Technisches Problem

Aufgrund eines Technischen Darstellungsproblems, werden Tabellen zum Teil nicht korrekt dargestellt. Dies betrifft Tabellenzellen, die mehr als eine Zeile oder Spalte einnehmen.

Wir bitten Sie, diesen Darstellungsfehler zu entschuldigen.
Es wird bereits an einer Lösung gearbeitet.

Rundschreiben I Nr. 02/2005 über Hinweise zur Abgrenzung der Hilfen für junge Volljährige nach § 41 des SGB VIII und §§ 67,68 des SGB XII

p(. vom 19. Januar 2005

Die “Hinweise zur Abgrenzung der Hilfen für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII und §§ 67,68 SGB XII “ wurden von einer gemeinsamen Arbeitsgruppe der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport und der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz erarbeitet.

1. Problemdarstellung und Zielsetzung

Die Auffassungen der bezirklichen Jugendhilfe- und Sozialhilfeträger zum Anspruch junger Volljähriger auf Leistungen der Jugendhilfe oder auf Leistungen der Sozialhilfe sowie die konkrete Hilfepraxis sind sehr unterschiedlich. In Frage steht hier vor allem das Verhältnis von § 41 SGB VIII zu §§ 67, 68 SGB XII . Die Folge sind Zuständigkeitsprobleme und Abgrenzungsschwierigkeiten, die oftmals zu Lasten der Betroffenen gehen. Hält ein Geschäftsbereich einen anderen für zuständig, wird der betroffene junge Mensch häufig lediglich weiterverwiesen.

Die folgenden Empfehlungen sollen im Sinne eines möglichst einheitlichen Verwaltungshandelns und klientenorientierten Fallmanagements dazu beitragen, die Leistungen leichter voneinander abzugrenzen, Zuständigkeiten grundsätzlich zu klären, ein abgestimmtes Verfahren der Zusammen­arbeit der beteiligten Ämter einzuführen und Hilfestellung bei der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens zu leisten, um Entscheidungen über die Gewährung von notwendigen Hilfen im Einzelfall zu beschleunigen, bedarfgerechte Hilfen sicherzustellen und Verwaltungsressourcen zielgerichtet einzusetzen. Die Verfahrensregelungen greifen nicht in die Rechtsstellung der Leistungsberechtigten ein, sondern sollen Verwaltungsabläufe zwischen den Geschäftsbereichen Jugend und Soziales vereinfachen und verbessern.

2. Rechtsgrundlagen

2.1 § 41 SGB VIII – Hilfe für junge Volljährige

2.1.1 Zielgruppe

Zielgruppe der Hilfe sind junge Volljährige, die aufgrund ihrer individuellen Situation Hilfe zur Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Schwierigkeiten, die mit dem Reifungsprozess in verlängerter Adoleszenz zusammenhängen, erschweren es ihnen, ihren Platz in der Gesellschaft zu finden. Kriterien zur Einschätzung der Persönlichkeitsreife können sein:
  • der Grad der Autonomie,
  • Durchhalte- und Konfliktfähigkeit,
  • der Stand der schulischen bzw. beruflichen Ausbildung,
  • die Beziehungen zur sozialen Umwelt und
  • die Fähigkeit zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens.
    Die Ursachen der bestehenden Defizite sind – soweit nicht eine körperliche oder geistige Behinderung vorliegt – für die Zugehörigkeit zur Zielgruppe nicht relevant; sie können in der Persönlichkeit der/des jungen Volljährigen oder in äußeren Umständen wie z. B. einer sozialen Benachteiligung liegen (vgl. Anlage 1 : Kommentar von Münder zum § 41 SGB VIII, Randziffer 6).

Die Hilfe nach § 41 SGB VIII ist als „Soll-Leistung” ausgestaltet. Sind die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, ist sie deshalb zu erbringen.

2.1.2 Ziel der Hilfe

Allgemeines Hilfeziel ist, die bestehenden Defizite in der Persönlichkeitsentwicklung so weit wie möglich zu beseitigen und die jungen Volljährigen in die Lage zu versetzen, ein entsprechendes Leben in der Gemeinschaft selbst zu gestalten und ohne fremde Hilfe führen zu können. Die Hilfe nach § 41 SGB VIII ist ergebnisorientiert. Es muss Aussicht auf eine spürbare Verbesserung und Förderung der Persönlichkeitsentwicklung der jungen Volljährigen und ihrer Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Lebensführung bestehen.

2.1.3 Leistungen der Hilfe

Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten laut § 41 SGB VIII der § 27 Abs. 3 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 . Schwerpunkt der Hilfe ist die Gewährung sozialpädagogischer Leistungen, wobei sich Art und Umfang der Hilfe bzw. Leistungen nach dem Bedarf im Einzelfall richten. Bedarf die/der junge Volljährige keiner der o.g. sozialpädagogischen Hilfen oder kann sie/er – auch nach Förderung ihrer/seiner Mitwirkungsbereitschaft (s.a. Ziff. 2.1.5 ) – nicht zu deren Annahme bewegt werden, so kommt eine Leistung nach § 41 SGB VIII nicht in Betracht.

2.1.4 Hilfeplan

Das Erstellen eines Hilfeplanes (nach § 36 SGB VIII ) ist die Voraussetzung für eine Hilfe für junge Volljährige. Sie soll im Regelfall vor der Einleitung und dem Beginn anderer Leistungen erfolgen. Im Rahmen der Hilfeplanung ist zu prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und ein spezifischer Hilfebedarf (Notwendigkeit und Geeignetheit) gegeben ist. Bei Vorliegen aller Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf Hilfe. Der Inhalt und Umfang einer Hilfe für die/den jungen Volljährigen bemessen sich am konkreten Hilfebedarf, wobei die Betreuungsfrequenz in der Regel niedriger ist, als bei vergleichbaren Hilfen für Minderjährige. Sind bei einem jungen Menschen die Voraussetzungen für eine Hilfe nach § 41 SGB VIII nicht gegeben, wird ihm ein Ablehnungsbescheid erteilt. Siehe auch die Ausführungsvorschriften für den Prozess der Planung und Durchführung von Hilfe zur Erziehung und Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und Hilfe für junge Volljährige (AV-Hilfeplanung) der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport.

2.1.5 Mitwirkungspflicht

Unverzichtbare Voraussetzung für einen Erfolg der Hilfe ist die Bereitschaft der/des jungen Volljährigen, an der Gestaltung der Hilfe und bei der Durchführung der notwendigen Maßnahmen mitzuwirken. Dies setzt ihre/seine Bereitschaft voraus, nicht nur materielle Hilfen, sondern auch persönliche, auf Fortentwicklung und Verhaltensänderungen zielende Maßnahmen der Beratung, Anleitung und Unterstützung in Anspruch zu nehmen und an diesen im zumutbaren Umfang aktiv mitzuarbeiten. Fehlende oder schwankende Mitwirkungsbereitschaft sind als Bestandteile des Hilfeprozesses anzusehen, die die Erfolgsaussichten der Hilfe zunächst nicht entscheidend in Frage stellen. In derartigen Fällen ist die Hilfe über einen begrenzten Zeitraum mit dem Ziel der Herstellung oder Stabilisierung der Mitwirkungsbereitschaft, unter Umständen einer Anpassung der Hilfemaßnahmen, fortzusetzen. Eine andauernde Verweigerungshaltung der/des jungen Volljährigen führt nach einem erneuten Hilfeplangespräch, gegebenenfalls unter Einbeziehung des Sozialhilfeträgers, zur Konsequenz der Beendigung der Maßnahme nach § 41 SGB VIII .

2.2 §§ 67, 68 SGB XII – Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

2.2.1 Zielgruppe

Anspruchberechtigt sind Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse derart mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, dass die Überwindung der besonderen Lebensverhältnisse auch die Überwindung der sozialen Schwierigkeiten erfordert. Des weiteren kann diese besondere Lebenslage nicht aus eigenen Kräften überwunden werden (§ 1 Abs. 2 DVO der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten ). Soziale Schwierigkeiten liegen vor, wenn ein Leben in der Gemeinschaft durch sozial ausgrenzendes Verhalten des Leistungsberechtigten oder eines Dritten wesentlich eingeschränkt ist. Es müssen nicht nur vorübergehende Probleme bei der Interaktion mit der sozialen Umwelt vorliegen. Eine Ursache-Wirkungs-Beziehung (die sog. „Schuldfrage“) ist nicht herzustellen.

2.2.2 Ziel der Hilfe

Ziel der Hilfe nach §§ 67,68 SGB XII ist es, die sozialen Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten sowie den Hilfeempfänger zur Selbsthilfe zu befähigen, damit er ohne fremde Hilfe im üblichen Maß am Leben in der Gemeinschaft teilnehmen kann.

2.2.3 Maßnahmen / Leistungen

Als Leistungen kommen Beratung und persönliche Unterstützung sowie Geld- und Sachleistungen in Frage. An die Mitwirkung bei der Durchführung der Maßnahmen sind realistische Anforderungen zu stellen.

2.2.4 Gesamtplan

In geeigneten Fällen ist ein Gesamtplan zu erstellen. Bei jungen Volljährigen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist bei der Erstellung und Fortschreibung des Gesamtplanes mit dem Jugendhilfeträger zusammenzuwirken. (§ 2 Abs. 3 DVO zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten )

2.2.5 Nachrang der Hilfe nach §§ 67, 68 SGB XII

Hilfe nach §§ 67, 68 SGB XII kommt nicht in Betracht, wenn der Hilfebedarf durch Leistungen anderer Hilfen nach dem SGB XII oder anderer Sozialleistungsgesetze tatsächlich und vollständig gedeckt wird. Auf andere Hilfen darf nur dann verwiesen werden, wenn sie sofort zur Verfügung stehen. Je nach Lage des Einzelfalles kann es deshalb notwendig sein, bis zum Einsetzen der vorrangigen Hilfen, Hilfe nach §§ 67, 68 SGB XII zu leisten.

2.3 Verbundener Einsatz der Hilfen nach § 41 SGB VIII und §§ 67, 68 SGB XII

Insbesondere beim Aufbau von Motivation zur Inanspruchnahme der vorrangigen Jugendhilfe oder bei der Überleitung in das jeweils andere Hilfesystem können Fallkonstellationen auftreten, in denen der verbundene Einsatz beider Hilfen geboten ist. (§ 2 Abs. 3 DVO zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten )

3. Abgrenzung der Leistungspflichten

3.1 Grundsatz

Zur Abgrenzung der Leistungspflichten ist der Hilfebedarf der unterschiedlichen Zielgruppen zu berücksichtigen. Während der Hilfebedarf nach § 41 SGB VIII individuell lebensgeschichtlich an die noch nicht abgeschlossene Persönlichkeitsentwicklung anknüpft, ergibt sich der Hilfebedarf nach §§ 67, 68 SGB XII aus dem Vorliegen besonderer Lebensverhältnisse, die derart mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, dass die Überwindung der besonderen Lebensverhältnisse auch die Überwindung der sozialen Schwierigkeiten erfordert. Besondere Lebensverhältnisse bestehen z.B. bei Arbeitslosigkeit, fehlender oder nicht ausreichender Wohnung, Entlassung aus der Haft. Soziale Schwierigkeiten liegen nach § 1 Abs. 3 DVO zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten §§ 67, 68 SGB XII vor, wenn „ein Leben in der Gemeinschaft durch ausgrenzendes Verhalten des Hilfesuchenden oder eines Dritten wesentlich eingeschränkt ist“. Eine Kollision beider Normen ist nicht gegeben, wenn sozialpädagogische Hilfen im Vordergrund stehen, die direkt oder indirekt einer eigenverantwortlichen Lebensführung der/des jungen Volljährigen dienen.

Wegen des allgemeinen Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 2 SGB XII , § 10 Abs. 2 SGB VIII ) und des speziellen Nachranges der Hilfe nach §§ 67, 68 SGB XII gegenüber den Leistungen nach SGB VIII (§ 67 Satz 2 SGB XII ) schließt der Anspruch auf Hilfe nach § 41 SGB VIII den Leistungsanspruch nach §§ 67, 68 SGB XII aus.

Bei jungen Volljährigen im Sinne des § 41 SGB VIII kann deshalb durch den Jugendhilfeträger nur ausnahmsweise und begründet Hilfe nach § 41 SGB VIII abgelehnt werden. Das Wunsch- und Wahlrecht der Hilfeempfängerin / des Hilfeempfängers (§ 5 SGB VIII / § 9 Abs. 2 SGB XII ) könnte für die Entscheidung ausschlaggebend sein.

3.2 Leistungspflicht des Jugendhilfeträgers

Der Jugendhilfeträger ist für Leistungen nach § 41 SGB VIII sowie für die Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII zuständig.
  • Dies gilt für Fortsetzungshilfen (Hilfen, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurden und erst nach Eintritt der Volljährigkeit planmäßig beendet werden).
  • Das gilt für Hilfen, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres aber vor Vollendung des 21. Lebensjahres beantragt werden, sofern nicht eine Leistungspflicht nach Nummer 3.3 bzw. eine unter Nummer 4.2 , Fallbeispiel 2 genannte Fallgestaltung vorliegt.
    Die Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers endet grundsätzlich mit Vollendung des 21. Lebensjahres. Ein vor Vollendung des 21. Lebensjahres gestellter Antrag mit Bedarf nach Jugendhilfe geht zu Lasten des Jugendhilfeträgers, sofern die Umstände der verzögerten Bearbeitung nicht von der/dem jungen Volljährigen zu vertreten sind.

3.3 Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers

Der Sozialhilfeträger ist für die Entscheidung über Maßnahmen nach §§ 67, 68 SGB XII immer zuständig, wenn
  • der Hilfebedarf einem Sozialleistungsträger erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres bekannt wird,
  • die / der Leistungsberechtigte das 27. Lebensjahr erreicht hat,
  • die Inanspruchnahme der an sich gebotenen Hilfe nach § 41 SGB VIII von der / dem jungen Volljährigen abgelehnt wird. Es sind zunächst Maßnahmen erforderlich, die darauf gerichtet sind, die Bereitschaft zu wecken und zu fördern, vorrangige Hilfen nach § 41 SGB VIII in Anspruch zu nehmen. Die Hilfe nach §§ 67, 68 SGB XII muss gewünscht sein.
  • die Hilfe in Einrichtungen gewährt wird, die Leistungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII gemäß Berliner Rahmenvertrag (gem. § 75 Abs. 3 SGB XII für Hilfen in Einrichtungen einschließlich Diensten im Bereich Soziales –BRV vom 01.01.1999 i.V.m. der Anlage zum Berliner Rahmenvertrag für den Bereich Soziales (BRV) über Leistungsbeschreibungen für Leistungstypen für den Personenkreis nach § 67 SGB XII lt. Beschluss Nr. 8/2000 vom 09.05.2000 der Kommission 75) erbringen. (Ausgenommen von o.g. Regelung ist die Hilfe in Kriseneinrichtungen, Tz 3.3 Anlage zum Berliner Rahmenvertrag/ Leistungstypen für den Personenkreis nach § 67 SGB XII – vgl. Nummer 4.2 Fallbeispiel 5).

4. Zusammenwirken der Geschäftsbereiche Jugend und Soziales

4.1 Antragsverfahren

4.1.1 Anlaufstelle Jugendamt

Ein/e junge/r Erwachsene/r zwischen 18 und 21 Jahren kommt und bittet um Hilfe bzw. Unterstützung.
  • Das Jugendamt stellt im Hilfeplan-Gespräch nach “§ 36 SGB VIII”: einen Bedarf auf Hilfe zur Erziehung nach § 41 SGB VIII fest. Es erfolgt in Abstimmung mit der/dem jungen Volljährigen die Planung und Durchführung der Maßnahme.
  • Wird kein Bedarf an sozialpädagogischer Hilfe nach SGB VIII festgestellt, ist die Ablehnung des (mündlich oder schriftlich gestellten) Antrags schriftlich begründet und mit Rechtsbehelfsbelehrung zu bescheiden.
  • Wird kein Bedarf an sozialpädagogischer Hilfe nach SGB VIII festgestellt, sondern ein Bedarf an persönlicher Hilfe nach §§ 67, 68 SGB XII vermutet oder wird diese ausdrücklich von der/dem jungen Volljährigen gewünscht, ist nicht unverbindlich weiter zu verweisen, sondern eine persönliche Vermittlung des/der jungen Volljährigen bzw. eine Abgabe durch die/den zuständige/n Mitarbeiter/in des Jugendamtes an das Sozialamt durch zu führen.
  • Stellt sich im Beratungsgespräch heraus, dass der junge Mensch zwar Bedarf an einer Jugendhilfemaßnahme hat, diese aber ablehnt, erfolgt eine persönliche Vermittlung des/der jungen Volljährigen bzw. eine klare Abgabe durch die/den zuständige/n Mitarbeiter/in des Jugendamtes an das Sozialamt und bei Bedarf gemeinsame Hilfeplanung.

4.1.2 Anlaufstelle Sozialamt

Ein/e junge/r Erwachsene/r zwischen 18 und 21 Jahren stellt einen Antrag auf persönliche Hilfe nach §§ 67, 68 SGB XII .
  • Es erfolgt in jedem Fall eine Abstimmung zwischen Sozialamt und Jugendamt. (vgl. Nummer 4.2 , Fallbeispiel 5 und 6)
    Ein/e junge/r Erwachsene/r über 21 Jahren stellt einen Antrag auf persönliche Hilfe nach §§ 67, 68 SGB XII .
  • Wurde bis zwei Monate vor Antragstellung Hilfe zur Erziehung gewährt, erfolgt in jedem Fall eine Abstimmung mit dem Jugendamt zur Frage einer bedarfsgerechten Hilfeplanung.
    Besteht ausschließlich ein Bedarf an materieller Sicherung im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt, kommen ausschließlich Hilfen nach §§ 19, 27 ff SGB XII i.V.m. dem Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz – RBEG ) vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) sowie § 22 SGB XII in Frage.

4.2 Fallbeispiele

Es folgen sechs Fallbeispiele mit Hinweisen auf die Verwendung von Musteranfragen, die die Zusammenarbeit der beiden Geschäftsbereiche erleichtern sollen, wobei die gegenseitige Kontaktaufnahme unabdingbar ist (s.a. Ziffer 4.3 ).
  • Fall 1 : Während einer laufenden Maßnahme des Jugendhilfeträgers nach § 41 SGB VIII tritt eine Stagnation der Persönlichkeitsentwicklung der Hilfeempfängerin/ des Hilfeempfängers ein. Wenn diese nicht einmal mehr das Erreichen von Teilerfolgen erwarten lässt, ist die Hilfe mangels Eignung und Erfolgsaussicht zu versagen. Könnte nach Auffassung des Jugendhilfeträgers statt dessen Hilfen nach § 67, 68 SGB XII erforderlich und möglich sein, ist dies dem Sozialhilfeträger mit konkreter Begründung unter Bezugnahme zum bisherigen Hilfeverlauf mitzuteilen. (Anwendung Musteranfrage 2 „Hilfeabbruch § 41 SGB VIII“ , Anlage 3 – Soz III K 35a)
  • Fall 2 : Die individuelle Situation der/des jungen Volljährigen macht Hilfe nach § 41 SGB VIII notwendig. Die/der junge Volljährige lehnt jedoch die an sich gebotene Hilfe ab. Wenn die/der junge Volljährige auch nach eingehender Beratung seine Ablehnung aufrecht erhält nach Einschätzung des Jugendhilfeträgers dennoch eine Betreuung erforderlich und möglich sein könnte, teilt der Jugendhilfeträger dies dem Sozialhilfeträger mit konkreter Begründung zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für Hilfen nach §§ 67, 68 SGB XII mit. (Anwendung Musteranfrage 3 „Gewährung von Hilfe gem. §§ 67, 68 SGB XII“ , Anlage 4 – Soz III K 35b)
  • Fall 3 : Die/der junge Volljährige unter 21 Jahren erhält zunächst Hilfe in einer Einrichtung nach §§ 67, 68 SGB XII mit dem Ziel des Motivationsaufbaus zur Inanspruchnahme von vorrangigen / weiterführenden Maßnahmen der Jugendhilfe, sofern es sich bei dieser um eine stationäre Einrichtung des Leistungstyps Übergangshaus handelt. Sobald die/der junge Volljährige hinreichend motiviert ist, wieder Jugendhilfe in Anspruch zu nehmen, hat der Sozialhilfeträger den Jugendhilfeträger von der Zielerreichung in Kenntnis zu setzen, damit die nahtlose Überleitung der Hilfemaßnahme nach § 41 SGB VIII veranlasst werden kann.
  • Fall 4 : Nach Prüfung der individuellen Situation der/des jungen Volljährigen durch den Jugendhilfeträger bestehen keine Anspruchsvoraussetzungen für Hilfe nach § 41 SGB VIII. Wenn nach Einschätzung des Jugendhilfeträgers dennoch eine Betreuung erforderlich und möglich sein könnte, teilt der Jugendhilfeträger dies dem Sozialhilfeträger mit konkreter Begründung zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für Hilfen nach §§ 67, 68 SGB XII mit. (Anwendung Musteranfrage 3 „Gewährung von Hilfe gem. §§ 67, 68 SGB XII“ , Anlage 4 – Soz III K 35b)
  • Fall 5 : Wegen der besonderen Lebensverhältnisse der/des jungen Volljährigen ist eine sofortige stationäre Hilfeleistung (nach SGB XII) unumgänglich und der Beginn der Leistung kann nicht bis zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen des Jugendhilfeträgers nach § 41 SGB VIII (insbesondere der Erfolgsaussichten der Hilfen) aufgeschoben werden. Der Sozialhilfeträger dringt beim zuständigen Jugendhilfeträger auf die Feststellung der Zuständigkeit gemäß § 95 SGB XII. Ergibt sich also die Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers, geht die Leistungspflicht auf diesen über. Wird im Ergebnis der Bedarfsprüfung und Hilfeplanung deutlich, dass der Jugendhilfeträger nicht zuständig ist oder Jugendhilfe abgelehnt wird, bleibt es bei der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers.
Sofern es sich bei der/dem Hilfebedürftigen um einen jungen Volljährigen handelt, der/die nicht aus Berlin kommt, ist unverzüglich ein Kostenerstattungsantrag wegen der Aufwendungen für die erbrachte Hilfeleistung (z.B. Unterbringung in der Kriseneinrichtung des Sozialhilfeträgers) zu stellen (§ 102 SGB X). Da zwischen den Berliner Ämtern keine Erstattung vorgenommen wird (§ 61 LHO, Nr. 8 HtR), ist das Feststellungsverfahren nach § 95 SGB XII besonders wichtig, weil hierdurch eine Übernahme des Vorgangs und dadurch die Kostentragung durch das zuständige Amt für die zukünftigen Leistungszeiträume betrieben wird. (Anwendung Musteranfrage 1 „Feststellungsantrag gem. § 95 SGB XII’ , Anlage 2 – Soz III K 35)
  • Fall 6 : Die/der junge Volljährige wurde ohne Beteiligung des Jugendhilfeträgers oder des Sozialhilfeträgers in einer Kriseneinrichtung der Hilfe nach §§ 67, 68 SGB XII aufgenommen, die Leistungen auf der Grundlage einer Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII erbringt. Hier übernimmt zunächst der Sozialhilfeträger die Kosten vom Zeitpunkt der zustimmenden Kenntnisnahme an und stellt unverzüglich einen Feststellungsantrag gemäß § 95 SGB XII zur Sicherung vorrangiger Ansprüche. Wird im Ergebnis der Bedarfsprüfung und Hilfeplanung deutlich, dass der Jugendhilfeträger zuständig ist, erfolgt die Übernahme des Betreuungsfalles. (Anwendung Musteranfrage 1 „Feststellungsantrag gem. § 95 SGB XII’ , Anlage 2 – Soz III K 35)

4.3 Umsetzungsgrundsätze

Der Geschäftsbereich, der den anderen für zuständig hält, darf einen jungen Menschen nicht lediglich weiterverweisen. Er hat eine aktive Vermittlungsfunktion zu übernehmen (siehe Musteranfragen) und die/den junge/n Volljährige/n über die eingeleiteten Schritte zu informieren. Soweit eine (schriftlich oder mündlich) beantragte Leistung nicht bewilligt wird, ist dies der/dem Betroffenen schriftlich mit Rechtsbehelfsbelehrung entsprechend den gesetzlichen Regelungen mitzuteilen.

Anlagen

  • Anlage 1 : Kommentierung zum § 41 SGB VIII
  • Anlagen 2 bis 4: Formulare
    • Anlage 2 (Musteranfrage 1): Feststellungsantrag nach § 95 SGB XII auf Leistungen nach § 41 SGB VIII – Soz III K 35
    • Anlage 3 (Musteranfrage 2): Anfrage an den Träger der Sozialhilfe zu §§ 67, 68 SGB XII mit SGB VIII – Soz III K 35a
    • Anlage 4 (Musteranfrage 3): Anfrage an den Träger der Sozialhilfe zu §§ 67, 68 SGB XII mit SGB VIII – Soz III K 35b