Baumschutz

alte Eiche

Geschützte Bäume

Laubbäume und die Nadelgehölzart Wald-Kiefer, sowie alle Ersatzpflanzungen sind nach der Baumschutzverordnung des Landes Berlin geschützt und dürfen weder beseitigt noch verändert werden. Nicht geschützt sind Obstbäume (mit Ausnahme der Walnuss und des Türkischen Baumhasel).

Die Schutzbestimmungen gelten für:
  • einstämmige Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm
  • mehrstämmige Bäume, wenn mindestens einer der Stämme einen Mindestumfang von 50 cm aufweist

wobei der Stammumfang jeweils in einer Höhe von 130 cm über dem Erdboden gemessen wird. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar unter der Krone maßgebend.

Ausnahmegenehmigungen

Ausnahmen von den Verboten bedürfen einer schriftlichen Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde. Der Antrag ist gebührenpflichtig und kann erst bei Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen bearbeitet werden.

Nicht genehmigungspflichtig sind lediglich:

  • ordnungsgemäße und fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen sowie die Entfernung von Totholz und beschädigten Ästen sowie
  • das fachgerechte Entfernen von Zweigen und Ästen bis zu einem Umfang von maximal 15 cm, sofern dies z.B. für einen Dach- u. Fassadenfreischnitt erforderlich ist, oder wenn die Äste Grundstücksgrenzen überragen.

Artenschutzrechtliche Bestimmungen

Zum Schutz der wildlebenden Tierarten während der Fortpflanzungsperiode dürfen, nach § 39 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatschG) weder geschützte noch ungeschützte Bäume in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abgeschnitten, auf den Stock gesetzt, oder auf ander Art beseitigt werden.
Das Verbot gilt nicht für:

  • Pflegemaßnahmen zur Gesunderhaltung von Bäumen und
  • Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit.

Des Weiteren sind die Ge- und Verbote des § 44 BNatschG zum Schutz der besonders oder streng geschützten Tierarten zu beachten.

Naturdenkmale

Einzelne Bäume, Baumgruppen, Findlinge und Pfuhle können in Berlin als Naturdenkmal ausgewiesen werden. Für diese gilt der, über die BaumSchVO hinausgehende, öffentlich-rechtliche Schutz nach der Verordnung zum Schutz von Naturdenkmalen.

Streusalzverbot

Die Verwendung von Streusalz und anderen Auftaumitteln ist nach § 39 des Berliner Naturschutzgesetzes verboten. In besonderen Fällen können auf Antrag Ausnahmegenehmigungen von diesem Verbot erteilt werden.