Drucksache - 1208/3  

 
 
Betreff: Digitale Lichtbilder bei Anträgen in Bürgerämtern
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion Bündnis 90/Die Grünen 
Verfasser:Ludwig/Dr.Hess/Wendt 
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
19.02.2009 
28. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Bürgerdienste, Ausbildungsförderung und Personal Beratung
11.03.2009 
25. Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Bürgerdienste, Ausbildungsförderung und Personal ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
19.03.2009 
29. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
1. Version vom 10.02.2009
2. Version vom 12.03.2009
3. Version vom 24.03.2009
4. Version vom 20.04.2009

Die BVV möge beschließen:

 

Die BVV hat in ihrer Sitzung vom 19.03.2009 beschlossen:

 

Das Bezirksamt wird beauftragt zu prüfen, ob Bürgerinnen und Bürger zu Antragszwecken ihre Lichtbilder auch in digitaler Form einreichen können.

 

Im Falle der Umsetzbarkeit ist auf der Homepage des Bezirksamtes umfassend über die Art und Weise der Einreichung digitaler Lichtbilder zu informieren.

 

 

Hierzu nimmt das Bezirksamt wie folgt Stellung:

 

Die zuständige Senatsverwaltung für Inneres und Sport hat sich jüngst auf Grund einer aktuellen Bürgernachfrage mit der Thematik der Einreichung digitaler Bilddokumente zur Verwendung bei der Pass- und Personalausweisbeantragung fachlich auseinander gesetzt und hierzu Stellung genommen. Sie kommt im Ergebnis zur Unzulässigkeit der Vorlage eines Lichtbildes auf elektronischem Wege.

 

Nach § 4 Abs. 1 Passgesetz in Verbindung mit § 5 Satz 1 Passverordnung ist vom Passbewerber bei der Antragstellung ein aktuelles Lichtbild in der Größe von 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat und ohne Rand vorzulegen. Das Foto muss i. Ü. den Anforderungen der Anlage 8 der Passverordnung (sog. Fotomustertafel) entsprechen.

 

Das Bundesministerium des Inneren führt darüber hinaus in dem Entwurf der neuen Passverwaltungsvorschriften zu § 6a Abs. 2 Passgesetz zu den Anforderungen an das Lichtbild ausdrücklich aus, dass die Vorlage eines Lichtbildes in digitaler Form (z.B. USB-Stick oder elektronische Übermittlung) durch die antragstellende Person oder den Fotografen aus sicherheitstechnischen Gründen nicht zulässig sein soll. Dies gelte nicht, sofern in den Passbehörden Fotoautomaten aufgestellt und in das Antragsverfahren eingebunden sind und die datenschutzrechtlichen Regelungen beachtet werden.

 

Das Bezirksamt bittet den Beschluss als erledigt zu betrachten.

 

 

 

 

Thiemen                                                                                             Krüger

Bezirksbürgermeisterin                                                                    Bezirksstadtrat

 


 

 
 

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