Auszug - Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre 11-37/14 für die Flur 711, Flurstücke 330, 398, 378 und 250 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Friedrichsfelde
Die
Vorlage zur Beschlussfassung wurde ohne Aussprache beschlossen. Beschluss: Verordnung über die Verlängerung der
Veränderungssperre 11-37/14 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil
Friedrichsfelde Vom 2008 Auf
Grund des § 16 Abs. 1 und des § 17 Abs. 1 Satz 3 des Baugesetzbuchs in der
Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006
(BGBl. I. S. 3316), in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des
Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November
1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl.
S. 692), wird verordnet: § 1 Die
durch Verordnung vom 21. September 2007 (GVBl. für Berlin 63. Jahrgang Nr.26,
S. 509) erlassene Veränderungssperre 11-37/14 wird um ein Jahr bis zum
26. November 2009 verlängert. § 2 Wer
die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muß eine
Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Gesetzes zur Ausführung
des Baugesetzbuchs innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung
schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Lichtenberg von Berlin geltend machen; der
Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach § 32 Abs.
2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs wird die Verletzung von
Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach Ablauf der in Satz 1
genannten Frist unbeachtlich. Die Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht, wenn
die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden
sind. § 3 Diese
Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt
für Berlin in Kraft. |
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