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Schreiben vom 5.12.2012 über Einführung von gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen für Pflegedienste im Bereich ambulante Hilfe zur Pflege ab 01. Januar 2013 (Archiv)
ARCHIV: Schreiben vom 5. Dezember 2012
ARCHIV: Schreiben vom 5. Dezember 2012
über Einführung von gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen für Pflegedienste im Bereich ambulante Hilfe zur Pflege ab 01. Januar 2013
über Einführung von gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen für Pflegedienste im Bereich ambulante Hilfe zur Pflege ab 01. Januar 2013
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Aufgrund gestiegener Kosten machen künftig auch in Berlin die Pflegedienste von der gesetzlich eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, betriebsnotwendige Investitionskosten nach § 82 Absatz 4 SGB XI abzurechnen. Das In-Rechnung-Stellen von Investitionskosten ist seitens der stationären Pflegeeinrichtungen bereits bekannt.
Die Pflegedienste können – ebenso wie die stationären Pflegeeinrichtungen – nach § 82 Absatz 4 SGB XI ihre gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen auf die Pflegebedürftigen umlegen. Bei den gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen handelt es sich um die Entgelte zur Deckung der Miet- und Leasingkosten des Pflegedienstes (z.B. Räumlichkeiten, Autos), der Abschreibungen auf die Inventargegenstände und der Aufwendungen für Instandhaltung/Instandsetzung (z.B. Reparatur der Autos).
Ab Seit 01.01.2013 können die Berliner Pflegedienste nach § 75 Absatz 3, Absatz 5 SGB XII mit der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung zur Finanzierung der Investitionskosten Zuschläge auf die gemäß § 89 SGB XI vereinbarten Pflegevergütungen sowie auf die Vergütungen nach SGB XII (LK 31 – LK 38) vereinbaren.
Voraussichtlich wird sich dDie Mehrzahl der Pflegedienste hat sich für das von der zuständigen Senatsverwaltung angebotene Verfahren eines pauschalierten Zuschlages von 2,5 % auf den Gesamtbetrag für die Pflegeleistungen entscheidenentschieden.
Pflegedienste haben aber auch die Möglichkeit, Investitionsbeträge individuell mit der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung zu verhandeln. In diesen Fällen kann der „Zuschlag“ für Investitionskosten unterschiedlich ausfallen. Voraussichtlich werden 2013 nur wenige Pflegedienste davon Gebrauch machen.
Die Vereinbarungen nach § 75 Absatz 5 SGB XII sind Grundlage für die Zahlung durch den Träger der Sozialhilfe.
Ziffer 6.2 des Rundschreibens I Nr. 4/2005 über Ambulante Versorgung Hilfe- und Pflegebedürftiger vom 10. Februar 2005 ist war insofern zu berichtigen, als es künftig Vereinbarungen nach § 75 Absatz 5 SGB XII zwischen Pflegediensten und der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung geben wirdgibt, auf deren Grundlage die Dienste gegenüber dem Träger der Sozialhilfe abrechnen können.
Ergänzend: Gegenüber Selbstzahlern dürfen Pflegedienste nur dann höhere Investitionskosten als in den Vereinbarungen nach § 75 SGB XII berechnen, wenn sie diese der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung vorher mitgeteilt haben (§ 82 Absatz 4 Satz 2 SGB XI).
Verfahren
Verfahren
Der Investitionsbetrag wird auf alle in Rechnung gestellten Leistungen abrechenbaren Pflegeleistungen des Pflegedienstes aufgeschlagen und ist in der Rechnung auch gesondert auszuweisen. Der Investitionskostenbetrag bezieht sich also auf den Gesamtrechnungsbetrag und wird nach Abzug der Pflegekassenleistung zum Eigenanteil (Pflegeleistungen) hinzuaddiert. Er fällt unter die Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel des SGB XII.
Bei Leistungen für die hauswirtschaftliche Versorgung nach § 27 Abs. 3 SGB XII und § 70 SGB XII sind die Investitionskosten auch bei diesen entsprechenden Leistungen zu verbuchen.
Aus technischen Gründen ist es zurzeit noch nicht möglich, die Höhe des Zuschlags für Investitionskosten in OPEN/ PROSOZ zu hinterlegen. Der mit dem jeweiligen Pflegedienst vereinbarte prozentuale Investitionszuschlag wird den Bezirksämtern von Berlin im Intranet unter http://senias-otrsp.sengsv.verwalt-berlin.de/otrs/public.pl?Action=PublicFAQExplorer;CategoryID=48 zur Verfügung gestellt.
Die Liste wird erstmals zum 1. Februar 2013 veröffentlicht und monatlich aktualisiert.
1. Beispiel:
Rechnungsbetrag für einen Monat des Pflegedienstes für Pflegeleistungen insgesamt (Summe): | 1.100,00 Euro |
---|---|
Rechnungsbetrag für Investitionen (z.B. Zuschlag 2,5%): | 27,50 Euro |
Leistungen des SGB XI (Pflegestufe II): | 1.100,00 Euro |
Eigenanteil (ggf. zu übernehmen vom Sozialhilfeträger): | 27,50 Euro |
2. Beispiel
Rechnungsbetrag für einen Monat des Pflegedienstes für Pflegeleistungen insgesamt (Summe): | 2.150,00 Euro |
---|---|
Rechnungsbetrag für Investitionen (z.B. Zuschlag 2,5%): | 53,75 Euro |
Leistungen des SGB XI (Pflegestufe III): | 1.550,00 Euro |
Eigenanteil (Pflegeleistungen): | 600,00 Euro |
Eigenanteil (Rechnungsbetrag für Investitionen): | 53,75 Euro |
Eigenanteil gesamt (ggf. zu übernehmen vom Sozialhilfeträger): | 653,75 Euro |
Hier erhalten Sie weitere Informationen:
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- Rundschreiben I Nr. 4/2005 über ambulante Versorgung Hilfe- und Pflegebedürftiger
- Vertragsangelegenheiten nach SGB XI und SGB XII
Abteilung Soziales
Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales
- Tel.: (030) 9028-0
- Fax: (030) 9028-2063
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