordnung vom 21. September 2007 (GVBl. für Berlin 63. Jahrgang Nr.26, S. 509) erlassene Veränderungssperre 11-37/14 wird um ein Jahr bis zum 26. November 2009 verlängert.

 

§ 2

 

     Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muß eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verord­nung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Lichtenberg von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs wird die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist unbeachtlich. Die Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

 

§ 3

 

            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verord­nungsblatt für Berlin in Kraft.

 
 

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