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Leistungsbeträge Blindenhilfe (Archiv)
ARCHIV: Schreiben vom 22. Mai 2009
ARCHIV: Schreiben vom 22. Mai 2009
über Blindenhilfe nach § 72 SGB XII; Landespflegegeldgesetz (LPflGG); hier: Leistungsbeträge ab 1. Juli 2009
über Blindenhilfe nach § 72 SGB XII; Landespflegegeldgesetz (LPflGG); hier: Leistungsbeträge ab 1. Juli 2009
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608,96 €614,99 Euro (bisher:594,63 €608,96 Euro) sowie -
für Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres auf
305,00 €308,02 Euro (bisher:297,82 €305,00 Euro).
Nach § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB XII sind weiterhin aus der Pflegeversicherung bei Leistungsberechtigten der Pflegestufe I 157,50 €, bei Leistungsberechtigten der Pflegestufen II oder III 215,00 € in Anrechnung zu bringen. Bei Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist die Anrechnung nunmehr auf 154,01 € (50 v.H. von 308,02 €) begrenzt.
Aufgrund der Anhebung der Blindenhilfe nach § 72 Absatz 2 SGB XII ändern sich die daran gekoppelten Leistungsbeträge nach dem LPflGG ebenfalls.
Das Blindengeld nach § 2 Abs. 1 Satz 1 LPflGG beträgt ab 1. Juli 2009 487,17 € (bisher: 475,70 €) 1. Juli 2011 491,99 Euro (bisher: 487,17 Euro)
Bei Blindheit und gleichzeitiger Gehörlosigkeit werden nach § 2 Abs. 1 Satz 2 LPflGG weiterhin 1.189,00 Euro gezahlt.
Das Pflegegeld wegen hochgradiger Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit nach § 2 Abs. 2 Satz 1 LPflGG beträgt ab 1. Juli 2009 121,79 € (bisher: 118,93 €1. Juli 2011 123,00 Euro (bisher: 121,79 Euro).
Liegen beide Behinderungen gleichzeitig vor, beträgt das Pflegegeld nach § 2 Abs. 2 Satz 2 LPflGG ab 1. Juli 2009 243,58 € (bisher: 237,86 €) 1. Juli 2011 246,00 Euro (bisher: 243,58 Euro).
- bei Blindheit
243,59 € (bisher: 237,85 €246,00 Euro (bisher: 243,59 Euro), - bei Blindheit und gleichzeitiger Gehörlosigkeit unverändert 594,50 Euro ,
- bei hochgradiger Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit
60,90 € (bisher: 59,47 €)61,50 Euro (bisher: 60,90 Euro) und - bei hochgradiger Sehbehinderung und gleichzeitiger Gehörlosigkeit
121,79 € (bisher: 118,93 €)123,00 Euro (bisher: 121,79 Euro).
Die Leistungen der Pflegeversicherung bleiben unverändert , so dass nach § 3 Abs. 4 LPflGG weiterhin bei Leistungsberechtigten der Pflegestufe I 129,00 € und bei Leistungsberechtigten der Pflegestufen II oder III 168,00 € angerechnet werden.Nach § 3 Abs. 4 LPflGG werden aus der Pflegeversicherung weiterhin bei Leistungsberechtigten der Pflegestufe I 135,00 Euro und bei Leistungsberechtigten der Pflegestufen II oder III 172,00 Euro angerechnet.
Die Besitzstandsleistungen nach § 8 Abs. 1 und 2 LPflGG betragen weiterhin
in Stufe I | 193,27 € |
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in Stufe II | 282,23 € |
in Stufe III und IV | 527,14 € |
in Stufe V | 667,75 € |
in Stufe VI | 824,71 € |
Die Anrechnung vorrangiger Leistungen der Pflegeversicherung erfolgt in Besitzstandsfällen in voller Höhe des jeweiligen Pflegegeldes. Das Pflegegeld beträgt derzeit in der Pflegestufe I 215,00 € 225,00 Euro , in der Pflegestufe II unverändert 420,00 € 430,00 Euro sowie in der Pflegestufe III unverändert 675,00 € 685,00 Euro .
Hier erhalten Sie weitere Informationen:
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- Landespflegegeldgesetz
- § 72 SGB XII
Abteilung Soziales
Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales
- Tel.: (030) 9028-0
- Fax: (030) 9028-2063
- E-Mail an Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales