Senat zieht die Zuständigkeit für die temporäre Schließung des Görlitzer Parks an sich

Pressemitteilung vom 26.03.2024

Aus der Sitzung des Senats am 26. März 2024:

Auf Vorlage der Senatorin für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt, Manja Schreiner, hat der Senat heute die Ausübung des Eingriffsrechts nach Allgemeinem Zuständigkeitsgesetz des Landes Berlin (AZG) zum Görlitzer Park beschlossen. Dies setzt den Beschluss des Sicherheitsgipfels zur Eindämmung der massiven Kriminalität in diesem Bereich um. In einem Pilotvorhaben soll die Vervollständigung der Parkumfriedung und deren temporäre, insbesondere nächtliche, Schließung umgesetzt werden. Auf Grundlage eines evaluierten Modellversuchs soll später über die Weiterführung entschieden werden.

Manja Schreiner, Senatorin für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt: „Im dringenden Gesamtinteresse Berlins werden wir nun beim Görlitzer Park das Eingriffsrecht ausüben. Die dortige Drogen- und Kriminalitätsproblematik ist inzwischen weit über Deutschlands Grenzen hinaus bekannt und strahlt auf die ganze Stadt ab. Daher werden wir das Projekt zur Umfriedung des Parks als Senat übernehmen und die landeseigene Gesellschaft Grün Berlin GmbH mit Planung und Bau beauftragen. Dies geschieht natürlich weiter in Abstimmung mit dem Bezirk zur Klärung von Details.“

Im Görlitzer Park hat sich über Jahre hinweg ein offener Handel mit Betäubungsmitteln samt sogenannter Begleitkriminalität verfestigt. Wiederkehrend kommen hierbei Waffen und andere gefährliche Gegenstände zum Einsatz. Trotz breitgefächerter Maßnahmen mit unterschiedlichen Ansatzpunkten hat sich die Situation im Görlitzer Park bislang nicht nachhaltig verbessert. Vielmehr waren in jüngster Vergangenheit deutliche Anstiege bei den Körperverletzungs- und Eigentumsdelikten, insbesondere bei Raubtaten, zu verzeichnen. Dabei liegt der Kriminalitätsschwerpunkt deutlich in den Nachtstunden. Eine nächtliche Schließung des Parks kann dieser Entwicklung entgegenwirken und zudem zu einem geringeren Vandalismus und einer geringeren Vermüllung beitragen.

Der Eingriff ist gerechtfertigt, da das Unterlassen der Maßnahme gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 AZG dringende Gesamtinteressen Berlins beeinträchtigen würde. Der hierfür erforderliche Versuch einer Verständigung mit dem Bezirk war nicht erfolgreich. Der Bezirk lehnte die Maßnahme und damit auch eine Verständigung hierüber ab. Die Ausübung des Eingriffsrechts geschieht im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Inneres und Sport.