Auszug - Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Kindergärten Pankow, Marzahn-Hellersdorf, Lichtenberg  

 
 
45. (Sonder)-Sitzung in der V. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin
TOP: Ö 8.1
Gremium: Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Beschlussart: mit Änderungen in der BVV beschlossen
Datum: Mi, 28.09.2005 Status: öffentlich
Zeit: 17:00 - 18:50 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Mehrzwecksaal
Ort: Große-Leege-Str. 103, 13055 Berlin
DS/1511/V Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Kindergärten Pankow, Marzahn-Hellersdorf, Lichtenberg
   
 
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStR JugBilSportBzStR JugBilSport,
Drucksache-Art:Vorlage zur BeschlussfassungÄnderungsantrag
 
Wortprotokoll
Beschluss

Zur Vorlage lag ein Änderungsantrag des BzStR für Jugend, Bildung und Sport, Herrn Räßler, zum § 1 Satz 2 vor: Der Eigenbetrieb trägt den Namen „Kindergärten Nord Ost, Eigenbetrieb Berlin“

Zur Vorlage lag ein Änderungsantrag des BzStR für Jugend, Bildung und Sport, Herrn Räßler, zum § 1 Satz 2 vor: Der Eigenbetrieb trägt den Namen “Kindergärten Nord Ost, Eigenbetrieb von Berlin”.

Der Änderungsantrag wurde mehrheitlich beschlossen.

 

Die Vorlage zur Beschlussfassung wurde mit der Änderung mehrheitlich bei 6 Gegenstimmen und 1 Enthaltung beschlossen.

Beschluss:

 

Beschluss:

§ 1

Name des Eigenbetriebes, Wahrnehmung der Aufgaben

Mit Inkrafttreten dieser Betriebssatzung werden die Aufgaben im Sinne des § 2 durch einen Eigenbetrieb des Landes Berlin wahrgenommen. Der Eigenbetrieb trägt den Nahmen “Kindergärten Nord Ost, Eigenbetrieb von Berlin”. Er wird nach den Bestimmungen des Berliner Eigenbetriebsgesetzes i.V.m. mit § 20 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege (Kindertagesförderungsgesetz – KitaFöG) in der jeweils gültigen Fassung und dieser Betriebssatzung geführt.

 

§ 2

Aufgaben des Eigenbetriebes

(1)     Der Zweck des Eigenbetriebes besteht unter Beachtung der Jugendhilfeplanung in der Erstellung von Leistungen zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen gemäß den im Land Berlin geltenden rechtlichen Bestimmungen zur Förderung von Kindern in Tagseinrichtungen. Der Eigenbetrieb trägt durch entsprechende Betreuungs-, Bildungs- und Erziehungsangebote zur Persönlichkeitsentwicklung der Kinder bei. Die Betreuung in den Tageseinrichtungen berücksichtigt das jeweilige Lebensumfeld und die individuellen Bedürfnisse der Kinder und erfolgt in engem Kontakt mit den Personensorgeberechtigten.

(2)     Der Eigenbetrieb erbringt seine Leistungen in dem Gebiet der Bezirke Pankow, Lichtenberg und Marzahn-Hellersdorf von Berlin.

(3)     Der Eigenbetrieb ist zur Einrichtung und Unterhaltung von Neben- und Hilfsbetrieben berechtigt, wenn diese wirtschaftlich mit dem Eigenbetrieb zusammenhängen und der Aufgabenerfüllung des Eigenbetriebes dienen. Der Eigenbetrieb kann alle Geschäfte eingehen, die dem Zweck des Eigenbetriebes dienen oder die geeignet sind, ihn zu fördern. Der Eigenbetrieb beachtet gemäß den Vorgaben des EigG die Grundsätze einer wirtschaftlichen Betriebsführung.

(4)     Die Eigenbetriebe des Landes Berlin, die einen im Sinne dieser Betriebssatzung gleichgerichteten Betriebszweck zum Gegenstand haben, werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und dieser Betriebssatzung eine gemeinsame Vereinbarung über die Kooperation auf dem Gebiet des Personalwesens (§ 8) sowie zur Organisation der gemeinsamen Interessenwahrnehmung der Eigenbetriebe treffen. Der Abschluss der Vereinbarung bedarf, soweit das Personalwesen der Eigenbetriebe betroffen ist, der Zustimmung durch den Senat.

 

§ 3

Stammkapital

Der Eigenbetrieb verfügt über ein Stammkapital in Höhe von 25.000 Euro.

 

§ 4

Beteiligte Bezirke, Träger, Zuständigkeit

(1)     Der Eigenbetrieb ist ein gemeinsamer Eigenbetrieb der Bezirke Pankow, Lichtenberg und Marzahn-Hellersdorf von Berlin (beteiligte Bezirke im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 EigG).

(2)     Träger des Eigenbetriebes ist das Land Berlin (§ 1 Abs. 1 EigG). Für den Eigenbetrieb ist der Bezirk Pankow von Berlin zuständig i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 2 EigG.

(3)     Trägerorgan i.S.d. EigG ist das Bezirksamt des gemäß Abs. 2 zuständigen Bezirkes.

 

§ 5

Geschäftsleitung, Aufgaben der Geschäftsleitung; Vertretung

(1)     Die Geschäftsleitung besteht aus zwei Geschäftsleitern, die vom Verwaltungsrat bestellt werden. Der Verwaltungsrat bestellt einen der Geschäftsleiter zum Ersten Geschäftsleiter. Der Erste Geschäftsleiter verantwortet den kaufmännischen, der Zweite Geschäftsleiter den pädagogischen Geschäftsbereich des Eigenbetriebes. Alle Zweige des Rechnungswesens werden in dem Bereich des für kaufmännische Angelegenheiten zuständigen Geschäftsleiters vereinigt und von ihm verantwortlich geleitet. Der Erste Geschäftsleiter führt den Vorsitz in der Geschäftsleitung und entscheidet bei Stimmengleichheit in der Geschäftsleitung. Im Übrigen haben die Geschäftsleiter gleiche Rechte und Pflichten.

(2)     Zum Geschäftsleiter darf nur bestellt werden, wer nach Ausbildung und Erfahrung, insbesondere durch entsprechende Erfahrungen in der Wahrnehmung von Leitungsaufgaben in sozialen Betrieben oder Einrichtungen, geeignet ist. Für die Funktion des Ersten Geschäftsleiters ist hiernach eine betriebswirtschaftliche Ausbildung erforderlich. Der Zweite Geschäftsleiter hat über eine sozialpädagogische bzw. sozialwissenschaftliche Ausbildung zu verfügen.

(3)     Aufgaben und Zuständigkeiten der Geschäftsleitung richten sich nach § 4 EigG. Die Geschäftsleitung trägt Verantwortung für die innere Organisation des Eigenbetriebes. Im Rahmen der laufenden Betriebsführung des Eigenbetriebes obliegen der Geschäftsleitung des Eigenbetriebes alle Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes laufend notwendig sind.

(4)     Die Geschäftsleitung kooperiert unbeschadet ihrer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Pflichten vertrauensvoll mit den beteiligten Bezirksämtern, Bezirksverordnetenversammlungen und Jugendhilfeausschüssen auf dem Gebiet der Kindertagesbetreuung.

(5)     Die Vertretung des Landes Berlin nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EigG wird  durch beide Geschäftsleiter oder einen Geschäftsleiter und eine beauftragte Dienstkraft gemeinsam ausgeübt.

 

§ 6

Aufsicht über den Eigenbetrieb

(1)     Die Aufsicht über den Eigenbetrieb führt das für den Geschäftsbereich Jugend zuständige Mitglied des Trägerorgans (Aufsichtsführender). Der Aufsichtsführende informiert und beteiligt die Bezirksämter  in allen wesentlichen Angelegenheiten des Eigenbetriebs entsprechend den rechtlichen Vorgaben.

(2)     Aufsichtsmaßnahmen werden durch den Aufsichtsführenden nur im Einvernehmen mit allen Bezirksämtern der an dem Eigenbetrieb beteiligten Bezirke getroffen. Hinsichtlich der Aufsichtsrechte gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 EigG ist das Einvernehmen mit den für Jugend und den für Finanzen zuständigen Mitgliedern der Bezirksämter der am Eigenbetrieb mitbeteiligten Bezirke herzustellen; im Falle der Gefahr in Verzug ist das Einvernehmen unverzüglich nachzuholen. Entsprechendes gilt für die Bestellung eines Beauftragten gem. § 4 Abs. 4 Satz 2 EigG. Entscheidungen gem. § 8 Abs. 2 Satz 3 EigG trifft das Trägerorgan im Einvernehmen mit den anderen am Eigenbetrieb beteiligten Bezirksämtern. Das Beanstandungsrecht des Aufsichtsführenden gem. § 8 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 EigG bleibt unberührt, wobei Beschlüsse gem. § 8 Abs. 2 Satz 2 EigG allen Bezirksämtern der an dem Eigenbetrieb beteiligten Bezirke und die Entscheidung gem. § 8 Abs. 2 Satz 3 EigG den Bezirksverordnetenversammlungen aller an dem Eigenbetrieb beteiligten Bezirke zur Kenntnisnahme vorzulegen sind.

 

§ 7

Verwaltungsrat

(1)     Der Verwaltungsrat des Eigenbetriebes besteht aus achtzehn stimmberechtigten Mitgliedern (Vertreter des Trägers und Vertreter der Dienstkräfte) sowie beratenden Mitgliedern.

(2)     Als stimmberechtigte Mitglieder des Verwaltungsrates werden für jeden der an dem Eigenbetrieb beteiligten Bezirke als Vertreter der Träger jeweils drei Mitglieder bestellt und zwar:

-          das für den Geschäftsbereich Jugend zuständige Mitglied des Bezirksamtes,

-          das für den Geschäftsbereich Finanzen zuständige Mitglied des Bezirksamtes,

-          ein Mitglied aus der Mitte der Bezirksverordnetenversammlung, welches durch Wahl bestimmt wird

Als Vertretung der Dienstkräfte des Eigenbetriebes werden durch den Personalrat des Eigenbetriebes neun stimmberechtigte Mitglieder bestellt.

Als beratende, nicht stimmberechtigte Mitglieder können durch den Verwaltungsrat bestellt werden:

a)       jeweils ein Vertreter der Jugendhilfeausschüsse der an dem Eigenbetrieb beteiligten

Bezirke,

b)       jeweils der Leiter der Verwaltung der Jugendämter oder ein leitender Mitarbeiter der Jugendämter der an dem Eigenbetrieb beteiligten Bezirke.

(3)     Es werden in gleicher Weise Stellvertreter aus demselben Kreis bestellt. Die bestellten Mitglieder des Verwaltungsrates und deren Stellvertreter sowie Änderungen werden dem Eigenbetrieb jeweils unverzüglich durch den Aufsichtsführenden schriftlich mitgeteilt.

(4)     Die stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrates wählen aus dem Kreis der dem Verwaltungsrat angehörenden Bezirksamtsmitglieder den Vorsitzenden. Zum Vorsitzenden sollen nur Mitglieder des Verwaltungsrates bestimmt werden, die nicht dem Trägerorgan des zuständigen Bezirkes angehören. Der Vorsitz wird jeweils für die volle Dauer der Amtszeit des Verwaltungsrates wahrgenommen. Bei Stimmengleichheit im Verwaltungsrat entscheidet der Vorsitzende.

(5)     War für die Bestellung eines Verwaltungsratsmitgliedes seine Zugehörigkeit zur Bezirksverordnetenversammlung, zur Verwaltung eines der beteiligten Bezirke oder sein Dienstverhältnis zum Eigenbetrieb maßgeblich, endet sein Amt mit dem Ausscheiden aus der Bezirksverordnetenversammlung, der Verwaltung oder mit dem Wegfall des Dienstverhältnisses, ohne dass es einer besonderen Abberufung bedarf. Entsprechendes gilt für die Vertreter der Jugendhilfeausschüsse als beratende, nicht stimmberechtigte Mitglieder.

 

§ 8

Besondere Vorgaben für das Personalwesen

Der Eigenbetrieb ist im Rahmen seiner wirtschaftlichen und betrieblichen Möglichkeiten vorrangig gehalten, Personalbedarfe bzw. Personalüberhänge durch Aufnahme von bzw. Abgabe an andere Eigenbetriebe im Land Berlin, die einen im wesentlichen gleichgerichteten Betriebszweck zum Gegenstand haben, zu befriedigen. Soweit dies nicht möglich ist, sind nachhaltige Bedarfsschwankungen in der Personalausstattung des Eigenbetriebes (Personalbedarfe, Personalüberhänge) grundsätzlich unter Beteiligung des Zentralen Personalüberhang­managements nach dem Stellenpoolgesetz des Landes Berlin in der jeweils geltenden Fassung abzudecken. Erst nachrangig ist ein Personalbedarf durch Außeneinstellungen zu befriedigen. Im Übrigen gelten für unbefristete Einstellungen die für die Berliner Verwaltung jeweils bestehenden personalwirtschaftlichen Regelungen.

 

§ 9

Schlussbestimmungen

(1)     Diese Betriebssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt von Berlin in Kraft.

(2)     Alle Funktionsbezeichnungen, die in dieser Satzung in der männlichen Sprachform gebraucht werden, gelten auch in der entsprechenden weiblichen Sprachform.

 

 
 

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