Glossar

A

  • Anti-Antifa

    Unter dem Begriff “Anti-Antifa” verfolgen vorwiegend “Autonome Nationalisten” in Anlehnung an Terminologie und Vorgehensweise von Linksextremisten ein Konzept zur Erfassung und Veröffentlichung von Daten über politische Gegner. Mit der Begriffswahl wollen sie verdeutlichen, dass ihr Handeln eine Reaktion auf linksextremistische Aktivitäten darstellt und als solche auch militante Aktionsformen umfassen kann. Als Gegner werden jedoch nicht nur Angehörige der “Antifa” betrachtet, sondern auch andere Personen, die sich gegen Rechtsextremismus engagieren, z. B. Lokalpolitiker, Jounalisten und Polizeibeamte.

    Die Aktivitäten der “Anti-Antifa” zielen auf die Einschüchterung des Gegners ab. Dies soll u.a. durch die Veröffentlichung persönlicher Daten im Internet oder auf so genannten “Steckbriefen” erreicht werden. Zudem gehören Störungen von Veranstaltungen von Parteien und der Zivilgesellschaft sowie Sachbeschädigungen an Einrichtungen politischer Gegner zur Strategie der “Anti-Antifa”. Auf diese Weise sollen politisch Andersdenkende aus dem öffentlichen Raum bzw. aus dem jeweiligen “Kiez” verdrängt und ein Klima der Angst geschaffen werden.

  • Anti-Terror-Datei (ATD)

    Die Anti-Terror-Datei (ATD) ist eine gemeinsame Datei des Bundes und der Länder zur Aufklärung und Bekämpfung des internationalen Terrorismus mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland. Die Datei wird beim Bundeskriminalamt (BKA) geführt und steht den Polizeibehörden und Nachrichtendiensten des Bundes und der Länder zur Verfügung. Neben dem BKA sind die Bundespolizeidirektion, die Landeskriminalämter, das Bundesamt für Verfassungsschutz(BfV) und die Landesämter für Verfassungsschutz (LfV), der Militärische Abschirmdienst, der Bundesnachrichtendienst, das Zollkriminalamt und – unter bestimmten Voraussetzungen – weitere Polizeivollzugsbehörden der Länder beteiligt. Mit der ATD soll der Informationsaustausch zwischen den beteiligten Behörden intensiviert und beschleunigt werden. Sie werden zu diesem Zweck verpflichtet, in der ATD Daten zu relevanten Personen und Objekten zu speichern. Einzelheiten zur ATD sind im Anti-Terror-Datei-Gesetz (ATDG) geregelt.

  • Antideutsche

    Anhänger einer antideutschen Ideologie bilden eine Besonderheit innerhalb der gewaltbereiten linksextremistischen Szene und tragen zu einer deutlichen Polarisierung im linksextremistischen Gefüge bei. Hauptbestandteil antideutscher Ideologie ist die bedingungslose Solidarität mit der Politik des Staates Israels und dem jüdischen Volk. Antideutsche sprechen sich – in Befürchtung eines neuerlichen, von Deutschland ausgehenden Holocaust – für eine massive Unterstützung des Staates Israels und des Judentums aus und stehen oft positiv zu den USA als deren Schutzmacht. Antideutsche befürchten ein Erstarken des deutschen Nationalismus und ein groß-deutsches „Viertes Reich“, sie lehnen daher einen deutschen Nationalstaat insgesamt ab. Im linksextremistischen Umfeld treten Antideutsche verstärkt durch Antisemitismusvorwürfe gegen rivalisierende linksextremistische Gruppierungen hervor.

  • Antifa, autonome

    Der „antifaschistische Kampf“ ist ein Hauptagitationsfeld von Autonomen. Aus ihrer Sicht ist es geboten, den Kampf gegen Faschisten und Rassisten in die eigenen Hände zu nehmen. In autonomen Publikationen und Stellungnahmen wird für Gegenveranstaltungen zu rechtsextremistischen Kundgebungen geworben. Die Agitation richtet sich auch gegen bestimmte staatliche Einrichtungen oder ihre Repräsentanten. Darüber hinaus werden Adressen und „Steckbriefe“ von politischen Gegnern veröffentlicht, die nicht selten mit der Aufforderung verbunden sind, diese Personen auch anzugreifen. Im Rahmen der „antifaschistischen Selbsthilfe“ werden auch militante Aktionen befürwortet, die sich in erster Linie gegen den politischen Gegner, insbesondere tatsächliche oder vermeintliche „Nazis“ richten. Dadurch kommt es regelmäßig zu hohen Sachschäden, teilweise aber auch zu Personenschäden.

  • Antifaschismus

    „Antifaschismus“ als Begriff wird auch von Demokraten verwendet, um ihre Ablehnung des Rechtsextremismus zum Ausdruck zu bringen. Mehrheitlich nehmen jedoch Linksextremisten Begriff für sich in Anspruch. Sie behaupten, dass der kapitalistische Staat den Faschismus hervorbringe, zumindest aber toleriere. Daher richtet sich der Antifaschismus nicht nur gegen tatsächliche oder vermeintliche Rechtsextremisten, sondern immer auch gegen den Staat und seine Vertreter, insbesondere Angehörige der Sicherheitsbehörden.

  • Antisemitismus

    Antisemitismus im Rechtsextremismus
    Antisemitismus ist ein zentrales Ideologieelement des Rechtsextremismus und in allen seinen Äußerungsformen virulent, seien sie publizistisch, parlamentarisch oder auch aktionistisch orientiert. Antisemitismus zielt auf die Diffamierung und Diskrimi-nierung einer behaupteten Gesamtheit „der Juden“ ab.
    Der rechtsextremistische Antisemitismus baut insbesondere auf dem rassistischen Weltbild des Nationalsozialismus auf, der das Judentum als „nichtdeutsche, fremde Rasse“ definierte und diesen „Feind der eigenen Rasse“ „ausmerzen“ wollte. Nicht zuletzt aufgrund der strafrechtlichen Konsequenzen meiden Rechtsextremisten mittlerweile in ihrer Propaganda offenen, rassistisch motivierten Antisemitismus. Vielmehr weichen sie auf einen angedeuteten Antisemitismus aus, insbesondere durch die Behauptung eines übermäßigen politischen Einflusses von Juden (politischer Antisemitismus). Auch religiös begründeter Antisemitismus ist gelegentlich zu beobachten. Oftmals findet antisemitische Propaganda nur unterschwellig statt, u. a. durch subtil judenfeindlich gefärbte Zeitungsartikel oder Anspielungen.
    Rechtsextremisten nutzen die im politischen und gesellschaftlichen Alltag geäußerte Kritik an der Politik Israels, um die Existenzberechtigung des Staates Israel in Frage zu stellen. Die grundsätzliche Ablehnung Israels basiert auf der prinzipiellen Ablehnung des Judentums. Gleichsetzungen der israelischen Politik mit den Verbrechen an Juden im Nationalsozialismus sind ebenfalls ein gängiges Muster des antizionis-tischen Antisemitismus.
    Im Rahmen des sekundären Antisemitismus wird den Juden vorgeworfen, sie benutzten die Verantwortung Deutschlands für den Holocaust als Mittel der Erpressung, um finanzielle und politische Forderungen durchzusetzen. Antisemitischen Verschwörungstheorien zufolge wird Deutschland im Rahmen einer planvollen Konspiration instrumentalisiert, um den „jüdischen Einfluss“ zu vergrößern oder das Ziel der jüdischen Weltherrschaft zu erreichen. Häufig wird ein „jüdischer Einfluss“ auf politische Entscheidungen der Regierungsverantwortlichen behauptet.

    Antisemitismus im Islamismus
    Zu den Feindbildern islamistischer Organisationen gehören prinzipiell der Staat Israel bzw. „die Zionisten“, denen – je nach Standort im islamistischen Spektrum mehr oder weniger offen – die verschwörerische Manipulation westlicher Staaten, vor allem der USA, unterstellt wird. Die jüdische Einwanderung in Palästina, die Entstehung desStaates Israel und der seither ungelöste Nahost-Konflikt waren Auslöser für die Entstehung eines islamistischen Antizionismus. Dieser war und ist stark antijüdisch gefärbt, insofern auch auf die prinzipielle, nach Auffassung von Islamisten im Koran belegte und durch die islamistische Geschichtsauffassung gestützte ewige Feindschaft „der Juden“ gegen die Muslime/den Islam Bezug genommen wird. Im Unterschied zum Antisemitismus deutscher Rechtsextremisten ist der islamistische Antisemitismus nicht rassistisch begründet.

  • Arbeitsweise der Verfassungsschutzbehörden

    Den weitaus größten Teil ihrer Informationen gewinnen die Verfassungsschutzbehörden aus offenen, allgemein zugänglichen Quellen – also aus Druckerzeugnissen wie Zeitungen, Flugblättern, Programmen, Aufrufen und dem Internet. Mitarbeiter der Verfassungsschutzbehörden besuchen öffentliche Veranstaltungen und sie befragen auch Personen, die sachdienliche Hinweise geben können. Bei diesen Gesprächen auf freiwilliger Basis treten die Mitarbeiter des Verfassungsschutzes offen auf.
    Mit der Sammlung offenen Materials entsteht allerdings nicht immer ein vollständiges Bild. Gegenüber konspirativen Methoden versagen diese Mittel der Nachrichtengewinnung: Nicht alle Terroristen verfassen nach der Tat Selbstbezichtigungsschreiben oder nennen gar ihren wahren Namen. Spione veröffentlichen keine Programme und verteilen keine Flugblätter. Um auch getarnte oder geheim gehaltene Aktivitäten beobachten zu können, ist dem Verfassungsschutz im Rahmen gesetzlich festgelegter Befugnisse und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Gebrauchnachrichtendienstlicher Mittel zur Informationsgewinnung gestattet. Dies sind Methoden der geheimen, verdeckten Nachrichtenbeschaffung.
    Dazu gehören insbesondere
    • die Observation,
    • der Einsatz von Vertrauensleuten (V-Leuten), Counter-Men und Gewährspersonen,
    • Bild- und Tonaufzeichnungen,
    • die Überwachung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs nach Maßgabe des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz – G10).

    Durch das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus wurden die Befugnisse des Verfassungsschutzes durch Einräumung besonderer Auskunftsrechte gegenüber Finanz-, Luftfahrt-, Postdienstleistungsunternehmen sowie Telekommunikations- und Teledienstleistern erweitert. Diese Regelungen wurden später durch das am 5. Januar 2007 in Kraft getretene „Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz“ praxisgerecht angepasst. Allerdings kommt die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel immer erst dann in Betracht, wenn alle anderen Mittel der Nachrichtenbeschaffung erschöpft sind. In keinem Fall darf der Verfassungsschutz den Kernbereich eines Persönlichkeitsrechts, zu dem insbesondere die Intimsphäre gehört, verletzen.

  • Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden

    Das BfV und die Landesbehörden für Verfassungsschutz (LfV) haben den gesetzlichen Auftrag (§ 3 BVerfSchG bzw. Landesverfassungsschutzgesetze), Informationen, insbesondere sach- und personenbezogene Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen zu sammeln und auszuwerten über
    • Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes und eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben,
    • sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten im Geltungsbereich dieses Gesetztes für eine fremde Macht,
    • Bestrebungen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
    • Bestrebungen, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes) gerichtet sind.

    Darüber hinaus beobachten einige LfV Bestrebungen und Tätigkeiten der Organisierten Kriminalität.
    Ferner wirken das BfV und die LfV mit
    • bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, denen im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse anvertraut werden, die Zugang dazu erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
    • bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, die an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt sind oder werden sollen,
    • bei technischen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte,
    bei der Überprüfung von Personen in sonstigen gesetzlich bestimmten Fällen.

  • Auskunftsanspruch

    Jeder kann Auskunft über die bei den Verfassungsschutzbehörden zu seiner Person gespeicherten Daten beantragen, wobei bestimmte unterschiedliche landesrechtliche Bestimmungen zu berücksichtigen sind. Zur Begründung eines Auskunftsantrages ist zum Teil die Darlegung eines besonderen Interesses an einer Auskunft sowie der Hinweis auf einen konkreten Sachverhalt (z. B. Teilnahme an einer bestimmten De-monstration) erforderlich.

    Der Auskunftsanspruch wird unter folgenden Voraussetzungen eingeschränkt:
    • Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch die Auskunftserteilung (Ausnahme s. Niedersächsisches VerfSchG),
    • Gefährdung von Quellen,
    • Ausforschung des Erkenntnisstandes bzw. der Arbeitsweise der Verfassungsschutzbehörden,
    • Gefährdung der öffentlichen Sicherheit,
    • Geheimhaltungsbedürftigkeit der Daten.

  • Ausländerfeindlichkeit
  • Auslandsbezogener Extremismus

    Extremistische Ausländerorganisationen verfolgen in Deutschland Ziele, die häufig durch aktuelle Ereignisse und politische Entwicklungen in ihren Heimatländern bestimmt sind.
    Entsprechend ihrer politischen Ausrichtung handelt es sich dabei zum Beispiel um linksextremistische Organisationen (z. B. die türkische „Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C)), soweit sie in ihren Heimatländern ein sozialistisches bzw. kommunistisches Herrschaftssystem anstreben oder um nationalistische Organisationen, die ein überhöhtes Selbstverständnis von der eigenen Nation haben und die Rechte anderer Völker missachten. Daneben gibt es separatistische Organisationen, die eine Loslösung ihres Herkunftsgebietes aus einem bereits bestehenden Staatsgebilde und die Schaffung eines eigenen Staates verfolgen. Die größte von den Verfassungsschutzbehörden beobachtete ausländerextremistische Organisation in Deutschland ist nach wie vor die unter der Bezeichnung PKK bekannte „Arbeiterpartei Kurdistans“.

    Derartige Organisationen unterliegen der Beobachtung durch die Verfassungsschutzbehörden, wenn:
    • sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland richten, indem sie hier z.B. versuchen, eine ihren Grundsätzen entsprechende Parallelgesellschaft zu errichten,
    • sie ihre politischen Auseinandersetzungen mit Gewalt auf deutschem Boden austragen und dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährden,
    • sie vom Bundesgebiet aus Gewaltaktionen in anderen Staaten durchführen oder unterstützen und dadurch auswärtige Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu diesen Staaten gefährden,
    • sich ihre Aktivitäten gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere das friedliche Zusammenleben der Völker, richten.

  • Autonome

    Kennzeichnend für die Bewegung der Autonomen, die über kein einheitliches ideologisches Konzept verfügt, ist die Ablehnung staatlicher und gesellschaftlicher Normen und Zwänge, die Suche nach einem freien, selbstbestimmten Leben in herrschaftsfreien Räumen und der Widerstand gegen den demokratischen Staat und seine Institutionen, wobei Gewalt von Autonomen grundsätzlich als Aktionsmittel („militante Politik“) akzeptiert ist. Autonome bilden den weitaus größten Anteil des gewaltbereiten linksextremistischen Personenpotenzials.
    Das Selbstverständnis der heterogenen autonomen Bewegung ist geprägt von Anti-Einstellungen („antikapitalistisch“, „antifaschistisch“, „antipatriarchal“). Diffuse anarchistische und kommunistische Ideologiefragmente („Klassenkampf“, „Revolution“oder „Imperialismus“) bilden den Rahmen ihrer oftmals spontanen Aktivitäten. Eine klassische Form autonomer Gewalt ist die so genannte Massenmilitanz. Das sind Straßenkrawalle, die sich im Rahmen von Demonstrationen oder im Anschluss daran entwickeln. Hierbei kommt es regelmäßig auch zu Gewaltexzessen.

  • Autonome Nationalisten

    Seit 2002 ist innerhalb des Netzwerks „Freie Kräfte“ in Berlin die Tendenz zu beobachten, sich hinsichtlich Habitus, Organisations- und Aktionsformen dem Stil autonomer Linksextremisten anzunähern. Von den traditionellen „Kameradschaften“ grenzen sich diese rechtsextremistischen Personenzusammenschlüsse durch einen niedrigschwelligen Zugang, ein jugendnäheres Erscheinungsbild und ein aggressiveres Auftreten ab. Diese Entwicklung erklärt sich aus einer Art „Gegenwehr“ zur linken „Antifa“ und als Reaktion auf staatlichen Repressionsdruck. Als Bezeichnung für diese Rechtsextremisten
    modernen Typs, die von Außenstehenden und teilweise auch von Szeneangehörigen, kaum von Linksautonomen zu unterscheiden sind, hat sich der Begriff „Autonome Nationalisten“ durchgesetzt. Auf Eigennamen wird meist verzichtet, stattdessen werden unterschiedlichste „Labels“ wie „Freie Kräfte Berlin“ oder „Nationaler Widerstand Berlin“ verwendet.

    Den „Autonomen Nationalisten“ zugerechnet werden Personen, die sich auf der Grundlage neonazistischer Ideologiefragmente in informellen und teilweise konspirativen Gruppenstrukturen vernetzen, die spontan mobilisierbar und situativ handlungsfähig sind. Sie agieren nicht streng hierarchisch. Ihre Handlungsfähigkeit basiert vielmehr auf einem funktionierenden Informations- und Kommunikationsnetzwerk. Die Führungspersönlichkeiten in diesem Netzwerk koordinieren den Informationsfluss unter den Aktivisten. Die „Autonomen Nationalisten“ führen politische Aktionen im öffentlichen Raum durch, die den Charakter von Machtdemonstrationen besitzen und sich vornehmlich gegen den politischen Gegner („Anti-Antifa“) richten. Dabei wird Gewalt als Mittel der politischen Auseinandersetzung unter Berufung auf ein abstraktes „Selbstverteidigungsrecht“ legitimiert.

    Die Aktivitäten der „Autonomen Nationalisten“ erschöpfen sich jedoch nicht in der Konfrontation mit der linken „Antifa“. Neben der Verbreitung neonazistischer und antikapitalistischer Propaganda ist eine aggressive Fremdenfeindlichkeit zu einem festen Bestandteil ihres Ideologie- und Aktionsspektrums geworden. Eine zentrale Rolle bei allen Aktionen der „Autonomen Nationalisten“ spielt die von ihnen unter der fiktiven Bezeichnung „Nationaler Widerstand Berlin“ unterhaltene Internetpräsenz. Sie dient nicht nur als Informations- und Kommunikationsplattform, sondern wird auch als Instrument in der Auseinandersetzung mit dem politischen Gegner verwandt. In Rubriken wie „Chronik“ und „Recherche“ werden Informationen über „Linke Läden“ und Personen, die sich gegen Rechtsextremismus engagieren, veröffentlicht. So sollen eine Drohkulisse aufgebaut und die betroffenen Personen eingeschüchtert werden. Mittlerweile sind 100 (2010: 110) „Autonome Nationalisten“ vornehmlich in den Bezirken Pankow, Lichtenberg, Treptow-Köpenick und Neukölln aktiv. Berlin ist neben dem Ruhrgebiet ein regionaler Schwerpunkt der „Autonomen Nationalisten“.

B

  • Bestrebungen, extremistische

    Nach allgemeinem Sprachgebrauch sind Bestrebungen alle auf ein Ziel gerichteten Aktivitäten. Extremistische Bestrebungen im Sinne des Verfassungsschutzgesetzes sind Aktivitäten mit der Zielrichtung, die Grundwerte der freiheitlichen Demokratie zu beseitigen. Dazu gehören Vorbereitungshandlungen, Agitation und Gewaltakte.
    Es ist zu unterscheiden zwischen
    • Bestrebungen gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes,
    • Bestrebungen gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes,
    • Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung.

    Bestrebungen gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes sind solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, die Freiheit des Bundes oder eines Landes von fremder Herrschaft aufzuheben, ihre staatliche Einheit zu beseitigen oder ein zu ihm gehörendes Gebiet abzutrennen.

    Bestrebungen gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes sind solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, den Bund, Länder oderderen Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen.

    Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung sind solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder füreinen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu zählenden Verfassungsgrundsätze zu besei-tigen oder außer Geltung zu setzen.

    Verhaltensweisen von Einzelpersonen, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluss handeln, sind Bestrebungen, wenn sie auf Anwendung von Gewalt gerichtet sind oder auf Grund ihrer Wirkungsweise geeignet sind, ein Schutzgut des Bundesverfassungsschutzgesetzes oder eines Landesverfassungsschutzgesetzes erheblich zu beschädigen.

C

  • Counter-Man

    Als Counter-Man wird im Sprachgebrauch vor allem westlicher Nachrichtendienste ein Mitarbeiter/Agent eines anderen Nachrichtendienstes bezeichnet, der sich nach seiner Enttarnung zur Zusammenarbeit mit dem enttarnenden Dienst bereit erklärt hat. Er liefert kontrollierte Informationen an seinen ehemaligen Auftraggeber und versucht im Gegenzug Erkenntnisse über Arbeitsweise, Organisation und Interessengebiete des fremden Nachrichtendienstes zu gewinnen. Arbeitet die betreffende Person gleichzeitig (verdeckt) für beide Dienste, ist sie als „Doppelagent“ tätig.

  • Cyber-Angriff (Definition gemäß BMI/BSI)

    Ein Cyber-Angriff ist ein IT-Angriff im Cyber-Raum, der sich gegen einen oder mehrere andere IT-Systeme richtet und zum Ziel hat, die IT-Sicherheit zu brechen. Die Ziele der IT-Sicherheit – Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit – können dabei als Teil oder Ganzes verletzt sein.

    Siehe auch Cyber-Sicherheit

  • Cyber-Sicherheit (Definition gemäß BMI/BSI)

    Cyber-Sicherheit ist der anzustrebene Zustand der IT-Sicherheitslage, in welchem die Risiken des Cyber-Raums auf ein tragbares Maß reduziert sind. Cyber-Sicherheit entsteht durch die Summe von geeigneten und angemessenen Maßnahmen.

    Siehe auch Cyber-Angriff

D

  • Daten, personenbezogene

    Hierunter versteht man Einzelangaben über die persönlichen oder sachlichen Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Zu den Angaben über die persönlichen oder sachlichen Verhältnisse einer natürlichen Person zählen alle Informationen, die über den Betreffenden etwas aussagen. Insbesondere zählen dazu sowohl äußerliche Erkennungsmerkmale, als auch politische Einstellungen, Motive und Absichten, Äußerungen und sonstige Verhaltensweisen einer Person. Ebenso erfasst werden die sozialen, wirtschaftlichen und sonstigen Beziehungen zur Umwelt.

  • Datenschutz

    Zweck des Datenschutzes ist, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.
    Der Verfassungsschutz hat daher bei seiner Aufgabenerfüllung grundsätzlich die Bestimmungen der Datenschutzgesetze des Bundes und der Länder sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz zu beachten, wobei bestimmte Einschränkungen (s. Niedersächsisches VerfSchG) möglich sind.

    Die Einhaltung dieser Bestimmungen wird fortlaufend vom Bundes- bzw. den Landesbeauftragten für den Datenschutz unabhängig geprüft. Hierzu erhalten die Beauftragten u.a. weitgehende Akteneinsicht. Mit regelmäßig erscheinenden Tätigkeitsberichten werden die parlamentarischen Vertreter und die Öffentlichkeit über das Ergebnis ihrer Überprüfungen informiert.

  • Dual-Use-Güter

    Bezeichnung für Waren / Produkte, die sowohl für zivile Anwendungen als auch für militärische Zwecke (= doppelte Verwendbarkeit) geeignet sind. Im nachrichtendienstlichen Zusammenhang wird darunter die Verwendbarkeit eines Produkts für – genehmigungsrechtlich gesehen – nicht zugelassene Nutzungsmöglichkeiten verstanden.
    Die doppelte Verwendbarkeit eines Produkts macht es schwer, dessen nachrichtendienstlich gesteuerte Beschaffung zu militärischen Zwecken zu erkennen.

    siehe Proliferation

E

  • Extremismus / Radikalismus

    Die Verfassungsschutzbehörden unterscheiden zwischen „Extremismus“ und „Radikalismus“, obwohl beide Begriffe oft synonym gebraucht werden. Bei „Radikalismus“ handelt es sich zwar auch um eine überspitzte, zum Extremen neigende Denk- und Handlungsweise, die gesellschaftliche Probleme und Konflikte bereits „von der Wurzel (lat. radix) her“ anpacken will. Im Unterschied zum „Extremismus“ sollen jedoch weder der demokratische Verfassungsstaat noch die damit verbundenen Grundprinzipien unserer Verfassungsordnung beseitigt werden. So sind z. B. Kapitalismuskritiker, die grundsätzliche Zweifel an der Struktur unserer Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung äußern und sie von Grund auf verändern wollen, noch keine Extremisten. Radikale politische Auffassungen haben in unserer pluralistischen Gesellschaftsordnung ihren legitimen Platz. Auch wer seine radikalen Zielvorstellungen realisieren will, muss nicht befürchten, dass er vom Verfassungsschutz beobachtet wird, jedenfalls nicht, so lange er die Grundprinzipien unserer Verfassungsordnung anerkennt. Als extremistisch werden dagegen die Aktivitäten bezeichnet, die darauf abzielen, die Grundwerte der freiheitlichen Demokratie zu beseitigen.

  • Extremistisch beeinflusste Organisationen

    Extremistisch beeinflusste Organisationen sind Vereinigungen, die von Extremisten oder auf deren Initiative hin gegründet oder von Extremisten unterwandert und erheblich beeinflusst sind, wobei der Grad der Beeinflussung unterschiedlich ist. Sie verfolgen bestimmte politische Ziele, die mit denen der Kernorganisation ganz oder teilweise übereinstimmen.

    Sie unterstützen die Bestrebungen der Kernorganisation dadurch:
    • dass sie bestimmte politische Ziele verfolgen, die mit denen der Kernorganisation ganz oder teilweise übereinstimmen, und dass sie dadurch die Bestrebungen der Kernorganisation unterstützen,
    • dass ihre Funktionäre zu einem größeren oder kleineren Teil Mitglieder oder Anhänger der Kernorganisation sind,
    • dass ihnen auch Personen angehören, die zwar keine Extremisten sind, aber Teilziele der Organisation verfolgen und dabei entweder den erheblichen extremistischen Einfluss nicht erkennen, oder ihn zwar erkennen, aber in Kauf nehmen, bzw. in Einzelfällen diesen Einfluss sogar zurückdrängen wollen.

F

  • Fanzine

    Der Begriff setzt sich aus den Worten „Fan“ und „Magazine“ zusammen und bezeichnet in der Regel subkulturelle Publikationen. In der rechtsextremistischen Szene informieren diese Publikationen über Musikgruppen, Tonträger, Konzerte sowie sonstige Szeneveranstaltungen. Aktivisten und rechtsextremistische Gruppierungen erhalten in Interviews Gelegenheit zur Selbstdarstellung und zur Verbreitung ihres Gedankengutes.

  • Freie Nationalisten / Freie Kräfte

    Das Konzept der „Freien Nationalisten“ (auch „Freie Kräfte“ genannt) wurde Mitte der 1990er Jahre von Neonazis als Reaktion auf die zahlreichen Vereinsverbote entwickelt. Ziel war es, die zersplitterte neonazistische Szene unter Verzicht auf vereinsmäßige Strukturen („Organisierung ohne Organisation“) zu bündeln, ihre Aktionsfähigkeit zu erhöhen und gleichzeitig Verbotsmaßnahmen zu verhindern. Ein Großteil der „Freien Nationalisten“ sammelte sich in rechtsextremistischen Kameradschaften. Ab Mitte der 2000er Jahre setzte ein erneuter Strukturwandel in der Kameradschaftsszene ein, der von einer weiteren Lockerung der Organisationsstrukturen gekennzeichnet war. Damit wurde das Ziel verfolgt, dem Staat noch weniger Angriffsfläche zu bieten. Zudem ist seit der zweiten Hälfte der 1990er Jahre ein engeres Zusammenwirken von „Freien Nationalisten“ mit der NPD zu beobachten, das 2004 in ein als „Volksfront von rechts“ bezeichnetes informelles Bündnis mündete.

  • Freiheitliche demokratische Grundordnung
    Damit ist nicht die Verfassung bzw. das Grundgesetz in seiner Gesamtheit gemeint, sondern die unabänderlichen obersten Wertprinzipien als Kernbestand der Demokratie. Diese fundamentalen Wertprinzipien bestimmen die Gesetzgebung des Bundesund der Länder, so auch die Verfassungsschutzgesetze. Zu diesen Grundsätzen gehören folgende Verfassungsprinzipien:
    • das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch Organe der Gesetzgebung und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,
    • die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,
    • das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,
    • die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,
    • die Unabhängigkeit der Gerichte,
    • der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft,
    • die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.
  • Fremdenfeindlichkeit

    Fremdenfeindlichkeit richtet sich gegen Menschen, die sich durch Herkunft, Nationalität, Religion oder Hautfarbe von der als „normal“ erachteten Umwelt unterscheiden.
    Die mit dieser Zuweisung typischerweise verbundenen vermeintlich minderwertigen Eigenschaften werden als Rechtfertigung für einschlägige Straftaten missbraucht. Insbesondere das rechtsextremistische Weltbild ist geprägt von einer Überbewertung ethnischer Zugehörigkeit, aus der u. a. Fremdenfeindlichkeit resultiert.

G

  • G10-Maßnahme

    Die Verfassungsschutzbehörden dürfen zur Abwehr von drohenden Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes die Telekommunikation überwachen und aufzeichnen und die dem Brief-oder Postgeheimnis unterliegenden Sendungen öffnen und einsehen. Voraussetzung ist das Vorliegen von Anhaltspunkten für bestimmte, schwerwiegende Straftaten, z.B. Hochverrat, geheimdienstliche Agententätigkeit oder Bildung einer terroristischen Vereinigung. Außerdem muss die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert sein. Die Rechtmäßigkeit eines solchen Eingriffs in das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (G10-Maßnahme) richtet sich nach dem Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis-ses (Artikel 10-Gesetz, G10). Über die Zulässigkeit und Notwendigkeit von G10-Maßnahmen entscheidet ein unabhängiges parlamentarisches Gremium (G10-Kommission).

  • Geheimschutz

    Der Geheimschutz umfasst alle personellen und materiellen (organisatorischen, baulichen und technischen) Maßnahmen zum Schutz von im staatlichen Interesse geheimzuhaltenden Unterlagen, Maßnahmen und Objekten. Der Geheimschutz sorgt dafür, dass Informationen und Vorgänge, deren Bekanntwerden den Bestand, lebenswichtige Interessen oder die Sicherheit des Bundes oder eines seiner Länder gefährden kann, vor unbefugter Kenntnisnahme geschützt werden.

    Personeller Geheimschutz
    Die Verfassungsschutzbehörden wirken mit bei Sicherheitsüberprüfungen von Personen, die sicherheitsempfindliche Tätigkeiten ausüben, weil sie Zugang zu Verschlusssachen (VS) haben. Die Sicherheitsüberprüfung soll solche Personen aus sensiblen Bereichen fernhalten, die Anlass zu Zweifeln an ihrer Zuverlässigkeit oder an ihrem Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung geben oder für Ansprachen anderer Nachrichtendienste gefährdet erscheinen.

    Materieller Geheimschutz
    Der materielle Geheimschutz beinhaltet organisatorische, bauliche, mechanische, elektrotechnische und informationstechnische Maßnahmen zum Schutz von Verschlusssachen (unabhängig von ihrer Darstellungsform) und von räumlichen Sicheheitsbereichen. Einer der Schwerpunkte ist die Sicherheit beim Umgang mit Informationen, die im staatlichen Interesse Unbefugten nicht zur Kenntnis gelangen dürfen. Dazu gehören insbesondere die richtige Einstufung von Dokumenten als Verschlusssachen (VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, VS-VERTRAULICH, GEHEIM und STRENG GEHEIM) sowie deren Herstellung, Aufbewahrung / Speicherung, Vervielfältigung, Weitergabe / Übermittlung und Aussonderung / Archivierung bzw. Vernichtung / Löschung.

  • Gemeinsame Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ)

    Das 2004 eingerichtete „Gemeinsame Terrorismusabwehrzentrum” (GTAZ) in Berlin-Treptow mit einer „Nachrichtendienstlichen Informations- und Analysestelle” (NIAS) sowie einer „Polizeilichen Informations- und Analysestelle” (PIAS) konzentriert die Experten für Terrorismusabwehr der deutschen Sicherheitsbehörden an einem Ort. Im GTAZ sind die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, das Bundeskriminalamt (BKA), die Landeskriminalämter und der Bundesnachrichtendienst (BND) eingebunden. Weitere Teilnehmer sind Bundespolizei, Zollkriminalamt, Militärischer Abschirmdienst (MAD), Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und Vertreter der Generalbundesanwaltschaft. Die Abstimmung von Bewertungen und von Maßnahmen bei sicherheitsrelevanten Sachverhalten mit Terrorismusbezug wird erleichtert und beschleunigt.

  • Gemeinsames Internetzentrum (GIZ)

    Das GIZ führt seit 2007 die offene Beobachtung des Internets nach islamistischen Inhalten durch. Dort sind sprachkundige Experten der Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder tätig.

H

  • Hacker

    Unter Hacker versteht man Personen, die sich über öffentliche Netze oder IP-Netze unberechtigten Zugang zu anderen Computer-Systemen verschaffen. Hacker haben sicherheitsrelevante Kenntnisse, die ihnen helfen, Sicherheitsmechanismen zu umgehen, Schwachstellen aufzudecken und diese gegebenfalls auszunutzen.

I

  • Informant

    Ein Informant ist – anders als ein V-Mann – eine Person, die in Einzelfällen oder gelegentlich und unaufgefordert den Verfassungsschutzbehörden Informationen aus dem Umfeld eines Beobachtungsobjektes anbietet.

  • Informationsoperationen

    Informationsoperationen werden definiert als Angriffe auf die physischen und nichtphysischen Informationsstrukturen eines Gegners. Konkret geht es dabei um Kontrolle, Manipulation und Zerstörung von gegnerischen Informationen bzw. entsprechender Infrastruktur.

  • Islamismus

    Der Begriff des Islamismus bezeichnet eine religiös motivierte Form des politischen Extremismus. Islamisten sehen in den Schriften und Geboten des Islam nicht nur Regeln für die Ausübung der Religion, sondern auch Handlungsanweisungen für eine islamistische Staats- und Gesellschaftsordnung. Ein Grundgedanke dieser islamistischen Ideologie ist die Behauptung, alle Staatsgewalt könne ausschließlich von Gott (Allah) ausgehen. Damit richten sich islamistische Bestrebungen gegen die Wertvorstellungen des GG, insbesondere gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung. Islamisten halten die Etablierung einer islamischen Gesellschaftsordnung für unabdingbar. Dieser Ordnung sollen letztlich sowohl Muslime als auch Nicht-Muslime unterworfen werden.
    Islamistische Organisationen – mit Ausnahme islamistisch-terroristischer Organisationen – lassen sich grob in zwei Kategorien einteilen:

    • Organisationen, die in ihren Herkunftsländern die konsequente Umgestaltung der bestehenden Staats- und Gesellschaftsordnungen nach ihrem Verständnis der islamischen Rechtsordnung (Scharia) anstreben. In Deutschland liegt ihr Schwerpunkt auf propagandistischen Aktivitäten sowie der Sammlung von Spendengeldern, um die Mutterorganisationen in den Herkunftsländern zu unterstützen.
    • Andere islamistische Gruppierungen in Deutschland verfolgen eine umfassendere, auch politisch motivierte Strategie. Auch sie streben eine Änderung der Staats- und Gesellschaftsordnung in ihren Herkunftsländern zugunsten eines islamischen Staatswesens an. Sie bemühen sich jedoch im Rahmen einer legalistischen Strategie, ihren Anhängern in Deutschland größere Freiräume für ein schariakonformes Leben zu schaffen.
  • Islamistischer Terrorismus

    Islamistischer Terrorismus ist der nachhaltig geführte Kampf für islamistische Ziele, die mit Hilfe von Anschlägen auf Leib, Leben und Eigentum anderer Menschen durchgesetzt werden sollen, insbesondere durch schwere Straftaten, wie sie in § 129 a Abs. 1 StGB genannt sind, oder durch andere Straftaten, die zur Vorbereitung solcher Straftaten dienen.
    Unter „Homegrown“-Terrorismus sind islamistische Strukturen oder Strukturansätze zu verstehen, die sich aus radikalisierten Personen ab der zweiten Einwanderer-generation sowie radikalisierten Konvertiten zusammensetzen. Die Personen sind zumeist in europäischen Ländern geboren und/oder aufgewachsen, stehen jedoch aufgrund religiöser, gesellschaftlicher, kultureller oder psychologischer Faktoren dem hiesigen Wertesystem ablehnend gegenüber und erachten die Errichtung einer islamistischen Gesellschaftsordnung für erstrebenswert. Gemeinsames Kennzeichen dieses Personenkreises ist, dass er von der pan-islamischen „al-Qaida“-Ideologie beeinflusst wird.
    Lediglich ein sehr kleiner Teil zum Islam konvertierter Personen macht sich islamistisches Gedankengut zu eigen und engagiert sich für islamistische Ziele. Die Rolle von Konvertiten in islamistischen/islamistisch-terroristischen Strukturen erklärt sich u.a. aus der Motivation, sich gegenüber Glaubensbrüdern als besonders gute Muslime (hier: Islamisten) beweisen zu wollen. Sie weisen zudem aufgrund ihrer Kenntnis der westlichen Gegebenheiten strategische Vorteile auf.

J

  • Jihad

    Die wörtliche Übersetzung dieses Begriffs ist „Anstrengung“ oder „Bemühung“. Es gibt zwei Formen des Jihad: die geistig-spirituelle Bemühung des Gläubigen um das richtige religiöse und moralische Verhalten gegenüber Gott und den Mitmenschen (sogenannter großer Jihad) oder der kämpferische Einsatz zur Verteidigung oder Ausdehnung des islamischen Herrschaftsgebiets (sogenannter kleiner Jihad). Von militanten Gruppen wird der Jihad häufig als religiöse Legitimation für Terroranschläge verwendet. Islamistische Terroristen führen unter dem Leitprinzip dieses Jihad ihren gewalttätigen Kampf/„heiligen Krieg“ gegen die angeblichen Feinde des Islam.

K

  • Kameradschaften, rechtsextremistische

    Unter dem Begriff „Kameradschaften“ werden i. d. R. neonazistische lokale Gruppierungen verstanden. Sie umfassen meist etwa 10 bis 20 Mitglieder und sind – im Gegensatz zu den Cliquen der subkulturell geprägten gewaltbereiten rechtsextremistischen Szene deutlich durch den Willen zu politischer Aktivität geprägt. Obwohl sie meist keine oder nur geringe vereinsähnliche Strukturen aufweisen, sind sie durch eine verbindliche Funktionsverteilung dennoch deutlich strukturiert. Mitglieder von Kameradschaften rechnen sich in der Regel den neonazistisch geprägten sog. “Freien Nationalisten zu.

  • Kontrolle der Verfassungsschutzbehörden

    Für die Arbeit des Verfassungsschutzes gelten strenge rechtsstaatliche Maßstäbe. Eingriffe in die Privat- und Freiheitsrechte des Bürgers sind den Verfassungsschutzbehörden nur auf gesetzlicher Grundlage gestattet. Damit der Bürger darauf vertrauen kann, dass die Verfassungsschutzbehörden sich an ihren gesetzlichen Auftrag und an die für die Tätigkeit geltenden Rechtsbestimmungen halten, unterliegen sie der Kontrolle auf mehreren Ebenen.

    s.a. Parlamentarische Kontrollgremien, Datenschutz

L

  • Landesverrat

    siehe Spionage

  • Legende

    „Legende“ bezeichnet im Sprachgebrauch der Nachrichtendienste die Verwendung ganz oder teilweise erfundener oder geänderter biographischer Daten, um den Auftrag der Nachrichtendienste zu erfüllen und für sie tätige Personen gegenüber Dritten zu schützen. Im Rahmen einer Legende werden Tarnmittel eingesetzt, insbesondere Tarnadressen, Tarnausweise und Kfz-Tarn-Kennzeichen.

  • Linksextremismus
    Mit diesem Begriff werden Bestrebungen von Personenzusammenschlüssen bezeichnet, für die alle oder einige der folgenden Merkmale charakteristisch sind:
    • Bekenntnis zum Marxismus-Leninismus als „wissenschaftliche“ Anleitung zum Handeln; daneben, je nach Ausprägung der Partei oder Gruppierung, Rückgriff auch auf Theorien weiterer Ideologen wie Stalin, Trotzki, Mao Zedong und andere,
    • Bekenntnis zur sozialistischen oder kommunistischen Transformation der Gesellschaft mittels eines revolutionären Umsturzes oder langfristiger revolutionärer Veränderungen,
    • Bekenntnis zur Diktatur des Proletariats oder zu einer herrschaftsfreien (anarchistischen) Gesellschaft,
    • Bekenntnis zur revolutionären Gewalt als bevorzugte oder – je nach den konkreten Bedingungen – taktisch einzusetzende Kampfform.
    Linksextremistische Parteien und Gruppierungen lassen sich grob in zwei Hauptströmungen einteilen:
    • Dogmatische Marxisten-Leninisten und sonstige revolutionäre Marxisten: In Parteien oder anderen festgefügten Vereinigungen organisiert, verfolgen sie die erklärte Absicht, eine sozialistische bzw. kommunistische Gesellschaftsordnung zu errichten,
    • Autonome, Anarchisten und sonstige Sozialrevolutionäre: In losen Zusammenhängen, seltener in Parteien oder formalen Vereinigungen agierend, streben sie ein herrschaftsfreies, selbstbestimmtes Leben frei von jeglicher staatlicher Autorität an.

M

  • Mujahid
    Als Mujahidin (wörtlich: Plural für „Kämpfer im Jihad“) werden Islamisten bezeichnet, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie sich
    • am „gewaltsamen Jihad“ selbst beteiligen oder beteiligt haben oder
    • für die Teilnahme am „gewaltsamen Jihad“ ausbilden lassen oder bereits haben ausbilden lassen oder
    • am „gewaltsamen Jihad beteiligen werden, z. B. auf Grund entsprechender Äußerungen.
      Arabische Muslime verschiedener Nationalität stellen einen überproportional großen Teil der Mujahidin.

N

  • Nachrichtendienste

    Nachrichtendienste sammeln Informationen über die innere oder äußere Sicherheit eines Staates gefährdende Bestrebungen und werten sie aus. Hierbei können die Nachrichtendienste verdeckt arbeiten (vgl. nachrichtendienstliche Mittel). Die Ergebnisse der Analyse werden in Berichtsform zusammengefasst und den politischen Entscheidungsträgern sowie den Kontrollgremien zur Verfügung gestellt.

    Nachrichtendienste in Deutschland In der Bundesrepublik Deutschland existieren drei Nachrichtendienste:
    • Inlandsnachrichtendienst (Verfassungsschutzbehörden: Bundesamt für Verfassungsschutz und Landesämter für Verfassungsschutz)
      • Auslandsnachrichtendienst (BND)
      • Militärischer Abschirmdienst (MAD)

    Der Verfassungsschutz in der Bundesrepublik Deutschland ist föderal organisiert. Dementsprechend existieren 17 Verfassungsschutzbehörden, ein Bundesamt (BfV) und 16 Landesbehörden für Verfassungsschutz (LfV). Sie arbeiten gemäß dem Bundesverfassungsschutzgesetz bzw. den Landesverfassungsschutzgesetzen in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes zusammen. Die Verfassungsschutzbehörden der Länder können als untergeordnete Abteilung unmittelbar im jeweiligen Innenministerium angesiedelt sein oder sind als eigenständige Landesoberbehörde dem jeweiligen Innenministerium nachgeordnet.

    Der Bundesnachrichtendienst (BND) ist der Auslandsnachrichtendienst der Bundesrepublik Deutschland. Er hat die Aufgabe, im Ausland Informationen zu sammeln, die von außen- oder sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind. Er wertet diese Informationen selbst aus. Neben den Kernaufgaben der Auslandsaufklärung übernimmt der BND zunehmend auch Aufgaben in der Beobachtung der international operierenden Organisierten Kriminalität, insbesondere auf den Gebieten Waffen- und Technologietransfer, Geldwäsche, Menschenhandel und Rauschgiftschmuggel.

    Der Militärische Abschirmdienst (MAD), eine Dienststelle des Bundesverteidigungsministeriums, ist der Nachrichtendienst der Bundeswehr. Auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat er die Aufgabe, extremistische, sicherheitsgefährdende und geheimdienstliche Bestrebungen und Tätigkeiten innerhalb der Bundeswehr zu beobachten. Die Hauptaufgaben des MAD liegen dabei in der Abwehr von Spionageaktivitäten sowie im Aufspüren verfassungsfeindlicher Bestrebungen innerhalb der Truppe. Der MAD ist auch für die Sicherheit von Bundeswehrliegenschaften zuständig.

    Nachrichtendienste fremder Staaten
    In der Bundesrepublik Deutschland agieren Nachrichtendienste fremder Staaten, um Informationen aus allen Bereichen des öffentlichen Lebens zu gewinnen (politische, wirtschaftliche, militärische Entwicklungen und Entscheidungen). Hinsichtlich ihrer Organisation und ihrer Befugnisse sind diese Dienste in den verschiedenen Staaten unterschiedlich ausgestaltet.

  • Nachrichtendienstliche Mittel
    Mit nachrichtendienstlichen Mitteln als Oberbegriff werden technische Mittel und Arbeitsmethoden der geheimen Nachrichtenbeschaffung bezeichnet. So darf das BfV nach § 8 Abs. 2 BVerfSchG Methoden, Gegenstände und Instrumente zur heimlichen Informationsbeschaffung, wie den Einsatz von Vertrauensleuten und Gewährspersonen, Observationen, Bild- und Tonaufzeichnungen, Tarnpapiere und Tarnkennzeichen anwenden. Dem Verfassungsschutz ist unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (nach § 9 Abs. 1 BVerfSchG) die Erhebung von Informationen, insbesondere personenbezogener Daten, gestattet, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
    • auf diese Weise Erkenntnisse über Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 oder die zur Erforschung solcher Erkenntnisse erforderlichen Quellen gewonnen werden können oder
    • dies zum Schutz der Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände und Quellen des Bundesamtes für Verfassungsschutz gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten erforderlich ist.
      Für die Landesbehörden für Verfassungsschutz sind vergleichbare Bestimmungen in den Landesverfassungsschutzgesetzen geregelt.

    s.a. Arbeitsweise der Verfassungsschutzbehörden

  • NADIS

    Das „Nachrichtendienstliche Informationssystem“ (NADIS) ist ein Datenverbund des Bundesamtes und der Landesbehörden für Verfassungsschutz. NADIS ist eine Hinweisdatei, d.h. sie dient zur Identifizierung einer Person, Organisation oder eines Sachverhaltes und dem Auffinden von Aktenfundstellen. Eine Speicherung im NADIS darf nur aufgrund der in den Verfassungsschutzgesetzen definierten gesetzlichen Regelungen erfolgen.

  • Nationales Cyber-Abwehrzentrum (NCAZ)

    Das Nationale Cyber-Abwehrzentrum (NCAZ) ist als gemeinsame Plattform zum schnellen Informationsaustausch und zur besseren Koordinierung von Schutz- und Abwehrmaßnahmen gegen IT-Sicherheitsvorfälle errichtet worden. Unter der Federführung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und direkter Beteiligung des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) und des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK)) hat das Cyberabwehrzentrum am 1.April 2011 seine Arbeit aufgenommen. Weiterhin wirken auch das Bundeskriminalamt (BKA), die Bundespolizei, das Zollkriminalamt (ZKA), der Bundesnachrichtendienst (BND) sowie die Bundeswehr als assozierte Behörden mit.

  • Neonazismus / Neonationalsozialismus

    Der Neonationalsozialismus bezieht sich auf die Weltanschauung des “Dritten Reiches” und macht diese zur Grundlage seiner politischen Zielvorstellungen. Elementare Bestandteile der neonationalsozialistischen Weltanschauung sind Nationalismus und Rassismus sowie die Forderung nach einem autoritären „Führerstaat“ unter Ausschaltung wesentlicher Elemente demokratischer Gewaltenteilung. Abgrenzungskriterien zum subkulturell geprägten Rechtsextremismus sind der bei Neonazi-Aktivisten stärker ausgeprägte Wille zur politischen Arbeit sowie eine intensivere Auseinandersetzung mit inhaltlichen Aspekten des Weltbildes.

O

  • Opportunitätsprinzip/Legalitätsprinzip

    Während die Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft, Polizei) nach der Strafprozessordnung grundsätzlich verpflichtet sind, bei Verdacht einer Straftat von Amtswegen einzuschreiten (Legalitätsprinzip), gilt für die Verfassungsschutzbehörden das Opportunitätsprinzip. Hiernach steht die Entscheidung, ob wegen einer Straftat eingeschritten werden soll, im Ermessen. So kann der Verfassungsschutz wegen einerzu erwartenden relevanten Erkenntnissteigerung auf ein unmittelbares Einschreiten verzichten. Das Opportunitätsprinzip ist Grundlage für (oftmals jahrelang) wachsende Vertrauensverhältnisse. Diese ermöglichen dem Verfassungsschutz einen exklusiven Zugang zu Informationsquellen, seien es V-Leute oder auch Erkenntnisse ausländischer Nachrichtendienste. Damit dies so bleibt, müssen Nachrichtendienste einen besonderen Wert auf Quellenschutz legen. Hinweisgeber sind nicht selten Straftäter oder Opfer, die Sanktionen der Täter befürchten. Im Zweifel kann ein mögliches Strafverfolgungsinteresse dem Schutz der Quelle untergeordnet werden. Dadurch, dass der Verfassungsschutz vom Strafverfolgungszwang losgelöst ist, kann er weitergehend operieren, etwa, um eine extremistische bzw. terroristische Szene näher aufzuklären oder zur Entschärfung einer Gefahrensituation, indem er versucht, einzelne Täter aus der Szene herauszulösen und als Informanten zu gewinnen, um so ferner die Strukturen der Bestrebung zu schwächen. Ohne Strafverfolgungszwang hat der Verfassungsschutz Raum für umfassende Analysen und Methodik. Im Gegensatz zur Polizei kann er „flächendeckende“ Strukturerkenntnisse sammeln.

P

  • Parlamentarische Kontrollgremien

    Die Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörden unterliegt u.a. der Kontrolle durch parlamentarische Kontrollgremien. Die Bundes- und Landesregierungen unterrichten die Kontrollgremien regelmäßig über Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden. Über Vorgänge von besonderer Bedeutung wird unverzüglich berichtet. Auf Verlangen der Kontrollgremien haben die Regierungen in Einzelfällen jederzeit zu berichten.
    Die Regierungen haben den Gremien außerdem grundsätzlich auf Verlangen Einsicht in Akten und Dateien der Verfassungsschutzbehörden zu gewähren (Ausnahmen s. §26 PKGrG), die Anhörung von Mitarbeitern zu gestatten und Zutritt zu den Räumlichkeiten der Verfassungsschutzbehörden zu ermöglichen.

  • Parteiverbot

    Nach Art. 21 Abs. 2 Grundgesetz sind Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht (Art. 21 Abs. 2 GG; §§ 13 Nr. 2, 43 ff. BVerfG)
    Die Hürden für ein Parteiverbot sind hoch. In der Bundesrepublik wurden bisher zwei Parteien verboten: 1952 die „Sozialistische Reichspartei“ (SRP) und 1956 die „Kommunistische Partei Deutschlands“ (KPD).
    Zuletzt wurde 2003 ein von Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat angestrengtes Verfahren zum Verbot der NPD eingestellt. Laut Bundesverfassungsgericht konnte zum Zeitpunkt der Einleitung des Verbotsverfahrens auf Grund der Beobachtung durch V-Leute der Verfassungsschutzbehörden, die als Mitglieder in Landes- und Bundesvorständen der NPD fungieren, unmittelbar vor und während des Verbotsverfahrens nicht mehr von der Staatsfreiheit der NPD-Führung ausgegangen werden.

  • Politisch motivierte Kriminalität (PMK)
    Das Definitionssystem „Politisch motivierte Kriminalität“ wurde zum 1. Januar 2001 eingeführt. Erfasst werden alle Straftaten, die einen oder mehrere Straftatbestände der sog. klassischen Staatsschutzdelikte erfüllen sowie Straftaten, bei denen Anhaltspunkte für eine politische Motivation gegeben sind. Die Daten werden im Polizeibereich erhoben und zentral durch das Bundeskriminalamt unter verschiedenen Gesichtspunkten differenziert dargestellt. Die Straftaten werden folgenden Phänomenbereichen zugeordnet:
    • Politisch motivierte Kriminalität – rechts,
    • Politisch motivierte Kriminalität – links,
    • Politisch motivierte Ausländerkriminalität,
    • Sonstige politisch motivierte Straftaten mit extremistischem Hintergrund.
  • Proliferation

    Als Proliferation bezeichnet man die Weiterverbreitung von atomaren, biologischen oder chemischen Massenvernichtungswaffen und entsprechenden Waffenträgersystemen bzw. der zu deren Herstellung verwendeten Produkte, einschließlich des dazu erforderlichen Know-how.

    s.a. Dual-Use-Güter

Q

  • Quelle/Quellenschutz

    Im nachrichtendienstlichen Sprachgebrauch bezeichnet der Begriff „Quelle“ die Herkunft einer Information. Quellen können Personen (z.B. V-Leute), aber auch Medien (z. B. Internet, Druckerzeugnisse) oder andere Behörden sein. Unter „Quellenschutz“ versteht man alle Maßnahmen, die erforderlich und geeignet sind, eine nachrichten-dienstliche Quelle vor einer Enttarnung und deren Folgen zu schützen.

R

  • Rechtsextremismus

    Unter Rechtsextremismus werden Bestrebungen verstanden, die sich gegen die im Grundgesetz konkretisierte fundamentale Gleichheit der Menschen richten und die universelle Geltung der Menschenrechte ablehnen. Rechtsextremisten sind Feinde des demokratischen Verfassungsstaates, sie haben ein autoritäres Staatsverständnis, das bis hin zur Forderung nach einem nach dem Führerprinzip aufgebauten Staatswesen ausgeprägt ist. Das rechtsextremistische Weltbild ist geprägt von einer Überbewertung ethnischer Zugehörigkeit, aus der u.a. Fremdenfeindlichkeit resultiert. Dabei herrscht die Auffassung vor, die Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Nation oder „Rasse“ bestimme den Wert eines Menschen. Offener oder immanenter Bestandteil aller rechtsextremistischen Bestrebungen ist zudem der Antisemitismus. Individuelle Rechte und gesellschaftliche Interessenvertretungen treten zugunsten kollektivistischer „volksgemeinschaftlicher“ Konstrukte zurück (Antipluralismus).

    s.a. Revisionismus, Skinheads, Autonome Nationalisten, Antisemitismus, Neonazismus, Kameradschaften, Freie Nationalisten/Freie Kräfte, Fanzine, Neue Rechte

  • Residentur

    Als „Residenturen“ bezeichnen deutsche Nachrichtendienste die Stützpunkte fremder Nachrichtendienste in Deutschland. Es gibt „Legalresidenturen“ (Konsulate und Botschaften) sowie „illegale Residenturen“, wie z. B. Handelsvertretungen und Tarnfirmen.

  • Revisionismus, rechtsextremistischer

    Der das Bestreben nach einer kritischen Überprüfung von Erkenntnissen beschreibende Begriff „Revisionismus“ wird von Rechtsextremisten zur Umdeutung der Vergangenheit verwendet. Ihnen geht es dabei nicht um eine wissenschaftlich objektive Erforschung der Geschichte, sondern um die Manipulation des Geschichtsbildes, um insbesondere den Nationalsozialismus in einem günstigen Licht erscheinen zu lassen. Man kann unterscheiden zwischen einem Revisionismus im engeren Sinn, der den Holocaust leugnet, und einem Revisionismus im weiteren Sinn, der etwa die deutsche Schuld am Ausbruch des Zweiten Weltkrieges bestreitet.

    Der zeitgeschichtliche Revisionismus bedient sich unterschiedlicher Aussagen und Methoden. So beinhaltet die Leugnung des „Holocaust“, das Ausmaß der Ermordung von Millionen europäischer Juden durch das NS-Regime zu verharmlosen oder sogar abzustreiten. Dabei werden vorhandene Dokumente auf unseriöse Weise fehlinterpretiert oder fadenscheinige Vorwände zur Leugnung der Ereignisse gesucht. Forschungsergebnisse seriöser Historiker, die eindeutig belegen, dass die „Endlösung der Judenfrage“ unzweifelhaft stattgefunden hat, werden durch rechtsextremistische Revisionisten bewusst ignoriert.

S

  • Sabotageschutz

    Unter den Begriff fallen alle Maßnahmen zur Abwehr von Sabotage.
    Als Sabotage bezeichnet man die Beeinträchtigung, Beschädigung oder Zerstörung lebens- und verteidigungswichtiger Einrichtungen wie z. B. Kraftwerke, Verkehrsverbindungen oder Kommunikationsanlagen. Die absichtliche Störung eines wirtschaftlichen oder militärischen Ablaufs dient der Erreichung eines bestimmten, oft politischen, Ziels. Vergehen werden gemäß §§ 87, 88 des Strafgesetzbuches (StGB) geahndet.
    Ziel des Sabotageschutzes ist es, Einrichtungen, deren Ausfall oder Zerstörung die Gesundheit oder das Leben von großen Teilen der Bevölkerung erheblich bedrohen oder die für das Gemeinwesen unverzichtbar sind, vor möglichen Innentätern zu schützen. Unabhängig von der jeweiligen Organisationsform sollen daher besonders sicherheitsempfindliche Teile von Einrichtungen geschützt werden, die z. B. der Energieversorgung der Bevölkerung dienen oder für das Funktionieren des Gemeinwesens – z. B. Telekommunikation, Bahn, Post – notwendig sind. Das Gleiche gilt für Beeinträchtigungen von Einrichtungen, die der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte dienen.

  • Schwarzer Block

    Der sog. „Schwarze Block“, vermummte Aktivisten in einheitlicher „Kampfausrüstung“, ist eine Aktionsform, die ursprünglich im linksextremistischen autonomen Spektrum entwickelt wurde und vor allem bei Demonstrationen angewandt wird. Der „Schwarze Block“ ist keine zentral organisierte und koordinierte Organisationsform, sondern ein punktueller Zusammenschluss gewaltorientierter Linksextremisten. Ziel dieses Auftretens ist die erschwerte Zuordnung von Straf- und Gewalttaten zu Einzelpersonen durch die Polizei. Jeder „Schwarze Block“ beinhaltet jedoch ein einzelfallbezogenes, spezifisch bestimmendes Gewaltpotenzial, das sich je nach Lageentwicklung dynamisch und auch kurzfristig noch verändern kann. Wenngleich der„Schwarze Block“ überwiegend ein Ausdruck linksextremistischer Massenmilitanz (Straßenkrawalle im Rahmen von Demonstrationen) ist, schließt die Teilnahme eines „Schwarzen Blocks“ an einer Demonstration keinesfalls einen friedlichen Demonstrationsverlauf aus.
    Seit einigen Jahren ist die Aktionsform des „Schwarzen Blocks“ auch bei den rechtsextremistischenAutonomen Nationalisten zu beobachten.

  • Scientology

    Die Scientology-Organisation (SO) bezeichnet sich seit der Gründung der ersten „Scientology Kirche“ 1954 in den USA als „völlig neue Religion“. Die Vorstellungen der von L. Ron Hubbard gegründeten SO basieren auf der von diesem entwickelten Lehre der „Dianetik“. Die Schriften Hubbards werden regelmäßig und inhaltlich unverändert neu aufgelegt und beinhalten Hinweise auf eine politische Zielsetzung von Scientology. Aus einer Vielzahl von Informationsquellen ergibt sich, dass die SO wesentliche Grund- und Menschenrechte wie die Menschenwürde, das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und das Recht auf Gleichbehandlung außer Kraft setzen will. Sie strebt darüber hinaus eine Gesellschaft ohne allgemeine und gleiche Wahlen an.

  • Sicherheitsüberprüfung

    Die Verfassungsschutzbehörden haben auch die Aufgabe, bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen mitzuwirken, denen im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Informationen anvertraut werden, die Zugang dazu erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können, oder die an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt sind oder werden sollen. Die Befugnisse für das BfV in diesem Zusammenhang sind im Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes (Sicherheitsüberprüfungsgesetz – SÜG) im Einzelnen geregelt. Für die Landesbehörden für Verfassungsschutz gelten die jeweiligen Sicherheitsüberprüfungsgesetze der Länder.

  • Skinheads, rechtsextremistische

    Rechtsextremistische Skinheads sind immer noch ein Bestandteil des rechtsextremistischen Spektrums in Deutschland, auch wenn ihr Anteil und ihre Bedeutung im Vergleich zu den 1990er Jahren deutlich zurückgegangen sind. Ihr Lebensstil ist subkulturell geprägt und häufig mehr auf Freizeitgestaltung als auf politische Arbeit ausgerichtet. Auch verfügen die meisten Skinheads nicht über ein gefestigtes rechtsextremistisches Weltbild. Sie vertreten jedoch rechtsextremistische Anschauungen, die sich in Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und der Verherrlichung des Nationalsozialismus zeigen. Rechtsextremistische Skinheads stellen ihre Zugehörigkeit zur „weißen Rasse“ und deren angebliche Überlegenheit in den Mittelpunkt und definieren ihre Feindbilder auf diese Weise. Die rassistische Einstellung wird mit dem Schlagwort „white power“ zusammengefasst.
    Jugendliche finden auch über die Zugehörigkeit zur rechtsextremistischen Skinhead-Subkultur und insbesondere über die für die Szene wichtige rechtsextremistische Musik Zugang zu einer nationalistischen, fremdenfeindlichen und antisemitischen. Musik spielt nicht nur für die Skinhead-Bewegung eine wichtige identitätsstiftende Rolle. Texte von rechtsextremistischen Musikgruppen prägen weltanschauliche Vorstellungen, Konzerte haben eine bedeutende Rolle für den Zusammenhalt und das Gemeinschaftsgefühl der Szene. Oft sind Musik und Konzerte Anknüpfungspunkte für rechtsextremistische Parteien oder Neonazis, die hierüber versuchen, Jugendliche an ihre politischen Vorstellungen heranzuführen.
    Weltweite Strömungen innerhalb der Skinhead-Szene mit einer gewissen szeneinternen Bedeutung sind „Blood & Honour“ und die „Hammerskins“, beides rassistische Bewegungen, die ein elitäres Selbstverständnis pflegen. Vor allem „Blood & Honour“, dessen deutscher Zweig, die „Blood & Honour-Division Deutschland“, im Jahr 2000 durch den Bundesinnenminister verboten wurde, trat in der Vergangenheit immer wieder durch die Organisation von rechtsextremistischen Konzerten in Erscheinung.

  • Spionage

    Als Spionage wird die Tätigkeit für den Nachrichtendienst einer fremden Macht bezeichnet, die auf die Mitteilung oder Lieferung von Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gerichtet ist. Die Beschaffung von Informationen, vor allem aus den Bereichen Politik, Wirtschaft, Wissenschaft und Militär, erfolgt zumeist unter Anwendung geheimer Mittel und Methoden. Soweit Spionage gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet ist, kommt eine Strafbarkeit gemäß §§ 93 ff. StGB in Betracht.

  • Spionageabwehr

    Die Spionageabwehr beschäftigt sich mit der Aufklärung und Abwehr bzw. Verhinderung von Spionageaktivitäten fremder Nachrichtendienste. Dazu sammelt sie Informationen über sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten fremder Nachrichtendienste in der Bundesrepublik Deutschland und wertet sie aus, mit dem Ziel, Erkenntnisse über Struktur, Aktivitäten, Arbeitsmethoden, nachrichtendienstliche Mittel und Zielobjekte dieser Nachrichtendienste zu gewinnen.
    Die Spionageabwehr gehört gemäߧ 3 Abs. 1, Nr. 2 BVerfSchG zu den Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder.

T

  • TASK-FORCE "IT-Sicherheit in der Wirtschaft"

    Die TASK-FORCE “IT-Sicherheit in der Wirtschaft ist eine Sicherheitsplattform des Bundeswirtschaftsministeriums. Vor allem kleine und mittelständische Unternehmen sollen für das Thema IT-Sicherheit sensibilisiert und unterstützt werden. Die TASK-FORCE ist in die Cyber-Sicherheitsstrategie der Bundesregierung verankert.

    Siehe Webseite der TASK-FORCE “IT-Sicherheit in der Wirtschaft”

  • Terrorismus

    Terrorismus ist nach der Definition der Verfassungsschutzbehörden der nachhaltig geführte Kampf für politische Ziele, die mit Hilfe von Anschlägen auf Leib, Leben und Eigentum anderer Menschen durchgesetzt werden sollen, insbesondere durch schwere Straftaten, wie sie in § 129a Abs. 1 StGB genannt sind, oder durch andere Straftaten, die zur Vorbereitung solcher Straftaten dienen.

  • Terrorismusbekämpfungsgesetze

    Durch die Anschläge des 11. September 2001 wurden neue Bekämpfungsansätze erforderlich.
    Mit einem Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz (TBG)) wurden Anfang 2002 zahlreiche Sicherheitsgesetze derneuen Bedrohungslage angepasst. So erhielt der Verfassungsschutz das Recht, auch solche Bestrebungen zu beobachten,die sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker richten, da diese Bestrebungen ein gefährlicher Nährboden für den wachsenden Terrorismus sind.
    Zur Erforschung von Geldströmen und Kontobewegungen von Organisationen und Personen, die extremistischer Bestrebungen oder sicherheitsgefährdender Tätigkeiten verdächtigt werden, erhielt der Verfassungsschutz die Befugnis, bei Banken und Geldinstituten Informationen über Konten einzuholen. Ferner wurden Auskunftspflichten für Postdienstleister, Luftverkehrsunternehmen, Telekommunikations- und Teledienstleister vorgesehen.
    Mit der Neufassung und Ausweitung der Vereinsverbotsgründe durch Änderung des Vereinsgesetzes wurden die staatlichen Handlungsoptionen zur Bekämpfung extremistischer Vereinigungen mit Auslandsbezug ergänzt, so dass für Ausländervereine und ausländische Vereine z. B. verhindert werden kann, dass gewalttätige oder terroristische Organisationen von Ausländervereinen in Deutschland unterstützt werden.
    Mit einem Gesetz zur Ergänzung des Terrorismusbekämpfungsgesetzes (TBEG) von Anfang 2007 wurden weitere Verbesserungen bei der Terrorismusbekämpfung geschaffen. So wurden die Auskunftsbefugnisse des Verfassungsschutzes gegenüber Banken, Geldinstituten, Postdienstleistern, Luftverkehrsunternehmen, Telekommunikations- und Teledienstleistern praxisorientiert fortentwickelt und ergänzt. Die bewährten Befugnisse wurden erstreckt auf die Aufklärung von verfassungsfeindlichen Bestrebungen im Inland, die die Bereitschaft zur Anwendung von Gewalt fördern.
    Die durch den Wegfall der Binnengrenzkontrollen eingeschränkte Möglichkeit der Grenzfahndung wird nunmehr kompensiert durch eine Ausschreibungsmöglichkeit im Schengener Informationssystem und eine damit notwendig verbundene Ausschreibung im nationalen polizeilichen Informationssystem INPOL, um den besonderen Gefahren internationaler extremistischer Bestrebungen und Tätigkeiten fremder Nachrichtendienste zu begegnen.
    Des Weiteren erhielten die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst (MAD) und der Bundesnachrichtendienst (BND) die Möglichkeit, Auskünfte über Fahrzeug- und Halterdaten aus dem Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) auch im automatisierten Abrufverfahren einzuholen.

  • Trennungsgebot

    Durch das Trennungsgebot wird eine organisatorische und funktionelle Trennung von Verfassungsschutz und Polizei/Staatsschutz vorgegeben. Dies ist für das Bundesamt für Verfassungsschutz in § 2 Abs. 1 und § 8 Abs. 3 BVerfSchG geregelt. Die Landesverfassungsschutzgesetze enthalten entsprechende Vorschriften. Eine solche Trennung verbietet jedoch nicht den Informationsaustausch zwischen Verfassungsschutz und Polizei. Dieser ist vielmehr notwendig, um trotz der Trennung effektiv arbeiten zukönnen. Nur durch eine Vernetzung von Nachrichtendiensten und Polizeien ist es möglich, die in der jeweiligen Rechtssphäre gewonnenen Erkenntnisse auszutauschen und zu analysieren.

V

  • V-Leute

    Vertrauensleute, sogenannte V-Leute, sind Personen, die planvoll und systematisch zur Gewinnung von Informationen über extremistische Bestrebungen eingesetzt werden. Sie sind keine Mitarbeiter des Verfassungsschutzes. Für ihre Informationen werden sie in der Regel entlohnt. Die Identität von Vertrauensleuten wird besonders geschützt (s. a. Quellenschutz). Bei dem Einsatz von V-Leuten handelt sich um ein nachrichtendienstliches Mittel/Instrument.

  • Verdachts-/Prüffälle

    Hierunter werden Organisationen erfasst, die nicht eindeutig extremistisch sind, bei denen aber „tatsächliche Anhaltspunkte“ für verfassungsfeindliche Bestrebungen vorliegen (§ 4 Abs. 1 Satz 3 BVerfSchG), so dass der Verfassungsschutz den entsprechenden Verdacht prüfen muss. Erhärtet sich der Verdacht, dass verfassungsfeindliche Bestrebungen vorliegen, so endet mit der Entscheidung darüber, dass der Personenzusammenschluss als Beobachtungsobjekt eingestuft wird, die Einstufung als Verdachtsfall.

  • Vereinsverbot

    Ein Verbot eines Vereins ist nach Art. 9 Abs. 2 Grundgesetz möglich, wenn der Zweck der Tätigkeit des Vereins den Strafgesetzen zuwiderläuft oder sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet. Erst wenn dies durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, wird nach § 3 Abs. 1 Vereinsgesetz der Verein als verboten (Art. 9 Abs. 2 des Grundgesetztes) behandelt. Ein Vereinsverbot wird durch den Landes- bzw. Bundesinnenminister erlassen.

  • Verfassungsfeindlich

    Verfassungsfeindlich (= extremistisch) sind politische Aktivitäten, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind und darauf abzielen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen.

    s.a. verfassungswidrig

  • Verfassungsschutzbehörden

    Das Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) verpflichtet Bund und Länder, eigene Verfassungsschutzbehörden aufzubauen. Der Bund kam dieser Pflicht durch Errichtung des BfV am 7. November 1950 nach. Die Länder folgten als bald nach.Auch in den neuen Bundesländern wurden nach der Wiedervereinigung Deutschlands schrittweise Behörden für Verfassungsschutz aufgebaut, so dass es nun 16 Landesbehörden für Verfassungsschutz in Deutschland gibt. Einige Länder errichteten eigenständige Verfassungsschutzbehörden, andere wiesen die Aufgabe des nachrichtendienstlichen Verfassungsschutzes einer Abteilung ihres Innenministeriums/-senats zu. Hierfür gelten die jeweiligen Verfassungsschutzgesetze der Länder.

    s.a. Nachrichtendienste

  • Verfassungswidrig

    Umgangssprachlich häufig synonym mit „verfassungsfeindlich zu finden. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit einer Partei entscheidet das Bundesverfassungsgericht (Art. 21 Abs. 2 GG; §§ 13 Nr. 2, 43 ff. BVerfGG). Parteien sind verfassungswidrig, wenn sie nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden. Es genügt nicht, wenn die Partei die freiheitliche demokratische Ordnung nicht anerkennt, sie ablehnt oder ihr andere Prinzipien entgegenhält. Es muss vielmehr eine aktiv-kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der bestehenden verfassungsmäßigen Ordnung hinzukommen. Die Organisation muss also planvoll das Funktionieren dieser Ordnung beeinträchtigen und im weiteren Verlauf diese Ordnung selbst beseitigen wollen.

    s.a. Parteiverbot

W

  • Wirtschaftsschutz

    Als Wirtschaftsschutz werden staatliche Maßnahmen bezeichnet, die dem Schutz deutscher Unternehmen und Forschungseinrichtungen vor einem durch Spionage betriebenen Know-how-Abfluss sowie vor Bedrohungen durch Rechts Linksextremisten, durch ausländische Extremisten sowie durch islamistische Terroristen dienen.

  • Wirtschaftsspionage

    Wirtschaftsspionage ist Teil der Spionage, der die staatlich gelenkte oder gestützte, von fremden Nachrichtendiensten ausgehende Ausforschung von Wirtschaftsunternehmen und Forschungseinrichtungen beinhaltet. Betreibt hingegen ein konkurrierendes Unternehmen eine private Ausforschung, handelt es sich um Konkurrenzausspähung, die häufig auch Industriespionage genannt wird. In den Zuständigkeitsbereich der Verfassungsschutzbehörden fällt ausschließlich die Wirtschaftsspionage.