Auszug - Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Kindergärten Pankow, Marzahn-Hellersdorf, Lichtenberg
![]() |
![]() |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Zur Vorlage lag ein Änderungsantrag
des BzStR für Jugend, Bildung und Sport, Herrn Räßler, zum § 1 Satz 2 vor: Der
Eigenbetrieb trägt den Namen “Kindergärten Nord Ost, Eigenbetrieb von Berlin”. Der Änderungsantrag wurde mehrheitlich
beschlossen. Die Vorlage zur Beschlussfassung wurde
mit der Änderung mehrheitlich bei 6 Gegenstimmen und 1 Enthaltung beschlossen. Beschluss: § 1 Name des
Eigenbetriebes, Wahrnehmung der Aufgaben
Mit
Inkrafttreten dieser Betriebssatzung werden die Aufgaben im Sinne des § 2 durch
einen Eigenbetrieb des Landes Berlin wahrgenommen. Der Eigenbetrieb trägt den
Nahmen “Kindergärten Nord Ost, Eigenbetrieb von Berlin”. Er wird nach den
Bestimmungen des Berliner Eigenbetriebsgesetzes i.V.m. mit § 20 des Gesetzes
zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege
(Kindertagesförderungsgesetz – KitaFöG) in der jeweils gültigen Fassung und
dieser Betriebssatzung geführt. § 2 Aufgaben des Eigenbetriebes (1) Der Zweck des Eigenbetriebes besteht unter Beachtung
der Jugendhilfeplanung in der Erstellung von Leistungen zur Förderung von
Kindern in Tageseinrichtungen gemäß den im Land Berlin geltenden rechtlichen
Bestimmungen zur Förderung von Kindern in Tagseinrichtungen. Der Eigenbetrieb
trägt durch entsprechende Betreuungs-, Bildungs- und Erziehungsangebote zur
Persönlichkeitsentwicklung der Kinder bei. Die Betreuung in den
Tageseinrichtungen berücksichtigt das jeweilige Lebensumfeld und die
individuellen Bedürfnisse der Kinder und erfolgt in engem Kontakt mit den
Personensorgeberechtigten. (2) Der Eigenbetrieb erbringt seine Leistungen in dem
Gebiet der Bezirke Pankow, Lichtenberg und Marzahn-Hellersdorf von Berlin. (3) Der Eigenbetrieb ist zur Einrichtung und Unterhaltung
von Neben- und Hilfsbetrieben berechtigt, wenn diese wirtschaftlich mit dem
Eigenbetrieb zusammenhängen und der Aufgabenerfüllung des Eigenbetriebes
dienen. Der Eigenbetrieb kann alle Geschäfte eingehen, die dem Zweck des
Eigenbetriebes dienen oder die geeignet sind, ihn zu fördern. Der Eigenbetrieb
beachtet gemäß den Vorgaben des EigG die Grundsätze einer wirtschaftlichen
Betriebsführung. (4) Die Eigenbetriebe des Landes Berlin, die einen im
Sinne dieser Betriebssatzung gleichgerichteten Betriebszweck zum Gegenstand
haben, werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und dieser
Betriebssatzung eine gemeinsame Vereinbarung über die Kooperation auf dem
Gebiet des Personalwesens (§ 8) sowie zur Organisation der gemeinsamen
Interessenwahrnehmung der Eigenbetriebe treffen. Der Abschluss der Vereinbarung
bedarf, soweit das Personalwesen der Eigenbetriebe betroffen ist, der
Zustimmung durch den Senat. § 3 Stammkapital Der Eigenbetrieb verfügt über ein Stammkapital in
Höhe von 25.000 Euro. § 4 Beteiligte Bezirke, Träger, Zuständigkeit (1) Der Eigenbetrieb ist ein gemeinsamer Eigenbetrieb der
Bezirke Pankow, Lichtenberg und Marzahn-Hellersdorf von Berlin (beteiligte
Bezirke im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 EigG). (2) Träger des Eigenbetriebes ist das Land Berlin (§ 1
Abs. 1 EigG). Für den Eigenbetrieb ist der Bezirk Pankow von Berlin zuständig
i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 2 EigG. (3) Trägerorgan i.S.d. EigG ist das Bezirksamt des gemäß
Abs. 2 zuständigen Bezirkes. § 5 Geschäftsleitung, Aufgaben der Geschäftsleitung;
Vertretung (1) Die Geschäftsleitung besteht aus zwei
Geschäftsleitern, die vom Verwaltungsrat bestellt werden. Der Verwaltungsrat
bestellt einen der Geschäftsleiter zum Ersten Geschäftsleiter. Der Erste
Geschäftsleiter verantwortet den kaufmännischen, der Zweite Geschäftsleiter den
pädagogischen Geschäftsbereich des Eigenbetriebes. Alle Zweige des
Rechnungswesens werden in dem Bereich des für kaufmännische Angelegenheiten
zuständigen Geschäftsleiters vereinigt und von ihm verantwortlich geleitet. Der
Erste Geschäftsleiter führt den Vorsitz in der Geschäftsleitung und entscheidet
bei Stimmengleichheit in der Geschäftsleitung. Im Übrigen haben die
Geschäftsleiter gleiche Rechte und Pflichten. (2) Zum Geschäftsleiter darf nur bestellt werden, wer
nach Ausbildung und Erfahrung, insbesondere durch entsprechende Erfahrungen in
der Wahrnehmung von Leitungsaufgaben in sozialen Betrieben oder Einrichtungen,
geeignet ist. Für die Funktion des Ersten Geschäftsleiters ist hiernach eine
betriebswirtschaftliche Ausbildung erforderlich. Der Zweite Geschäftsleiter hat
über eine sozialpädagogische bzw. sozialwissenschaftliche Ausbildung zu
verfügen. (3) Aufgaben und Zuständigkeiten der Geschäftsleitung
richten sich nach § 4 EigG. Die Geschäftsleitung trägt Verantwortung für die
innere Organisation des Eigenbetriebes. Im Rahmen der laufenden Betriebsführung
des Eigenbetriebes obliegen der Geschäftsleitung des Eigenbetriebes alle
Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes laufend notwendig sind. (4) Die Geschäftsleitung kooperiert unbeschadet ihrer
gesetzlichen oder satzungsmäßigen Pflichten vertrauensvoll mit den beteiligten
Bezirksämtern, Bezirksverordnetenversammlungen und Jugendhilfeausschüssen auf
dem Gebiet der Kindertagesbetreuung. (5) Die Vertretung des Landes Berlin nach § 5 Abs. 1 Satz
2 EigG wird durch beide Geschäftsleiter
oder einen Geschäftsleiter und eine beauftragte Dienstkraft gemeinsam ausgeübt. § 6 Aufsicht über den Eigenbetrieb (1) Die Aufsicht über den Eigenbetrieb führt das für den
Geschäftsbereich Jugend zuständige Mitglied des Trägerorgans
(Aufsichtsführender). Der Aufsichtsführende informiert und beteiligt die
Bezirksämter in allen wesentlichen
Angelegenheiten des Eigenbetriebs entsprechend den rechtlichen Vorgaben. (2) Aufsichtsmaßnahmen werden durch den Aufsichtsführenden
nur im Einvernehmen mit allen Bezirksämtern der an dem Eigenbetrieb beteiligten
Bezirke getroffen. Hinsichtlich der Aufsichtsrechte gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1
EigG ist das Einvernehmen mit den für Jugend und den für Finanzen zuständigen
Mitgliedern der Bezirksämter der am Eigenbetrieb mitbeteiligten Bezirke
herzustellen; im Falle der Gefahr in Verzug ist das Einvernehmen unverzüglich
nachzuholen. Entsprechendes gilt für die Bestellung eines Beauftragten gem. § 4
Abs. 4 Satz 2 EigG. Entscheidungen gem. § 8 Abs. 2 Satz 3 EigG trifft das
Trägerorgan im Einvernehmen mit den anderen am Eigenbetrieb beteiligten
Bezirksämtern. Das Beanstandungsrecht des Aufsichtsführenden gem. § 8 Abs. 1
i.V.m. Abs. 2 Satz 2 EigG bleibt unberührt, wobei Beschlüsse gem. § 8 Abs. 2
Satz 2 EigG allen Bezirksämtern der an dem Eigenbetrieb beteiligten Bezirke und
die Entscheidung gem. § 8 Abs. 2 Satz 3 EigG den
Bezirksverordnetenversammlungen aller an dem Eigenbetrieb beteiligten Bezirke
zur Kenntnisnahme vorzulegen sind. § 7 Verwaltungsrat (1) Der Verwaltungsrat des Eigenbetriebes besteht aus
achtzehn stimmberechtigten Mitgliedern (Vertreter des Trägers und Vertreter der
Dienstkräfte) sowie beratenden Mitgliedern. (2) Als stimmberechtigte Mitglieder des Verwaltungsrates
werden für jeden der an dem Eigenbetrieb beteiligten Bezirke als Vertreter der
Träger jeweils drei Mitglieder bestellt und zwar: -
das für den
Geschäftsbereich Jugend zuständige Mitglied des Bezirksamtes, -
das für den
Geschäftsbereich Finanzen zuständige Mitglied des Bezirksamtes, -
ein Mitglied aus der
Mitte der Bezirksverordnetenversammlung, welches durch Wahl bestimmt wird Als Vertretung der Dienstkräfte des Eigenbetriebes werden durch den Personalrat des Eigenbetriebes neun stimmberechtigte Mitglieder bestellt. Als
beratende, nicht stimmberechtigte Mitglieder können durch den Verwaltungsrat
bestellt werden: a)
jeweils ein
Vertreter der Jugendhilfeausschüsse der an dem Eigenbetrieb beteiligten Bezirke, b) jeweils der Leiter der Verwaltung der Jugendämter
oder ein leitender Mitarbeiter der Jugendämter der an dem Eigenbetrieb
beteiligten Bezirke. (3) Es werden in gleicher Weise Stellvertreter aus
demselben Kreis bestellt. Die bestellten Mitglieder des Verwaltungsrates und
deren Stellvertreter sowie Änderungen werden dem Eigenbetrieb jeweils
unverzüglich durch den Aufsichtsführenden schriftlich mitgeteilt. (4) Die stimmberechtigten
Mitglieder des Verwaltungsrates wählen aus dem Kreis der dem Verwaltungsrat
angehörenden Bezirksamtsmitglieder den Vorsitzenden. Zum Vorsitzenden sollen nur Mitglieder des
Verwaltungsrates bestimmt werden, die nicht dem Trägerorgan des zuständigen
Bezirkes angehören. Der Vorsitz wird jeweils für die volle Dauer der Amtszeit
des Verwaltungsrates wahrgenommen. Bei Stimmengleichheit im Verwaltungsrat
entscheidet der Vorsitzende. (5) War für die Bestellung eines
Verwaltungsratsmitgliedes seine Zugehörigkeit zur
Bezirksverordnetenversammlung, zur Verwaltung eines der beteiligten Bezirke
oder sein Dienstverhältnis zum Eigenbetrieb maßgeblich, endet sein Amt mit dem
Ausscheiden aus der Bezirksverordnetenversammlung, der Verwaltung oder mit dem
Wegfall des Dienstverhältnisses, ohne dass es einer besonderen Abberufung
bedarf. Entsprechendes gilt für die Vertreter der Jugendhilfeausschüsse als
beratende, nicht stimmberechtigte Mitglieder. § 8 Besondere Vorgaben für das Personalwesen Der
Eigenbetrieb ist im Rahmen seiner wirtschaftlichen und betrieblichen
Möglichkeiten vorrangig gehalten, Personalbedarfe bzw. Personalüberhänge durch
Aufnahme von bzw. Abgabe an andere Eigenbetriebe im Land Berlin, die einen im
wesentlichen gleichgerichteten Betriebszweck zum Gegenstand haben, zu
befriedigen. Soweit dies nicht möglich ist, sind nachhaltige
Bedarfsschwankungen in der Personalausstattung des Eigenbetriebes
(Personalbedarfe, Personalüberhänge) grundsätzlich unter Beteiligung des
Zentralen Personalüberhangmanagements nach dem Stellenpoolgesetz des Landes
Berlin in der jeweils geltenden Fassung abzudecken. Erst nachrangig ist ein
Personalbedarf durch Außeneinstellungen zu befriedigen. Im Übrigen gelten für unbefristete Einstellungen die für die Berliner
Verwaltung jeweils bestehenden personalwirtschaftlichen Regelungen. § 9 Schlussbestimmungen (1) Diese Betriebssatzung tritt am Tage nach
ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt von Berlin in Kraft. (2) Alle Funktionsbezeichnungen, die in dieser Satzung in
der männlichen Sprachform gebraucht werden, gelten auch in der entsprechenden
weiblichen Sprachform. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |
Legende
Ausschuss | Tagesordnung | Drucksache | |||
Bezirksparlament | Aktenmappe | Drucksachenlebenslauf | |||
Fraktion | Niederschrift | Beschlüsse | |||
Kommunalpolitiker | Auszug | Realisierung | |||
Anwesenheit | Kleine Anfragen |