Bildungszeit – Gönn Dir Bildung. Nimm Dir Zeit: Nutzt uns allen.

Frau mit Durchblick wirbt für Bildungszeit: Gönn dir Bildung. Nimm dir Zeit. Nutzt uns allen.

Weiterbildung nutzt uns allen, sie ist kein Luxus. Mithilfe des Bildungszeitangebots wird lebenslanges Lernen möglich.

Bildungszeit ist der Rechtsanspruch von Beschäftigten im Land Berlin auf Freistellung von der Arbeit zur Teilnahme an anerkannten Weiterbildungsveranstaltungen bei fortlaufender Entgeltzahlung. Im September 2021 wurde das Bildungsurlaubsgesetz vom Bildungszeitgesetz [BiZeitG] (GVBl. S. 849) abgelöst.

Das Angebot kann für drei Maßnahmen genutzt werden: für die politische Bildung, die berufliche Weiterbildung oder zur Qualifizierung für das Ehrenamt.

Pro Jahr haben Berliner Vollzeitbeschäftigte einen Anspruch auf 5 Tage Bildungszeit, für die sie freigestellt werden können. Es gibt auch die Möglichkeit, die Bildungszeit des aktuellen Jahres mit der des Folgejahres zusammenzufassen. So können bis zu 10 Tage in einem Jahr in Anspruch genommen werden.

Die Freistellung für anerkannte Bildungsmaßnahmen macht eine Teilnahme während der Arbeitszeit möglich. Das Arbeitsentgelt wird währenddessen weitergezahlt. Die Kosten des Kurses tragen Beschäftigte selbst.

Bildungszeit einfach erklärt

Im folgenden Video erfahren Sie, warum sich Bildungszeit lohnt und wie sie beantragt wird:

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Bildungszeit macht fit fürs Ehrenamt! Was es dabei zu beachten gibt, zeigt dieses Video:

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Bildungszeit stärkt das Ehrenamt

Die Berliner Landeszentrale für politische Bildung sendet Vereinen oder Institutionen, die ehrenamtliche Tätigkeiten ausüben, auf Nachfrage gerne Kampagnenmaterialien (A3-Plakate/Infoflyer) zu. So können Sie die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer über die Möglichkeit zur Freistellung für die Qualifizierung zum Ehrenamt informieren.

Häufig gestellte Fragen

  • Wer hat Anspruch?

    Einen Rechtsanspruch haben Beschäftigte in Teilzeit und Vollzeit, Auszubildende, freie Mitarbeitende und Heimarbeitende. Kurzum: Alle, die angestellt sind bzw. in einem arbeitnehmerähnlichen Beschäftigungsverhältnis mit Tätigkeitsschwerpunkt im Land Berlin stehen. Liegen wechselnde Einsatzorte in mehreren Bundesländern vor, ist der Hauptfirmensitz entscheidend.

    Der Anspruch entsteht erstmalig, wenn das Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis seit sechs Monaten besteht. Der Rechtsanspruch besteht unabhängig vom Lebensalter.

    Einzig für Beamtinnen und Beamte gilt dieser Anspruch nicht. Hier gelten die Sonderurlaubsregelungen des Bundes bzw. des Landes Berlin.

  • Wie viel Bildungszeit gibt es?

    Wird regelmäßig an 5 Tagen in der Woche gearbeitet, beträgt der Anspruch auf Bildungszeit 5 Tage pro Jahr.

    Wird regelmäßig an mehr oder weniger als fünf Tagen in der Woche gearbeitet, so erhöht oder verringert sich der Anspruch entsprechend – er richtet sich also immer nach der individuellen Arbeitszeit.

    Mit Zustimmung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers kann der Anspruch für künftige Zeiträume zusammengefasst werden.

    Nicht in Anspruch genommene Bildungszeit aus vergangenen Jahren verfällt.

    Die Berechnung des jeweiligen Freistellungsanspruchs erfolgt ausschließlich durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber.

  • Wie wird der Anspruch geltend gemacht?

    Bildungszeit wird bei der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber beantragt. Fragen zur Beantragung müssen mit der jeweiligen Personalabteilung geklärt werden.

    Inanspruchnahme und Zeitpunkt der Bildungszeit sind bei der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber so früh wie möglich, mindestens jedoch 6 Wochen vor Beginn der Bildungsmaßnahme, zu beantragen.

    Dabei ist der Anerkennungsbescheid der zuständigen Senatsverwaltung bzw. bei als anerkannt geltenden Veranstaltungen im Sinne des § 10 (5) bzw. § 10 (6) BiZeitG die Bestätigung der Bildungseinrichtung vorzulegen.

    Den Anerkennungsbescheid erhalten Beschäftigte von der Bildungseinrichtung. Dieser wird kostenfrei zur Verfügung gestellt.

  • Kann die Beantragung der Bildungszeit abgelehnt werden?

    Ja, der Anspruch auf Bildungszeit kann von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber verwehrt werden, wenn zwingende betriebliche Belange oder Freistellungsansprüche anderer Beschäftigter, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.

    Für kleine Unternehmen mit bis zu 20 Beschäftigten gilt eine Sonderregelung.

    Lassen Sie sich dadurch nicht entmutigen und suchen Sie das Gespräch mit Ihrer Arbeitgeberin bzw. Ihrem Arbeitgeber. Eventuell ist eine Teilnahme zu einem späteren Zeitpunkt möglich.

  • Wofür kann die Freistellung erfolgen?

    Bildungszeit kann für anerkannte Bildungsveranstaltungen folgender Bereiche beantragt werden:

    • Maßnahmen zur politischen Bildung,
    • für die berufliche Weiterbildung und
    • zur Qualifizierung ehrenamtlicher Tätigkeiten.

    Bildungsveranstaltungen dienen der beruflichen Weiterbildung, wenn sie Kenntnisse für den ausgeübten Beruf vermitteln oder zumindest Kenntnisse vermitteln, die im erlernten Beruf oder in der ausgeübten Tätigkeit verwendet werden können.

    Ein Mindestnutzen muss für die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber vorhanden sein.

    Politische Bildung verfolgt das Ziel, das Verständnis für gesellschaftliche, soziale oder politische Zusammenhänge zu verbessern. Damit soll die in einem demokratischen Gemeinwesen anzustrebende Mitsprache in Staat, Gesellschaft oder Betrieb gefördert werden.

    Als ehrenamtliche Tätigkeiten im Sinne des Bildungszeitgesetzes gelten nur solche, die in Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten zur Stärkung des demokratischen Gemeinwesens oder in sonstigem besonderen Gemeinwohlinteresse ausgeübt werden. Die Freistellung kann nur für die Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten erfolgen. Für die Ausübung des Ehrenamtes erfolgt keine Freistellung.

  • Wo finde ich anerkannte Bildungszeitveranstaltungen?

    In Berlin anerkannte Weiterbildungsveranstaltungen finden Sie unter https://www.berlin.de/sen/arbeit/weiterbildung/bildungszeit/suche/

    Zur Inanspruchnahme von Bildungszeit können Sie unter den bereits anerkannten Weiterbildungsveranstaltungen wählen oder eigenständig eine Weiterbildungseinrichtung kontaktieren. Gegebenenfalls muss diese dann die Anerkennung nach dem BiZeitG beantragen.

  • Kann Bildungszeit auch für Prüfungstage in Anspruch genommen werden?

    Ja, Bildungszeit kann auch für Prüfungstage in Anspruch genommen werden, sofern die Prüfungszeiten Bestandteil der anerkannten Bildungsmaßnahme sind.

    Zeiten des Selbststudiums, wie z. B. Prüfungsvorbereitungen, Hausaufgaben oder das Anfertigen von Abschlussarbeiten sind nicht anerkennungsfähig.

  • Kann Bildungszeit auch für Bildungsmaßnahmen in einem anderen Bundesland oder im Ausland beantragt werden?

    Ja. Es ist nicht ausschlaggebend, wo die Bildungsmaßnahme stattfindet oder wo die veranstaltende Bildungseinrichtung ihren Sitz hat. Die Voraussetzung dafür ist lediglich die Anerkennung im Sinne des BiZeitG. Gegebenenfalls muss die Bildungseinrichtung eine Anerkennung beantragen.

  • Sind berufliche Bildungsveranstaltungen öffentlicher oder staatlich anerkannter Schulen automatisch anerkannt?

    Ja, gemäß § 10 (5) BiZeitG gelten berufliche Bildungsveranstaltungen, die von öffentlichen Schulen, öffentlichen Volkshochschulen, Hochschulen oder staatlich anerkannten Privatschulen mit Sitz in der Europäischen Union durchgeführt werden, als anerkannt.

  • Sind politische Bildungsveranstaltungen der Berliner Landeszentrale oder der Bundeszentrale für politische Bildung oder der Berliner Volkshochschulen automatisch anerkannt?

    Ja, gemäß § 10 (6) BiZeitG gelten politische Bildungsveranstaltungen, die von der Berliner Landeszentrale oder der Bundeszentrale für politische Bildung oder den Berliner Volkshochschulen angeboten werden, als anerkannt. Das gilt auch für durch das Bundespresseamt durchgeführte Fahrten auf Einladung von Bundestagsabgeordneten.

  • Wie erfolgt die Anerkennung einer Veranstaltung als Bildungszeit?

    Anträge auf Anerkennung von Bildungsveranstaltungen nach dem BiZeitG können nur von Bildungseinrichtungen gestellt werden. Nur diese erhalten das Anerkennungsschreiben.

    Teilnehmerinnen oder Teilnehmer von Bildungsveranstaltungen können keine Anträge auf Anerkennung einer Bildungsveranstaltung stellen.

    Die Anträge auf Anerkennung müssen 10 Wochen vor Beginn der Bildungsmaßnahme eingereicht werden. Die Antragstellung erfolgt online. Nachträgliche Anerkennungen sind nicht möglich.

    Haben wir Ihr Interesse geweckt, dann wünschen wir Ihnen viel Erfolg für Ihre Bildungsmaßnahmen.

  • Nur für Bildungsveranstaltende (nicht für Beschäftigte): Checkliste zur Teilnahme am online gestützten Antragsverfahren „BION“ nach dem Berliner Bildungszeitgesetz

    Berliner Beschäftigte müssen spätestens sechs Wochen vor Beginn einer Bildungsmaßnahme einen Antrag auf Freistellung bei ihrer Arbeitgeberin bzw. ihrem Arbeitgeber unter Vorlage des gültigen Anerkennungsbescheides einreichen.

    Unter Berücksichtigung dieser gesetzlich vorgegebenen Frist sind Anträge auf Anerkennung der Bildungsveranstaltung spätestens zehn Wochen vor Veranstaltungsbeginn bei der Senatsverwaltung einzureichen.

    Folgende Unterlagen müssen Bildungsveranstaltende bei Antragstellung eingereicht werden:

    Bei erstmaliger Registrierung als Veranstalterin oder Veranstalter:

    • der Formvordruck „Angaben zum Veranstalter“
    • einen Nachweis zur Rechtsform (z. B. Gesellschaftervertrag, Handelsregisterauszug, Satzung oder Ähnliches)
    • einen aktuellen Nachweis der Finanzbehörde
    • Nachweise zum Qualitätsmanagement des Veranstaltenden sowie Nachweise über die fachliche Eignung des Lehrpersonals

    Allen Anträgen auf Anerkennung sind online direkt mit Seminaranmeldung beizufügen:

    • der ausgefüllte und unterschriebene Vordruck „Antrag auf Anerkennung einer Bildungsveranstaltung“
    • das entsprechende methodisch-didaktische Schulungsprogramm mit ausgewiesenen Veranstaltungsdaten (Termine, Uhrzeiten, Themeninhalte)

    Im Zuge der Antragsbearbeitung können im Einzelfall weitere Unterlagen als die bereits aufgeführten angefordert werden.

    Bitte beachten Sie, dass die Vorgaben für Onlineseminare nach dem Berliner Bildungszeitgesetz weiteren gesetzlichen Regelungen unterliegen. Hierzu ist das Merkblatt „Mediengestützte Angebote“ zu berücksichtigen und die Einhaltung dieser Vorgaben eidesstattlich zu versichern.

    Bitte füllen Sie alle erforderlichen Vordrucke aus und laden diese komplett nach Anmeldung auf folgender Internetseite hoch: https://bildungszeit.berlin.de/veranstalter/. Unvollständige Anträge können nicht bearbeitet werden. Bitte übersenden Sie keine Unterlagen per E-Mail oder auf dem Postweg!

    Wichtiger Hinweis: Die Antragstellung gilt erst als solche, wenn eine rechtsgültige Unterschrift (per Scan oder in digitaler Form) auf dem Antragsformular vorliegt.