Bundesweite Neuregelung bei der Anrechnung von Verpflegungskosten für geflüchtete Menschen in Unterkünften

Ankunftszentrum Tegel (UA TXL)

Einige geflüchtete Menschen erhalten Bürgergeld oder Grundsicherung, sie sind zudem in Unterkünften untergebracht, in denen es keine Möglichkeit zur Selbstversorgung gibt. Für diese Personengruppe gibt es seit Januar 2024 es eine bundesweite Gesetzesänderung in den Sozialgesetzbüchern II und XII.

Im Bürgergeld enthalten sind Kosten für Lebensmittel und für Strom und Heizung, sogenannte Haushaltsenergie. Diese Kosten bekommen Menschen im eigenen Wohnraum oder in Unterkünften ohne Vollverpflegung als Geldbetrag ausbezahlt, damit sie sich selbst versorgen können.

In Unterkünften ohne Möglichkeiten zur Selbstverpflegung und zum Kochen werden die Menschen durch die Betreiber der Unterkünfte versorgt. Sie erhalten ein Catering zur Vollverpflegung und müssen sich nicht um den eigenen Strom oder Heizmöglichkeiten kümmern. Bisher haben diese Menschen das Bürgergeld in voller Höhe bekommen.

Mit der bundeseinheitlichen Gesetzesänderung werden diesen Personen die Beträge für Verpflegung und Haushaltsenergie nicht mehr ausgezahlt, weil sie in den Unterkünften komplett versorgt werden. In Berlin gilt diese neue Regelung ab dem 1. September 2024. Die Jobcenter, die bezirklichen Sozialämter und das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten arbeiten gemeinsam an der Umsetzung des Gesetzes.

Die Änderung betrifft vor allem ukrainische Kriegsgeflüchtete im Ankunftszentrum Tegel (UA TXL) und einige andere Geflüchtete, die bereits Leistungen vom Jobcenter oder dem Sozialamt erhalten und in Aufnahmeeinrichtungen sowie Notunterkünften mit Vollverpflegung leben. Die betroffenen Personen erhalten bald einen Änderungsbescheid von ihrem Jobcenter oder dem für sie zuständigen Sozialamt. Die Menschen müssen selbst nichts weiter tun, die zuständigen Behörden regeln dies automatisch untereinander.

Nachfolgend finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Thema Verpflegungskosten und Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften.

Fragen und Antworten

  • Wer ist von den neuen Regelungen betroffen?

    Die neue Regelung betrifft alle Personen, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Bürgergeld) oder nach dem Sozialgesetzbuch XII (Grundsicherung, Hilfen zum Lebensunterhalt etc.) beziehen und in einer staatlichen Unterkunft mit Vollverpflegung leben.
    Das sind Unterkünfte ohne Küchen. Die Bewohnerinnen und Bewohner können sich daher nicht selbst Nahrung zubereiten und werden deshalb über ein Catering mit Frühstück, Mittagessen und Abendessen versorgt. Aktuell sind dies alle Aufnahmeeinrichtungen des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF), das Ukraine Ankunftszentrum auf dem Gelände des ehemaligen Flughafen Tegel (UA TXL) sowie die Notunterbringung in Hotels, die durch das LAF für Geflüchtete angemietet werden.

  • Was bedeuten die neuen Regelungen finanziell für mich?
    Wenn Sie in Ihrer Unterkunft verpflegt werden, sind Ihre Bedarfe an Ernährung und Haushaltsenergie durch Ihre Unterkunft gedeckt. Das heißt, dass Sie für diese Bedarfe weniger Leistungen von der für Sie zuständigen Behörde erhalten, also weniger Geld ausgezahlt bekommen. Dieser Anteil ist durch das Gesetz in Pauschalbeträgen festgelegt. Der monatliche Anteil für Nahrung und Energie beträgt:
    • bei alleinstehenden Erwachsenen: 186 Euro,
    • bei Erwachsenen, die mit einem Partner zusammenleben, pro Person: 167 Euro,
    • bei jungen Erwachsenen, 18 – 24 Jahre: 149 Euro,
    • bei Jugendlichen von 14 – 17 Jahre: 178 Euro,
    • bei Kindern von 6 – 13 Jahre: 131 Euro und
    • bei Kindern von 0 – 5 Jahre: 98 Euro.

    Diese Pauschalen werden monatlich von den Jobcentern und Sozialämtern für die Verpflegung und Energiekosten in Ihrer Unterkunft einbehalten.

  • Ab wann werden die Beträge einbehalten und muss ich tätig werden?

    Die Jobcenter und Sozialämter werden mit der Auszahlung für September 2024 die Beträge einbehalten. Es findet keine rückwirkende Abrechnung statt. Das bedeutet, dass Sie die bis August 2024 ausgezahlten Leistungen behalten können und nicht zurückzahlen müssen. Sie erhalten in den nächsten Wochen von der für Sie zuständigen Behörde einen Änderungsbescheid mit der Post. Sie müssen nichts machen, das passiert automatisch.

  • Was ist die gesetzliche Grundlage für die neuen Regelungen?

    Grundlage ist § 68 SGB II und § 142 SGB XII.

  • Was passiert mit dem Geld, das bei mir abgezogen wird?

    Die Jobcenter und Sozialämter überweisen die einbehaltenen Geldbeträge vollständig an das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF). Das Landesamt finanziert damit die Verpflegung durch das Catering und die Energieversorgung in Ihrer Unterkunft.

  • Was passiert, wenn mir für den ganzen Monat die Beiträge abgezogen wurden, ich aber während des Monats aus der Unterkunft ausziehe und mich selbst versorge?

    Sie müssen unbedingt Ihren Auszug beim Jobcenter oder Sozialamt melden. Für die Tage, an denen Sie nicht mehr in der Unterkunft leben und keine bereitgestellte Verpflegung erhalten haben, bekommen Sie das einbehaltene Geld anteilig zurück.

  • Kann das Land Berlin aus sozialen Gründen auf die Kürzungen verzichten?

    Nein, das Land Berlin muss die Vorgaben eines Bundesgesetzes umsetzen. Die Sozialgesetzbücher sind für das Land Berlin und alle anderen Bundesländer bindend.

  • Besteht die Möglichkeit weiterhin Geld zu erhalten, falls das Lebensmittelangebot aus religiösen oder anderen Gründen nicht genutzt werden kann?

    Die Cateringdienste, welche die Bewohnenden in den Unterkünften versorgen, sind vertraglich dazu verpflichtet, auf die kulturellen und religiösen Unterschiede in den Essgewohnheiten einzugehen und entsprechende Verpflegung anzubieten. Somit wird grundsätzlich ausgeschlossen, dass bei den Jobcentern Kosten für Ernährung geltend gemacht werden können.
    Ist es dem Versorger nicht möglich, auf spezielle Ernährungsweisen Rücksicht zu nehmen, muss dies durch das LAF bescheinigt werden. Die Jobcenter können anschließend prüfen, inwiefern weitere Bedarfe bestehen.

  • Berücksichtigt das bereitgestellte Lebensmittelangebot auch spezielle Ernährungsweisen, etwa aufgrund religiöser Vorschriften?

    Die Cateringdienste, welche die Bewohnenden in den Unterkünften versorgen, sind vertraglich dazu verpflichtet auf die kulturellen und religiösen Unterschiede in den Essgewohnheiten einzugehen und entsprechende Verpflegung anzubieten. Bei Vorlage eines ärztlichen Attests und vorheriger Anmeldung wird besondere Schonkost oder Diätkost bereitgestellt. Wenden Sie sich bei Problemen zunächst an die Leitung Ihrer Unterkunft.

  • An wen kann ich mich wenden, wenn ich Fragen zur neuen Regelung habe?

    Das für Sie zuständige Jobcenter oder Sozialamt ist für Ihre Leistungen verantwortlich und somit auch Ihr Ansprechpartner. Bitte wenden Sie sich daher bei Fragen an diese Stellen. Das LAF hat mit der Auszahlung Ihrer Leistung nichts zu tun und kann Ihnen bei Fragen nicht weiterhelfen.