Geschäftsordnung des Rats der Bürgermeister

Geschäftsordnung des Rats der Bürgermeister (GO RdB) vom 19. April 2007, zuletzt geändert durch Beschluss des Rats der Bürgermeister am 22. August 2013

Aufgrund des § 19 Abs. 3 AZG gibt sich der Rat der Bürgermeister folgende Geschäftsordnung:

INHALTSÜBERSICHT

§ 1 Aufgaben
§ 2 Mitglieder
§ 3 Geschäftsführung
§ 4 Teilnahme
§ 5 Einberufung
§ 6 Vorlagen, Tagesordnungen, Einladungen
§ 7 Sitzungen
§ 8 Niederschriften
§ 9 Ausschüsse
§ 10 Inkrafttreten

§ 1 Aufgaben

(1) Der Rat der Bürgermeister nimmt zu den grundsätzlichen Fragen der Verwaltung und Gesetzgebung vor der Beschlussfassung durch den Senat Stellung.

(2) Der Rat der Bürgermeister kann Verwaltungshandeln anregen und dem Senat Vorschläge für Gesetze, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften machen, soweit der Aufgabenbereich der Bezirksverwaltungen betroffen ist.

(3) Die Mitglieder des Rats der Bürgermeister unterrichten sich über wichtige Angelegenheiten. Von Maßnahmen der Bezirksaufsicht erhält der Rat der Bürgermeister Kenntnis.

§ 2 Mitglieder

(1) Der Rat der Bürgermeister besteht aus dem Regierenden Bürgermeister/der Regierenden Bürgermeisterin, den beiden Bürgermeistern/Bürgermeisterinnen und den Bezirksbürgermeistern/Bezirksbürgermeisterinnen.

(2) Den Vorsitz im Rat der Bürgermeister führt der Regierende Bürgermeister/die Regierende Bürgermeisterin, im Vertretungsfall der Bürgermeister oder eine Bürgermeisterin.

(3) Die Bezirksbürgermeister und Bezirksbürgermeisterinnen können sich im Einzelfall durch die stellvertretenden Bezirksbürgermeister/Bezirksbürgermeisterinnen vertreten lassen. Sind ein Bezirksbürgermeister/eine Bezirksbürgermeisterin und der stellvertretende Bezirksbürgermeister/die stellvertretende Bezirksbürgermeisterin verhindert, so kann das Bezirksamt einen Bezirksstadtrat oder eine Bezirksstadträtin mit beratender Stimme entsenden.

§ 3 Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführung für die Sitzungen des Rats der Bürgermeister liegt bei der Senatskanzlei.

(2) Der oder die Vorsitzende überwacht die Ausführung der Beschlüsse und die Einhaltung der Termine.

§ 4 Teilnahme

(1) Die Mitglieder des Senats können, soweit sie nicht Mitglieder des Rats der Bürgermeister sind, mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen.

(2) Die Mitglieder des Senats können Beauftragte in die Sitzung des Rats der Bürgermeister entsenden.

(3) Die Bezirksbürgermeister und Bezirksbügermeisterinnen oder ihre Stellvertreter oder Stellvertreterinnen können zu einzelnen Tagesordnungspunkten Beauftragte ihrer Bezirksverwaltungen hinzuziehen.

(4) Der Rat der Bürgermeister kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten die Anwesenheit von Beauftragten der zuständigen Mitglieder des Senats verlangen und Sachverständige hinzuziehen.

§ 5 Einberufung

(1) Der oder die Vorsitzende hat den Rat der Bürgermeister regelmäßig mindestens einmal im Monat einzuberufen.

(2) Der oder die Vorsitzende ist zur unverzüglichen Einberufung verpflichtet, wenn der Senat oder mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Rats der Bürgermeister es verlangen.

§ 6 Vorlagen, Tagesordnungen, Einladungen

(1) Vorlagen an den Rat der Bürgermeister können von jedem Mitglied des Senats, den Ausschüssen des Rats der Bürgermeister und von jedem Bezirksbürgermeisterund und jeder Bezirksbürgermeisterin eingebracht werden.

(2) Auf die Tagesordnung einer Sitzung des Rats der Bürgermeister sollen nur Vorlagen gesetzt werden, die der Geschäftsstelle des Rats der Bürgermeister so rechtzeitig eingereicht werden, dass sie mindestens eine Woche vor der Sitzung den Mitgliedern des Rats der Bürgermeister zugeleitet werden können.

(3) Vorlagen und Material sind der Geschäftsstelle des Rats der Bürgermeister in der erforderlichen Anzahl sowie in elektronischer Form einzureichen. Mit der Einführung eines elektronischen Sitzungsdienstes entfällt die Einreichung von Kopien in Papierform.

(4) Die Vorlagen können Vorlagen zur Stellungnahme oder zur Kenntnisnahme sein. Sie sollen ihren Gegenstand, den Berichterstatter, einen Vorschlag für die Stellungnahme und eine Begründung enthalten.

(5) Die Einladungen zu den Sitzungen sollen den Mitgliedern des Rats der Bürgermeister zusammen mit der Tagesordnung mindestens eine Woche vor der Sitzung zugestellt werden.

(6) Verspätet eingegangene Vorlagen und verspätet angemeldete Besprechungspunkte behandelt der Rat der Bürgermeister, wenn er die Dringlichkeit anerkennt.

§ 7 Sitzungen

(1) Der Rat der Bürgermeister ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Bezirksbürgermeister/ Bezirksbürgermeisterinnen oder der stellvertretende Bezirksbürgermeister/die stellvertretende Bezirksbürgermeisterin anwesend ist.

(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und tritt der Rat der Bürgermeister über denselben Gegenstand zum zweiten Male zusammen, so ist er in dieser Angelegenheit ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Einladung zur zweiten Sitzung, die frühestens nach drei Tagen stattfinden kann, muss auf diese Vorschrift hingewiesen werden.

(3) Abgestimmt wird durch Handzeichen. Stimmberechtigt sind nur die Bezirksbürgermeister und Bezirksbürgermeisterinnen oder die stellvertretenden Bezirksbürgermeister oder die stellvertretenden Bezirksbürgermeisterinnen; Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(4) Die Sitzungen des Rats der Bürgermeister sind vertraulich. Über Inhalte sowie Art und Weise der Unterrichtung der Öffentlichkeit verständigen sich die vom Rat der Bürgermeister bestimmten Mitglieder mit der Senatskanzlei.

§ 8 Niederschriften

(1) Über jede Sitzung des Rats der Bürgermeister ist eine Niederschrift zu fertigen, die

1. Angaben über die Dauer und die anwesenden Personen und
2. die Beratungsergebnisse

enthält.

Auf Antrag eines Mitgliedes oder auf Anordnung des oder der Vorsitzenden sind weitere Vermerke und Notizen in die Niederschrift aufzunehmen.

(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden/der Vorsitzenden und vom Schriftführer oder von der Schriftführerin zu unterzeichnen.

(3) Die Niederschrift ist den Bezirksbürgermeistern und Bezirksbürgermeisterinnen und den Senatsverwaltungen zu übersenden.

(4) Die Beschlüsse werden unverzüglich nach Bestätigung der Niederschrift bzw. beschlossener Änderung von der Senatskanzlei in das Internet gestellt. Ausnahmen beschließt der Rat der Bürgermeister.

§ 9 Ausschüsse

(1) Der Rat der Bürgermeister setzt zur Vorbereitung seiner Stellungnahme Ausschüsse für einzelne Fachbereiche unter dem Vorsitz eines Bezirksbürgermeisters/einer Bezirksbürgermeisterin oder eines stellvertretenden Bezirksbürgermeisters/einer stellvertretenden Bezirksbürgermeisterin ein. Den stellvertretenden Vorsitz übernimmt ein anderes Mitglied des jeweiligen Ausschusses.

(2) Der Rat der Bürgermeister kann zur Beratung einzelner Angelegenheiten Sonderausschüsse einsetzen. Ihre Tätigkeit endet mit der Erstattung eines Berichts in Form einer Vorlage zur Stellungnahme.

(3) Die Überweisung an den zuständigen Ausschuss wird grundsätzlich nur in einer Sitzung des Rats der Bürgermeister vorgenommen. In Eilfällen kann die Ausschussüberweisung auf Antrag des einbringenden Senatsmitgliedes, des Bezirksbürgermeisters/der Bezirksbürgermeisterin oder des/der Ausschussvorsitzenden vorab vorgenommen werden, auch wenn die Vorlage in der Sitzung noch nicht vorliegt.

(4) In Ausnahmefällen und bei gegebener Eilbedürftigkeit kann zusätzlich zur Überweisung einer Vorlage an einen Ausschuss beschlossen werden, dass das Votum dieses Ausschusses zugleich als Stellungnahme des Rats der Bürgermeister gelten soll.

(5) Der oder die Vorsitzende des Ausschusses lädt das für die Angelegenheit federführende oder zuständige Mitglied des Senats oder wenn die Angelegenheit von einem Bezirksbürgermeister oder einer Bezirksbürgermeisterin eingebracht worden ist, diese(n) zur Sitzung ein. Die Mitglieder des Senats können Beauftragte in die Ausschusssitzung entsenden.

(6) Für jede Ausschusssitzung ist eine Niederschrift über den Verlauf der Sitzung zu fertigen. Alle an der Beratung der Tagesordnung Beteiligten, die Vorsitzenden der mitberatenden Ausschüsse und die übrigen Mitglieder des Rats der Bürgermeister erhalten eine Durchschrift der Niederschrift. Der oder die Vorsitzenden sind verpflichtet, die Beratungsergebnisse der Ausschüsse in Form einer Ergänzungsvorlage zur nachfolgenden Sitzung des Rats der Bürgermeister einzureichen.

(7) Wird eine Angelegenheit vom Rat der Bürgermeister zur Vorbereitung einer Stellungnahme mehreren Ausschüssen überwiesen, so beraten erst die Fachausschüsse. Der federführende Ausschuss fasst die Beratungsergebnisse zusammen und bringt die Vorlage zur Stellungnahme ein. Strittige Punkte sind in der Vorlage zur Stellungnahme deutlich zu machen und vom Rat der Bürgermeister zu entscheiden.

(8) Ein Ausschuss kann auch ohne besonderen Auftrag des Rats der Bürgermeister grundsätzliche Fragen der Verwaltung und Gesetzgebung aufgreifen. Die Beratungsergebnisse legt er dem Rat der Bürgermeister zur Stellungnahme vor.

(9) Der Vorsitzende des Ausschusses holt die zur Aufklärung einer im Ausschuss zu behandelnden Angelegenheit zweckdienlichen Auskünfte und Unterlagen von der zuständigen Senatsverwaltung direkt ein.

(10) Die Bezirksbürgermeister und Bezirksbürgermeisterinnen leiten ihre Vorschläge als Material für die Ausschussberatung in der erforderlichen Anzahl an den Vorsitzenden des Ausschusses.

(11) Die Sitzungen der Ausschüsse sind vertraulich.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am 20. April 2007 in Kraft.