Auszug - Geschäftsordnung um Recht der Akteneinsicht ergänzen  

 
 
5. Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Geschäftsordnung
TOP: Ö 2
Gremium: Ausschuss für Geschäftsordnung Beschlussart: mit Änderungen im Ausschuss beschlossen
Datum: Do, 22.11.2007 Status: öffentlich
Zeit: 17:00 - 17:30 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: 3128
Ort: Fehrbelliner Platz 4, 10707 Berlin
0589/3 Geschäftsordnung um Recht der Akteneinsicht ergänzen
   
 
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:SPD/Grüne 
Verfasser:Verrycken/Schmitz-Grethlein/Centgraf/Wendt 
Drucksache-Art:AntragBeschluss
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

 

Der Ausschuss für Geschäftsordnung

Nach einer Begründung der Antragsteller, die insbesondere auf die bisher nicht existierende Verfahrensregelung verweist und insoweit die gesetzliche Vorschrift konkretisiert, wird in der Aussprache von Herrn BV Dannert zu Satz 3 bemängelt, dass es sich um eine zu starke Einschränkung handele. Ein Mitglied der BVV wisse nicht in jedem Fall über eine (ggf. komplizierte) Verwaltungszuständigkeit. Dagegen führt Herr BV Verrycken aus, der Vorschlag sei eine Präzisierung des Verfahrens der individuellen Akteneinsicht und verbessere die Effizienz der Abläufe. Herr BV Weuthen stellt in Zweifel, dass Satz 2 eine Bindungswirkung gegenüber dem Bezirksamt entfalte, die rechtlich fraglich sei.

 

Frau BzBm’in Thiemen erwidert, dass durch die vorgeschlagene Kann-Vorschrift der Handlungsspielraum des Bezirksamts nicht zu stark eingeschränkt sei und im Übrigen die GO-BVV durchaus Verpflichtungen für das Kollegialorgan begründen dürfe. Frau Dr. Suhr regt in Satz 4 eine sprachliche Korrektur an, die von den antragstellenden Fraktionen übernommen wird: Er lautet: “... Die Art und der Umfang (...) sollen in geeigneter ...”

 

Der Antrag wird in geänderter Fassung zur Abstimmung gestellt.

 

Es ergeht nachfolgende Beschlussempfehlung an die BVV, die mit 8 Ja-Stimmen und einer Nein-Stimme angenommen wurde:

 

Der Ausschuss für Geschäftsordnung

empfiehlt der BVV,

die BVV möge beschließen:

 

Die Geschäftsordnung der BVV wird um § 1 Abs. 6 ergänzt, der lautet:

 

Jedem/r Bezirksverordneten ist Einsicht in die Akten des Bezirksamtes zu gewähren. Soll sie sich auf Akten anderer öffentlicher Stellen erstrecken, kann das Bezirksamt die zuständige Behörde um Amtshilfe mit dem Ziel der Offenbarung ersuchen. Die Akteneinsicht ist beim zuständigen Mitglied des Bezirksamtes geltend zu machen. Die Art und der Umfang der Akteneinsicht sollen in geeigneter Form bezeichnet werden. Die Verweigerung der Akteneinsicht bedarf einer schriftlichen Begründung.

 

 

Abstimmungsergebnis:

Abstimmungsergebnis:

 

dafür:              8              dagegen:       1                Enthaltung:              0

 
 

Legende

Ausschuss Tagesordnung Drucksache
BVV Aktenmappe Drucksachenlebenslauf
Fraktion Niederschrift Beschlüsse
Kommunalpolitiker/in Auszug Realisierung
   Anwesenheit Schriftliche Anfragen