Drucksache - 1267/3  

 
 
Betreff: Zuflussregelung bei der Verrechnung der Vergütung und Zahlung aus SGB II
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion DIE LINKE. 
Verfasser:Riedel/Tazegül/Tillinger 
Drucksache-Art:AntragBeschluss
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
19.03.2009 
29. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeit Beratung
01.04.2009 
25. Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Soziales, Gesundheit und Arbeit ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
30.04.2009 
30. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
1. Version vom 10.03.2009
2. Version vom 02.04.2009
3. Version vom 05.05.2009

Die BVV möge beschließen:

 

Die BVV hat in ihrer Sitzung am 30.04.2009 Folgendes beschlossen:

Das Bezirksamt wird ersucht sich über den Senat dafür einzusetzen, dass das Land Berlin initiativ wird, um die so genannte Zuflussregelung im SGB II so zu ändern, dass eine Verrechnung zu viel oder zu wenig gezahlter Beträge erst in den folgenden Monaten erfolgt.

 

Das Bezirksamt teilt dazu mit:

 

Mit Schreiben vom 26.6.09 teilte die Senatorin für Integration, Arbeit und Soziales mit, dass sie die Anregungen zwar geprüft habe, aber keine Veranlassung sieht, sich für die gewünschte Änderung einzusetzen.

Zur Begründung gibt sie an, dass § 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II / Sozialgeld-Verordnung-Alg-II-V) in seiner aktuellen Fassung regelt, dass laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen sind, in dem sie zufließen. Eine Ausnahmeregelung enthält bereits Satz 3 der Vorschrift, der auf die entsprechende Geltung von Absatz 4 verweist:

 

?Abs. 2

Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Zu den laufenden Einnahmen zählen auch Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats auf Grund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden. Für laufende Einnahmen, die in größeren monatlichen Zeitabständen zufließen, gilt Absatz 4 entsprechend.

 

Abs. 4

Einmalige Einnahmen sind von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Abweichend von Satz 1 ist eine Berücksichtigung der Einnahmen ab dem Monat, der auf den Monat des Zuflusses folgt, zulässig, wenn Leistungen für den Monat des Zuflusses bereits erbracht worden sind. Einmalige Einnahmen sind, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen."

 

Die Senatorin sieht auf Grund der zitierten Regelungen keinen Handlungsbedarf und verweist darauf, dass die Berücksichtigung von Einnahmen auch zu einem späteren Zeitpunkt als im Monat des Zuflusses erfolgen kann.

 

Das Bezirksamt bittet, den Beschluss als erledigt zu be­trachten.

 

 

 

Monika Thiemen                                                                                                  Martina Schmiedhofer

Bezirksbürgermeisterin                                                                                     Bezirksstadträtin

 

 


 

 
 

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