Mit einem Antrag vom heutigen Tage hat die Fraktion der Partei Alternative für Deutschland in der Bezirksverordnetenversammlung des Bezirks Tempelhof-Schöneberg von Berlin beim Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin eine einstweilige Regelung mit dem Ziel verlangt, die für heute terminierte Wahl eines vollständigen Bezirksamtes für den Bezirk Tempelhof-Schöneberg zu untersagen und jedenfalls das Amt eines Bezirksstadtrates vorläufig freizuhalten. Zur Begründung dazu ist auf ein gleichzeitig eingeleitetes Wahlprüfungsverfahren verwiesen worden. In diesem Verfahren wird geltend gemacht, die Bezirksverordnetenversammlung sei fehlerhaft besetzt und bei richtiger Besetzung stehe der Partei Alternative für Deutschland das Recht zu, ein Mitglied des Bezirksamtes zu stellen.
Durch Beschluss vom heutigen Tage hat der Verfassungsgerichtshof nach Beginn der Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung, aber noch vor der vollständigen Wahl der Bezirksstadträte diesen Antrag abgelehnt. Er hat zur Begründung darauf hingewiesen, die Vergabe der Sitze in der Bezirksverordnetenversammlung entspreche dem Landeswahlgesetz. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Vorschriften dieses Gesetzes nicht mit höherrangigem Verfassungsrecht übereinstimmten.
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 16. November 2016 – VerfGHG 160 A/16 -