Nach einer Begründung der Antragsteller, die insbesondere auf die bisher nicht existierende Verfahrensregelung verweist und insoweit die gesetzliche Vorschrift konkretisiert, wird in der Aussprache von Herrn BV Dannert zu Satz 3 bemängelt, dass es sich um eine zu starke Einschränkung handele. Ein Mitglied der BVV wisse nicht in jedem Fall über eine (ggf. komplizierte) Verwaltungszuständigkeit. Dagegen führt Herr BV Verrycken aus, der Vorschlag sei eine Präzisierung des Verfahrens der individuellen Akteneinsicht und verbessere die Effizienz der Abläufe. Herr BV Weuthen stellt in Zweifel, dass Satz 2 eine Bindungswirkung gegenüber dem Bezirksamt entfalte, die rechtlich fraglich sei.
Frau BzBm’in Thiemen erwidert, dass durch die vorgeschlagene Kann-Vorschrift der Handlungsspielraum des Bezirksamts nicht zu stark eingeschränkt sei und im Übrigen die GO-BVV durchaus Verpflichtungen für das Kollegialorgan begründen dürfe. Frau Dr. Suhr regt in Satz 4 eine sprachliche Korrektur an, die von den antragstellenden Fraktionen übernommen wird: Er lautet: “... Die Art und der Umfang (...) sollen in geeigneter ...”
Der Antrag wird in geänderter Fassung zur Abstimmung gestellt.
Es ergeht nachfolgende Beschlussempfehlung an die BVV, die mit 8 Ja-Stimmen und einer Nein-Stimme angenommen wurde:
Der Ausschuss für Geschäftsordnung
empfiehlt der BVV,
die BVV möge beschließen:
Die Geschäftsordnung der BVV wird um § 1 Abs. 6 ergänzt, der lautet:
Jedem/r Bezirksverordneten ist Einsicht in die Akten des Bezirksamtes zu gewähren. Soll sie sich auf Akten anderer öffentlicher Stellen erstrecken, kann das Bezirksamt die zuständige Behörde um Amtshilfe mit dem Ziel der Offenbarung ersuchen. Die Akteneinsicht ist beim zuständigen Mitglied des Bezirksamtes geltend zu machen. Die Art und der Umfang der Akteneinsicht sollen in geeigneter Form bezeichnet werden. Die Verweigerung der Akteneinsicht bedarf einer schriftlichen Begründung.