Auszug - Personalentwicklung und Stellenplanung - Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit der Verwaltung
Zur
Beantwortung Frau BzBm’in Thiemen: Sehr
geehrte Frau Vorsteherin, meine Damen und Herren, ich beantworte die Große
Anfrage wie folgt: Zu 1. Aufgrund
des Achten Gesetzes zur Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes soll eine
einheitliche Ämterstruktur in den Bezirken geschaffen werden. Die Auswirkungen
einer solchen Bezirksgliederung sind im Detail noch nicht überschaubar. Aktuell
setzt sich das Bezirksamt aus der Bezirksbürgermeisterin, einer
Bezirksstadträtin und vier Bezirksstadträten mit sechs Geschäftsbereichen
zusammen. Durch die Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes wird die Zahl der
Bezirksamtsmitglieder zukünftig auf fünf reduziert. Durch die
Vereinheitlichung der Aufbauorganisation fällt somit ein Bezirksamtsmitglied
einschließlich des Vorzimmer-Dienstes weg. Darüber hinaus wird es zu weiteren,
noch nicht überschaubaren Synergieeffekten kommen, z. B. in den
Leitungsbereichen einschließlich der Querschnittsaufgaben. Nach der
Anlage zur § 37 Abs. 1 Satz 1 BezVG ist festgeschrieben, dass es zukünftig zehn
Fachämter geben wird, drei Serviceeinheiten, sechs sonstige
Organisationseinheiten sowie sechs Beauftragte. Das ist der Rahmen, in dem wir
uns dann zukünftig ab der nächsten Periode bewegen werden und der noch
inhaltlich ausgefüllt werden muss. Zu 2. Unterstellt,
dass mit Führungskräften die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des höheren
Dienstes sowie der Spitzenämter des gehobenen Dienstes einschließlich der
vergleichbaren, tariflich Beschäftigten gemeint sind, scheiden bis zum Jahre
2012 altersbedingt 30 Führungskräfte aus. Diese verteilen sich unterschiedlich
auf die Abteilungen, auf die sechs, die wir im Augenblick noch haben. Bei der
Abt. Bau sind es sieben, bei der Abt. Jugend vier, bei der Abt. Bürgerdienste
vier, Abt. Sozialwesen zehn, Abt. Finanzen drei und bei der Abt. Wirtschaft
zwei. Insgesamt 30. Welche der
freigewordenen Stellen in den nächsten Jahren wiederbesetzt werden bzw. auch
können, entscheiden dann die Fachabteilungen in Abstimmung mit der
Serviceeinheiten Finanzen und der Serviceeinheit Personal und innere Dienste.
Dabei sind die Einschränkungen durch die Beschlüsse des Abgeordnetenhauseses
und der Berliner Landesregierung insbesondere der Senatsverwaltung für Finanzen
dann zu beachten. Zu 3. Dass
Arbeitsverdichtung und Personalabbau einschließlich des altersbedingten
Ausscheidens bei gleichzeitigem Aufgabenzuwachs mittel- und langfristig nicht
mehr ohne Personalausgleich erbracht werden können, wird zunehmend auch in
unserer Bezirksverwaltung deutlich. Die steigende Zahl von Überlastungsanzeigen
aus den Bereichen der Abt. Soziales, Gesundheit, Umwelt und Verkehr sowie der
Abt. Jugend, Familie, Schule und Sport stellt ein Indiz für diese zunehmende
Belastung bzw. das Ende der Belastbarkeit unserer Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter dar. Auch mit den erfolgreichen Maßnahmen des
Gesundheitsmanagements lässt sich die dauernde Belastung und die zunehmende
Belastung nicht mehr ausgleichen. Diese
Tendenz wird weiterhin anhalten, da der Bezirk aufgrund der
haushaltsrechtlichen Vorgaben, ich meine damit keine Außeneinstellungen,
wirklich Außeneinstellungen außerhalb des Landeshaushaltes bei Nachbesetzung
von freigewordenen Stellen grundsätzlich nur auf bereits beim Land Berlin
beschäftigte Dienstkräfte einschließlich des zentralen Stellenpools
zurückgreifen darf. Eine zwingend
notwendige Verjüngung des öffentlichen Dienstes zur Entlastung des überalterten
Personals ist bei Beibehaltung dieser Vorgehensweise praktisch aus unserer
Sicht ausgeschlossen. Letztendlich wird mit dem altersbedingten Ausscheiden ein
immenser Verlust an Erfahrungswissen einhergehen, das erst im nachhinein wieder
durch aufwendige und zeitintensive Qualifizierungsmaßnahmen aufgefangen werden
kann. Zu der
Frage der Nachbesetzung ist auch eine Forderung aller zwölf Berliner Bezirke,
dass wir selbstverständlich als erstes uns beim ZEP umschauen wollen, ob es
eine geeignete Dienstkraft gibt. Sollten wir da aber innerhalb eines noch festzulegenden Zeitraumes nicht zu einem
positiven Ergebnis kommen, dass ohne wenn und aber für die Berliner Bezirke
eine Außeneinstellung möglich sein muss, bzw. dann eine Ausschreibung im Land
Berlin ohne wenn und aber auch erfolgt, wenn diese Frist negativ verlaufen ist.
Soweit sind wir aber noch nicht. Zu 4. Ich bitte
hier um Nachsicht, dass Vergleichszahlen aus den 90ger Jahren das Bezirksamt
nicht aufliefern wird. Die gewünschten Vergleichszahlen könnten nicht ohne
einen immensen Arbeitsaufwand ermittelt werden, zumal in dem gewünschten
Zeitraum die Bezirke Charlottenburg und Wilmersdorf noch nicht fusioniert
waren. Zu der
Anzahl der vorgenommenen Beförderungen in der Legislaturperiode und die anderen
Fragen habe ich Ihnen jetzt die Auflistung verteilt, weil derartige
komplizierte Auflistungen dürfen hier ja nicht vorgetragen werden. Zu 5. Das Bezirksamt ist sich der Gesamtproblematik, insbesondere vor dem Hintergrund des Altersdurchschnitts der Führungskräfte des höheren Dienstes bewusst. Ausweislich des Personalbestandberichtes 2004/2005 der Statistikstelle Personal bei der Senatsverwaltung für Finanzen verfügte unser Bezirk im Jahre 2004 über 72 Beamte und Beamtinnen des höheren Dienstes, von denen 48 älter als 50 Jahre alt waren sowie 89 Angestellte, die ebenfalls dem höheren Dienst zuzuordnen sind, von denen wiederum 72 älter als 50 Jahre waren. Dem
Ausscheiden an Führungskräften des höheren Dienstes steht im Moment nur ein
aktueller Aufstiegsbeamter vom gehobenen in den höheren Verwaltungsdienst
gegenüber für unseren Bezirk. Das Land Berlin hat für die Jahre 2007 und 2008
jeweils 12 Aufstiegsbeamte bzw. -beamtinnen für die gesamte Berliner Verwaltung
zugelassen, also zwölf Berliner Bezirke plus der Rest sag ich mal.
Interventionen über den Rat der Bürgermeister zur Erhöhung des reglementierten
Förderungspotenzials sind bislang immer abschlägig beschieden worden. Das
Instrument der Personalentwicklung ist ungeachtet des Vorhandenseins von
geeigneten Dienstkräften aufgrund der bereits geschilderten
haushaltsrechtlichen Vorgaben bislang ein untaugliches Mittel, obwohl es im VGG
so vorgesehen ist. |
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