Drucksache - 0384/6  

 
 
Betreff: Anpassung der GO BVV
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Ausschuss für Geschäftsordnung 
   
Drucksache-Art:BeschlussvorschlagBeschluss
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
15.12.2022 
15. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin      

Sachverhalt
Anlagen:
Beschlussvorschlag
Beschluss

Anpassung der GO BVV

 

Die BVV beschließt:

 

Die Geschäftsordnung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmers-dorf vom 13. Dezember 2018, zuletzt geändert mit Beschluss vom 25. Februar 2021, wird wie folgt geändert:

 

§ 1 (1) wird wie folgt ergänzt:

Bei digitalen Sitzungen wird die Anwesenheit durch den Vorsteher/ die Vorsteherin bzw. den jeweiligen Ausschussvorsitzenden/ die jeweilige Ausschussvorsitzende geprüft, dokumentiert und gegenüber dem BVV-Büro bestätigt.

 

§ 1 (2) wird wie folgt ergänzt:

Ein Mitglied der BVV, dessen Verhalten oder Äußerungen Gegenstand der Einberufung des Ältestenrats ist, ist von der Sitzung des Ältestenrats selbst ausgeschlossen.

 

§ 1 (4) wird wie folgt angepasst:

Jede/ jeder Bezirksverordnete kann in einer Schriftlichen Anfrage, die bei der Vorsteherin/ bei dem Vorsteher schriftlich oder elektronisch einzureichen ist, vom Bezirksamt Auskunft verlangen. Das Bezirksamt erteilt eine schriftliche Beantwortung innerhalb von fünf Wochen. Begehrt das Bezirksamt eine Fristverlängerung zur Beantwortung, unterrichtet es die Vorsteherin/ den Vorsteher unverzüglich schriftlich über die Verzögerungsgründe. Die ursprüngliche Frist kann um maximal zwei Wochen verlängert werden und ist zustimmungspflichtig durch die einreichende Fraktion. Antwort und Begehren einer Fristverlängerung werden der/ dem Fragesteller/in durch das BV-Büro zugeleitet.

 

§ 5 wird wie folgt ergänzt:

Fraktionslose Bezirksverordnete sind berechtigt, in ausschließlich einem Ausschuss mit Rede- und Antragsrecht, jedoch ohne Stimmrecht, teilzunehmen. § 29 (4) gilt entsprechend.

 

§ 14a wird wie folgt ergänzt:

Digitale und hybride Tagungen der BVV, ihrer Gremien und der Fraktionen sind grundsätzlich zu ermöglichen.

 

§ 47 Abs. 4 Streichung des 2. Satzes:

Im Zuge der Einbringung kann sogleich ausschließlich eine schriftliche Beantwortung verlangt werden.

 

 

§ 47 Abs. 7 wird wie folgt geändert:

(7) Im Rahmen der Einwohnerfragestunde haben der Fragesteller/die Fragestellerin und die Fraktionen Anspruch auf eine schriftliche Beantwortung. Der Anspruch ist durch die abschriftliche Überlassung des Wortlauts der Beantwortung, die Überlassung des Manuskripts der Beantwortung oder der Zugänglichmachung einer Aufzeichnung der Beantwortung erfüllt. Es gilt das gesprochene Wort.

 

 
 

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