Auszug - Grundlinien der Bezirkspolitik  

 
 
31. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin
TOP: Ö 8.4
Gremium: Bezirksverordnetenversammlung Beschlussart: beantwortet
Datum: Do, 28.05.2009 Status: öffentlich
Zeit: 16:30 - 22:00 Anlass: ordentliche Sitzung
1346/3 Grundlinien der Bezirkspolitik
   
 
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:FDP-Fraktion 
Verfasser:Dr.Fest/Prof.Dr.Dittberner 
Drucksache-Art:Große AnfrageGroße Anfrage
 
Beschluss

Zur Beantwortung Frau BzBm'in Thiemen:

Zur Beantwortung Frau BzBm'in Thiemen:

 

Frau Vorsteherin, meine sehr geehrten Damen und Herren, ich beantworte die Große Anfrage für das Bezirksamt wie folgt:

 

Zu 1.

Auch wenn die Frage ironisch gemeint sein sollte, bestimmen sich die Grundlinien der Bezirkspolitik zunächst nach den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

 

Danach führen die Mitglieder des Bezirksamtes die Geschäfte in ihrem Geschäftsbereich, d. h. in ihrer Abteilung im Namen des Bezirksamtes (§ 38 Abs. 2 Satz 1 Bezirksverwaltungsgesetz - BezVG), sie leiten also selbständig und eigenverantwortlich.

Sie sind somit Behördenleiterinnen und Behördenleiter im Sinne der gemeinsamen Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung - Allgemeiner Teil.

Der Bezirksbürgermeisterin, also mir, obliegt lediglich die Dienstaufsicht gegenüber den Bezirksamtsmitgliedern, nicht die Fachaufsicht.

 

Nach der Geschäftsordnung des Bezirksamtes berät und beschließt das Bezirksamt u.a. in Angelegenheiten von grundsätzlicher und erheblicher politischer, wirtschaftlicher oder sonstiger Bedeutung sowie in Angelegenheiten, die es dann im Gremium sich zieht. Auch das haben wir geregelt in unserer Geschäftsordnung (§ 2 Nrn. 1 und 4 GO BA i.V.m. § 38 Abs. 2 Satz 2 BezVG).

 

Offenbar vergessen wurde von der fragestellenden Fraktion in ihrer illustren Aufzählung vermeintlicher Bestimmer die Bezirksverordnetenversammlung selbst, die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BezVG die Grundlinien der Verwaltungspolitik des Bezirks im Rahmen der Rechtsvorschriften und der vom Senat oder den einzelnen Mitgliedern des Senats erlassenen Verwaltungsvorschriften bestimmt.

 

Zu 2.

Klagen werden vom Land Berlin als Gebietskörperschaft, vertreten durch die jeweilige Abteilung des Bezirksamtes, geführt.

Im vorliegenden Fall oder erfragten Fall hat jedoch das Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf, Abt. Bauwesen im Übrigen gar nicht geklagt, sondern wir wurden verklagt.

 

Zu 3.

Der Bezirksstadtrat für Jugend, Familie, Schule und Sport ist im Rahmen des vom Bezirksamt aufgestellten und von der Bezirksverordnetenversammlung beschlossenen Entwurfs sowie vom Abgeordnetenhaus bestätigten Haushaltsplanes u.a. verantwortlich für den Haushalt des "Bereiches Jugend", also für das Jugendamt, und zwar als Beauftragter für den Haushalt kraft Amtes gem. § 9 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung (LHO).

Danach gehört die Haushalts- und Wirtschaftsführung zu seinen Leitungsbefugnissen als Leiter eines Verwaltungszweiges. Dem Beauftragten obliegen die Aufstellung der Unterlagen für die Finanzplanung und für den Entwurf des Haushaltsplanes, d. h.  Voranschläge nach Zuweisung durch Senatsverwaltung für Finanzen sowie die Ausführung des Haushaltsplanes. Kurzum, er ist verantwortlich.

 

Zu 4.

Die fragestellende Fraktion muss auf einer anderen Kiezkonferenz als der am 8. Juli 2008 vom Bezirksamt veranstalteten gewesen sein, denn auf dieser Kiezkonferenz wurde nicht die Investitionsplanung beraten und auch behandelt.

 

Das Bezirksamt hat vielmehr im Rahmen des Bürgerhaushalts im Jahre 2004 begonnen, die Bürgerinnen und Bürger zu beteiligen, an den Anmeldungen zur Investitionsplanung des Landes Berlin und auch laufend  fortgeführt. Aktuell wurde wieder eine Fragebogenaktion durchgeführt. Die endgültige Entscheidung, welche Anregungen der Bürgerinnen und Bürger in die Anmeldungen zur Investitionsplanung auch wirklich eingehen und aufgenommen werden, liegt aufgrund der rechtlichen Vorgaben nach wie vor zunächst beim Bezirksamt als Vorschlag. Die ist erfolgt aktuell am  09.12.2008 und anschließend bei der Bezirksverordnetenversammlung und diese Entscheidung ist erfolgt am 15.01.2009.

 

Zu 5.

Pflichtaufgabe des Bezirksamtes ist die dezentrale Kulturarbeit in den genannten Einrichtungen. Nur hierfür erhält  das Bezirksamt, halten wir, produktbezogene Mittel zugewiesen über die Budgetierung. Alles andere was aufgeführt ist, ist Kür bzw. fällt in die Landeszuständigkeit.

 

Dennoch kämpft das Bezirksamt, oft in Gestalt der für Kultur zuständigen Bezirksbürgermeisterin, stets, so auch kulturpolitisch und manchmal an der Seite der Bezirksverordnetenversammlung an allen Fronten, was zahllose Beispiele aus der Vergangenheit beweisen, teilweise mit, teilweise aber auch ohne Erfolg.

 

 

 
 

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