Drucksache - 0589/3
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Die BVV beschließt: Die Geschäftsordnung der BVV wird um §
1 Abs. 6 ergänzt, der lautet: Jedem/r Bezirksverordneten ist
Einsicht in die Akten des Bezirksamtes zu gewähren. Soll sie sich auf Akten
anderer öffentlicher Stellen erstrecken, kann das Bezirksamt die zuständige
Behörde um Amtshilfe mit dem Ziel der Offenbarung ersuchen. Die Akteneinsicht
ist beim zuständigen Mitglied des Bezirksamtes geltend zu machen. Die Art und
der Umfang der Akteneinsicht sollen in geeigneter Form bezeichnet werden. Die
Verweigerung der Akteneinsicht bedarf einer schriftlichen Begründung. Dr. Marianne Suhr Bezirksverordnetenvorsteherin |
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