Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Das Bezirksamt wird beauftragt, künftig bei Bebauungsplänen für den Bau von Gebäuden den Einsatz von Erneuerbaren Energien vorzusehen. Erneuerbare Energien, Umweltwärme (z.B. oberflächennahe Geothermie) oder Abwärme sollen zu mindestens 65 % zur Wärmeversorgung der Gebäude beitragen. Dafür sollen insbesondere Festsetzungen gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 23 b) Baugesetzbuch genutzt werden. Fernwärme kann ebenfalls in die Berechnung einfließen, wenn bereits ein Dekarbonisierungsfahrplan vorliegt.
Dies gilt für alle künftigen Bebauungspläne sowie für alle im Verfahren befindlichen Bebauungspläne, bei welchen die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB noch nicht bekannt gemacht wurde. Können die Ziele bezüglich des Einsatzes Erneuerbarer Energien nicht erreicht werden, müssen die Gründe hierfür im für Bebauungspläne zuständigen Ausschuss dargelegt werden.
Im Falle von Vorhaben nach § 34 BauGB wird das Bezirksamt beauftragt, sich bei den Vorhabenträgern für die Planung von Erneuerbaren Energien zur Wärmeversorgung einzusetzen.
Begründung
Es ist eine Frage der Sicherheit, die Abhängigkeit vom Import fossiler Brennstoffe zu reduzieren. Berlin ist im besonderen Maß von Erdgas abhängig. Das Ziel der Unabhängigkeit von fossilen Brennstoffen und die enorme Gefahr der Klimakrise machen es notwendig, schnellstmöglich aus fossilen Energiequellen auszusteigen. Deswegen ist es geboten, die für 2024 geplante „65% erneuerbare Energien“-Vorgabe der Bundesregierung für neue Heizungen schon jetzt umzusetzen.
Hitzesommer, Wassermangel und Baumsterben zeigen, welche dramatischen Folgen die Klimakrise auch in Berlin und Friedrichshain-Kreuzberg haben wird. Da Deutschland die Klimaschutzziele für 2030 nach aktuellem Stand deutlich zu verfehlen scheint, sollten alle Maßnahmen, die die klimawirksame Emissionen reduzieren, sofort umgesetzt werden. Klimaschutz findet lokal statt. Die rechtlichen Voraussetzungen sind hierfür inzwischen auch im Baurecht zu finden: Bebauungspläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung auch in Verantwortung gegenüber künftiger Generationen gewährleisten. Sie sollen den Klimaschutz und die Klimaanpassung insbesondere auch in der Stadtentwicklung fördern (§ 1 Abs. 5 Satz 1 & 2 BauGB).
Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll auch durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, Rechnung getragen werden (§ 1a Abs. 5 BauGB). In einem Bebauungsplan können inzwischen Gebiete festgesetzt werden, in denen Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus Erneuerbaren Energien getroffen werden müssen (§ 9 Abs. 1 Nr. 23 b) BauGB).
Detaillierte Ausführungen enthält der Leitfaden „Klimaschutz und Bebauungsplanung – Ein Leitfaden zu energierelevanten Zusatzanforderungen unter Nutzung des Instrumentariums des Baugesetzbuches“ der Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz auf https://www.berlin.de/sen/uvk/klimaschutz/klimaschutz-in-der-umsetzung/projekte-monitoring/klimaschutz-und-bebauungsplanung/
Die BVV in Pankow hat bereits im November 2022 einen vergleichbaren Antrag beschlossen (https://www.berlin.de/ba-pankow/politik-und-verwaltung/bezirksverordnetenversammlung/online/vo020.asp?VOLFDNR=6163). Die nächsten fünf bis zehn Jahre sind laut Weltklimarat, IPCC u.a. entscheidend für die Begrenzung der Erderhitzung. Auch Friedrichshain-Kreuzberg steht in der Pflicht zu handeln.
BVV 25.01.2023
Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
Überweisung:
- Ausschuss für Umwelt- und Naturschutz, Grünflächen und Klimaschutz
- Ausschuss für Verwaltung, Bürgerdienste, Digitalisierung und Facility Management
- Ausschuss für Stadtentwicklung und Wohnen (federführend)
StadtWohn 20.04.2023
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Das Bezirksamt wird beauftragt, künftig bei Bebauungsplänen für den Bau von Gebäuden den Einsatz von Erneuerbaren Energien vorzusehen. Erneuerbare Energien, Umweltwärme (z.B. oberflächennahe Geothermie) oder Abwärme sollen zu mindestens 65 % zur Wärmeversorgung der Gebäude beitragen. Dafür sollen insbesondere Festsetzungen gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 23 b) Baugesetzbuch genutzt werden. Fernwärme kann ebenfalls in die Berechnung einfließen, wenn bereits ein Dekarbonisierungsfahrplan vorliegt.
Dies gilt für alle künftigen Bebauungspläne sowie für alle im Verfahren befindlichen Bebauungspläne, bei welchen die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB noch nicht bekannt gemacht wurde. Können die Ziele bezüglich des Einsatzes Erneuerbarer Energien nicht erreicht werden, müssen die Gründe hierfür im für Bebauungspläne zuständigen Ausschuss dargelegt werden.
Im Falle von Vorhaben nach § 34 BauGB wird das Bezirksamt beauftragt, sich bei den Vorhabenträgern für die Planung von Erneuerbaren Energien zur Wärmeversorgung einzusetzen.
BVV 26.04.2023
Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
Das Bezirksamt wird beauftragt, künftig bei Bebauungsplänen für den Bau von Gebäuden den Einsatz von Erneuerbaren Energien vorzusehen. Erneuerbare Energien, Umweltwärme (z.B. oberflächennahe Geothermie) oder Abwärme sollen zu mindestens 65 % zur Wärmeversorgung der Gebäude beitragen. Dafür sollen insbesondere Festsetzungen gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 23 b) Baugesetzbuch genutzt werden. Fernwärme kann ebenfalls in die Berechnung einfließen, wenn bereits ein Dekarbonisierungsfahrplan vorliegt.
Dies gilt für alle künftigen Bebauungspläne sowie für alle im Verfahren befindlichen Bebauungspläne, bei welchen die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB noch nicht bekannt gemacht wurde. Können die Ziele bezüglich des Einsatzes Erneuerbarer Energien nicht erreicht werden, müssen die Gründe hierfür im für Bebauungspläne zuständigen Ausschuss dargelegt werden.
Im Falle von Vorhaben nach § 34 BauGB wird das Bezirksamt beauftragt, sich bei den Vorhabenträgern für die Planung von Erneuerbaren Energien zur Wärmeversorgung einzusetzen.