Auszug - Kein Raum für die Letzte Generation und andere Extremisten  

 
 
13. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Liegenschaften und IT
TOP: Ö 4.2
Gremium: Ausschuss für Liegenschaften und IT Beschlussart: erledigt
Datum: Mi, 20.12.2023 Status: öffentlich
Zeit: 17:30 - 18:12 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Helene-Lange-Saal
Ort: Otto-Suhr-Allee 100, 10585 Berlin
0655/6 Kein Raum für die Letzte Generation und andere Extremisten
   
 
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:AfD-Fraktion 
Verfasser:Kohler/ Kadow/Dr. Seyfert 
Drucksache-Art:AntragAntrag
 
Wortprotokoll

BV Kohler begründet den Antrag damit, dass Räumlichkeiten im Haus der Nachbarschaft unentgeltlich der Letzten Generation zur Verfügung gestellt worden seien und von der Gruppierung als Callcenter für die Rekrutierung neuer Mitglieder verwendet worden seien. Das sei durch investigativen Journalismus aufgedeckt worden. In einem Artikel der Berliner Morgenpost sei das Bezirksamt damit zitiert worden, dass es die Vermietung an die Gruppe Süd der Letzten Generation zukünftig ausschließe. Seiner Meinung nach mache diese Aussage eine Lücke auf und ermögliche die Vermietung an andere Untergruppen der Letzten Generation oder andere extremistische Gruppen. Er stellt zudem die Plausibilität der Nutzung der Räumlichkeiten als Callcenter infrage. Der Antrag sehe eine generelle, regelmäßige Abfrage zu den Mietern vor, um sicherzustellen, dass die Liegenschaften nicht von extremistischen Gruppierungen genutzt werden. Zudem sehe der Antrag eine Extremismusklausel vor um die Vermietung an solche Gruppen frühzeitig zu verhindern.

 

BzStR Brzezinski erklärt, dass Standardverträge bereits eine Regelung enthalten, die vorgebe, dass in den Gebäuden keine strafbaren Handlungen stattfinden dürfen. Er stellt infrage, dass das Verhältnis von Aufwand und Nutzen bei einer jährlichen Erhebung zu allen Mietern vertretbar wäre. Gerade das angeführte Beispiel mit der Letzte Generation zeige, dass auch ohne eine regelmäßige Erhebung solche Nutzungen aufgedeckt und abgestellt werden.

 

BV Kohler sieht keinen großen Aufwand durch die vorgeschlagene Erhebung und schlägt vor, die Listen, die ohnehin zu den Mietern geführt würden, lediglich zu überfliegen und auf Reizwörter zu prüfen. Er fragt nach, ob die von BzStR Brzezinski genannte Klausel auch im Vertrag mit dem Haus der Nachbarschaft vorhanden sei und in der Nutzungsüberlassung ein Verstoß gegen diese Klausel gesehen werde.

 

BD Marquardt äußert Zweifel an der Praktikabilität des Antrags. Er fragt, wie darüber entschieden werden soll, wer Extremist sei und wer nicht. Zudem kritisiert er, dass die Letzte Generation im Antrag als verfassungsfeindlich dargestellt werde. Er sehe die Methoden der Letzten Generation zwar auch kritisch, die Ziele der Letzten Generation seien aber aus der Verfassung abgeleitet.

 

BV Kohler erläutert, dass Extremismus sei, wenn eine politische Gruppe versuche, ihre Ziele mit Straftaten umzusetzen. Er erwarte, dass das Bezirksamt vor einer Vermietung prüfe, ob Mieter extremistisch seien.

 

BD Führ sagt, dass die Gruppe nicht als extremistisch eingestuft sei und BV Kohler deshalb keine rechtliche Handhabe für diese Äußerung habe.

 

BV Kohler sagt, dass letztinstanzlich nicht der Verfassungsschutz, sondern Gerichte darüber entscheiden, ob eine Gruppierung als extremistisch einzustufen ist.

BV Centgraf sagt, dass sie den Ansatz falsch finde. Man könne und solle nicht alles kontrollieren, vielmehr solle der Bezirk die Mieter dahingehend sensibilisieren, an wen sie untervermieten und das werde nach ihrer Kenntnis bereits getan.

 

BV Wothe sehe keine Handlungsnotwendigkeit.

 

BV Bodensiek stimmt BV Wothe zu. Es habe sich um einen Einzelfall gehandelt, der erkannt und gelöst worden sei. Er sehe keinen Grund dafür, ein Überwachungssystem aufzubauen. Er weist außerdem darauf hin, dass es sich bei dem Einzelfall nicht um eine Untervermietung, sondern um eine Nutzungsüberlassung gehandelt habe, eine Untervermietung hätte dem Bezirksamt ohnehin angezeigt werden müssen.

 

BV Kohler halte es für besser, zu handeln, bevor ein Skandal passiere.

 

Herr Gerlach erklärt, dass eine Rassismusklausel grundsätzlich in den Mietverträgen vorhanden sei. Bei dem Vertrag zum Haus der Nachbarschaft habe es sich allerdings nicht um einen Miet- sondern um einen Nutzungsvertrag gehandelt, der eine bestimmte Nutzung vorgebe und eine Klausel, nach der eine sofortige Kündigung folge, wenn der Nutzungszweck nicht erfüllt ist.

 

BV Heyne fragt, ob es nach dem Vorfall seitens des Bezirksamts eine Abmahnung oder ähnliches gegeben habe.

 

Herr Gerlach sagt, dass es von Seiten der Serviceeinheit Facility Management keine Abmahnung gegeben habe, die Liegenschaft aber im Fachvermögen der Abteilung Jugend und Gesundheit liege und er nicht wisse, ob es von dieser eine Abmahnung gegeben habe.

 

BV Juckel bittet darum, dass ihr die Rassismusklausel zugesendet wird.

 

Herr Gerlach sagt die Zusendung der Rassismusklausel zu. Es wird vereinbart, diese in die Niederschrift der Sitzung aufzunehmen.

Die Klausel in den standardisiert für Mietverhältnisse des Bezirksamts lautet wie folgt:

„Der Nutzer sichert zu und steht dafür ein, dass die Veranstaltungen keine rassistischen, antisemitischen und antidemokratischen Inhalte haben. Weder in Wort noch in Schrift oder durch angebotene Medien und Speichermedien dürfen durch den Nutzer oder durch Teilnehmer die Freiheit und Würde des Menschen verächtlich gemacht und verletzt werden, dürfen Krieg und Gewalt verherrlicht werden und darf zur Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland aufgerufen werden. Die Verwendung von Fahnen sowie das Zeigen oder das Verbreiten von Symbolen verfassungsfeindlicher oder verfassungswidriger Organisationen ist unzulässig.“

 

BD Gericke verstehe nicht, wie der Prüfauftrag extremistische Gruppierung an der Nutzung der Liegenschaften hindern solle und fragt, ob BV Kohler dazu Ideen habe.

 

BV Kohler erklärt, dass ihm eine oberflächliche Prüfung der Namen der Mieter und Untermieter vorschwebe.

 

BzStR Brzezinski ergänzt, dass beim Verfassungsschutz bereits Abfragen zu Mietern vorgenommen würden, wenn ein konkreter Anlass zur Sorge bestehe.

 

Abstimmung: ja: 1; nein: 10; Enthaltung: 0

Der Antrag wurde abgelehnt.

 
 

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