Zentrale Stelle Bekämpfung Schwarzarbeit Berlin

Illustration mit zwei Bauarbeitern zu Schwarzarbeit, was durchgestrichen ist

Sprechstunde eingestellt

Wir bitten Sie, ausschließlich die Möglichkeit der elektronischen Kommunikation (E-Mail, Telefon, AMS) zu nutzen und stehen Ihnen auf diesen Kommunikationswegen weiterhin sehr gerne zur Verfügung.

Hinweis

Mit der Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit für einzelne Bezirksaufgaben
wird der Bezirk Pankow zum 19.11.2020 Berlin weit zuständig für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach dem Schwarzarbeitsgesetz in Verbindung mit der Gewerbeordnung und der Handwerksordnung.

Am 1. August 2004 ist das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz) in Kraft getreten (Art. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2004; Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004, Teil I Nr. 39, Seite 1842 ff, ausgegeben am 28. Juli 2004).

In § 1 dieses Gesetzes wird erstmals auch der Begriff der Schwarzarbeit gesetzlich definiert.
Hier gelangen Sie zum Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung

Schwarzarbeit leistet danach derjenige, der Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei

  • als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
  • als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
  • als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt,
  • als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 Gewerbeordnung) nicht erworben hat,
  • als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 Handwerksordnung).

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  • Meldung Schwarzarbeit

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Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales

Abteilung Arbeit und berufliche Bildung
Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung im Land Berlin
Hier gelangen Sie zur Informationsseite der Senatsverwaltung

Zoll

Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung
Hier gelangen Sie zur Informationsseite des Zolls

Senatsverwaltung für Finanzen

Finanzamt für Fahndung und Strafsachen Berlin
Hier gelangen Sie zur Informationsseite des Finanzamtes

Landeskriminalamt 3

Wirtschaftskriminalität, Korruption, Umwelt-/Verbraucherdelikte, Polizeidelikte
Die wesentlichen Arbeitsschwerpunkte des LKA 3 liegen im Bereich der Wirtschaftskriminalität, der Korruption, der Umwelt- und Verbraucherschutzdelikte, der Gewerbekriminalität und des Abrechnungsbetruges im medizinischen Bereich.
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