Sonn- und Feiertagsrecht

fliegende Paragraphen

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Sonn- und Feiertagsrecht

Gesetzliche Feiertage sind im Land Berlin – außer den Sonntagen – der Neujahrstag, der Frauentag (8. März), der Karfreitag, der Ostermontag, der 1. Mai, der Himmelfahrtstag, der Pfingstmontag, der Tag der deutschen Einheit sowie der erste und der zweite Weihnachtstag. Dies ergibt sich aus Artikel 2 des Einigungsvertrags, Artikel 35 der Verfassung von Berlin und § 1 des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz – FTG). An diesen Feiertagen und allen Sonntagen besteht grundsätzlich ein Verbot öffentlich bemerkbarer Arbeiten (§ 2 der Verordnung über den Schutz der Sonn- und Feiertage – Feiertagsschutz-Verordnung – FSchVO). Weitere Schutzvorschriften gelten an den so genannten „stillen Tagen“ – Karfreitag, Volkstrauertag und am Totensonntag. Diese sind in § 4 FSchVO geregelt.

Unter gesetzlichem Schutz stehen neben den gesetzlichen Feiertagen auch religiöse Feiertage, die von den christlichen Kirchen, den muslimischen Glaubensgemeinschaften, der Jüdischen Gemeinde zu Berlin und anderen Religionsgesellschaften begangen werden. Beispiele für diese religiösen Feiertage sind der Reformationstag, Jom Kippur oder das Zuckerfest. An diesen Tagen ist Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die der jeweiligen Religionsgesellschaft angehören, Gelegenheit zum Besuch religiöser Veranstaltungen zu geben, soweit nicht unabweisbare betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen (§ 3 FTG). Auch Schülerinnen und Schüler können an den religiösen Feiertagen ihres Bekenntnisses vom Unterricht befreit werden.

Für die Ahndung von Verstößen gegen den Sonn- und Feiertagsschutz sind in Berlin die Ordnungsämter der Bezirksämter zuständig. Bei diesen Stellen können auch Ausnahmegenehmigungen von den Verboten der Feiertagsschutz-Verordnung beantragt werden.

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