Auszug - Straßenausbaubeitragsgesetz  

 
 
46. Sitzung in der V. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin
TOP: Ö 12.2
Gremium: Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Beschlussart: ohne Änderungen in der BVV beschlossen
Datum: Mi, 19.10.2005 Status: öffentlich
Zeit: 17:00 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Mehrzwecksaal
Ort: Große-Leege-Str. 103, 13055 Berlin
DS/1584/V Straßenausbaubeitragsgesetz
   
 
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion Die Linke.PDSBezirksamt
  BzStRin Stadt,
Drucksache-Art:DringlichkeitsantragVorlage zur Kenntnisnahme
 
Wortprotokoll
Beschluss

Herr Ziolko, Fraktion CDU, beantragte den ersten Satz des Beschlusstextes und danach den 2

Herr Ziolko, Fraktion CDU, beantragte den ersten Satz des Beschlusstextes und danach den 2. Teil mit den 6 Punkten getrennt abzustimmen.

Abstimmung:

1.      Satz:                              mehrheitlich beschlossen

2.      Teil mit den 6 Punkten: mehrheitlich beschlossen

 

Damit wurde der Dringlichkeitsantrag insgesamt mehrheitlich beschlossen.

Beschluss:

Beschluss:

Das Bezirksamt wird ersucht im Rat der Bürgermeister und gegenüber dem Senat deutlich zu machen, dass dem zur Beratung stehenden Straßenausbaubeitragsgesetz (StrABG) in der vorliegenden Fassung nicht zugestimmt werden kann. Folgende Prämissen sind zu beachten:

 

  1. Für Maßnahmen im Straßenausbau, die bereits stattgefunden haben oder vor Inkrafttreten des Gesetzes geplant wurden, werden von den Anliegern keine Beiträge erhoben.
  2. Bei Straßenausbaumaßnahmen, die beitragspflichtig sind , müssen die Anlieger beteiligt werden. Dies gilt besonders für den Umfang der Maßnahmen, in denen Straßen ausgebaut werden sollen, und für die Festlegung des Standards.
  3. Die  Ausbaumaßnahmen sind durch die zuständige Bezirksverordnetenversammlung zu beschließen.
  4. Der Straßenausbau ist kein Straßenneubau und auch kein Ersatz für unterlassene Instandhaltung.
  5. Ein Straßenausbau, der vorrangig im Interesse der Allgemeinheit erfolgt, führt zu einer angemessenen Minderung der Anliegerbeiträge zu Lasten der Allgemeinheit.
  6. Mit einer Härtefallklausel sollen soziale Härten vermieden werden.

 

 
 

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