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Nein, es entstehen keine Kosten.
Es genügt grundsätzlich ein formloser Antrag.
Beizufügen ist die Satzung oder der Satzungsentwurf. Die Satzung muss den Namen des Vereins enthalten. Darüber hinaus ist eine Adresse anzugeben, an die eine Satzungsstellungnahme per Post gesandt werden kann (dies erfolgt aus Datenschutzgründen).
Sollte der Verein bereits gegründet sein, ist das Gründungsprotokoll ebenfalls einzureichen.
Es ist zu empfehlen, die Unterlagen per Post oder per E-Mail einzusenden.
Ja, aber bitte denken Sie daran, Nachrichten stets im “Nur Text”-Format zu senden. Anhänge sollten das pdf – Format haben. Aufgrund der hohen Anzahl von Anfragen werden keine Eingangsbestätigungen versandt.
In der Regel 6 bis 8 Wochen, im Einzelfall auch länger.
Das ist zu empfehlen.
Der Freistellungsbescheid gilt nur für die Jahre, für die er erteilt wurde. Bei der Erteilung von Zuwendungsbestätigungen kann er aber bis zur Erteilung des nächsten Bescheides, längstens aber fünf Jahre, weiterhin als Bezugsgrundlage verwendet werden.
Dies gilt natürlich nur, solange die Körperschaft auch weiterhin im Sinne ihrer Satzung tätig ist und nicht gegen die Bestimmungen verstößt, die für die Gewährung der Steuervergünstigung von Bedeutung sind.
Nein, bei dieser Methode kann nicht sichergestellt werden, dass bereits erfasste Daten nicht mehr nachträglich verändert werden.
Ja, weiterführende Informationen erhalten Sie im Berliner Ratgeber „Ihr Weg in die Gemeinnützigkeit – Ein Wegweiser für Vereine und Stiftungen bei Fragen des Gemeinnützigkeitsrechts”. Dieser Ratgeber bietet einen allgemeinen Überblick über steuerrechtliche Themen im Zusammenhang mit der Gründung gemeinnütziger Vereine und Stiftungen. Der Ratgeber enthält u.a. Informationen zum Gemeinnützigkeits-, Spenden- und Umsatzsteuerrecht.