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Mi. nur Außentermine
Do. nur Außentermine
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Vereinbaren Sie bitte eine Termin, bevor Sie die Impfstelle aufsuchen!
Ukraine: vom Bezirksamt Pankow, vom Land Berlin und vom Bund
Energie sparen: Informationen des Senates, Informationen in Leichter Sprache und Energieportal in Deutscher Gebärdensprache
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Die gynäkologische Praxis Böhnke und Berger bietet Corona-Impfungen auch für Kinder unter 12 Jahren an.
Das Masernschutzgesetz ist am 1. März 2020 in Kraft getreten. Es dient dazu, den Impfschutz in den Bereichen zu erhöhen, wo ein größeres Risiko für eine Masernübertragung besteht. Bei Masern handelt es sich um eine hoch ansteckende Viruserkrankung, die zum Teil mit schweren Komplikationen einhergehen kann. Eine zweifache Impfung schützt mit einer Wirksamkeit von 98-99 % vor einer Erkrankung. Mit einer Impfung schützen sich Personen nicht nur selbst, sondern auch andere, die nicht geimpft werden können (z.B. Säuglinge, schwangere Frauen, Personen mit Immunschwäche).
Alle nach 1970 geborenen Personen, die mindestens ein Jahr alt sind und in einer Gemeinschaftseinrichtung gemäß § 33 oder § 36 des IfSG betreut werden, untergebracht sind oder tätig sind, müssen einen ausreichenden Masernschutz nachweisen. Im Einzelnen betrifft dies Einrichtungen zur Betreuung oder Unterbringung von Kindern wie Kindertageseinrichtungen, Einrichtungen der Kindertagespflege, Schulen, Ausbildungseinrichtungen und Heime, aber auch Gemeinschaftsunterkünfte für Geflüchtete, Asylbewerber und Obdachlose. Außerdem sind Personen betroffen, die in Gesundheitseinrichtungen gemäß § 23 des IfSG wie Krankenhäusern, Arztpraxen, Dialyseeinrichtungen, Rehabilitationseinrichtungen, Rettungsdiensten, Tageskliniken oder ambulanten Pflegediensten tätig sind.
Folgende Nachweise werden akzeptiert:
Der Nachweis über den ausreichenden Masernschutz ist bei der jeweiligen Einrichtungsleitung vorzulegen. Wenn die Vorlage bei der Einrichtungsleitung versäumt wurde, erhalten die betroffenen Personen eine schriftliche Aufforderung zur Vorlage des Nachweises im Original beim Gesundheitsamt.
Die Einrichtungsleitungen sind zu einer Meldung an das für ihren Bezirk zuständige Gesundheitsamt verpflichtet, wenn kein ausreichender Masernschutz vorgelegt worden ist oder Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen. Das hierfür vorgesehene Meldeformular ist unten zum Download zu finden.
Personen, die keinen ausreichenden Nachweis erbringen, dürfen in den betroffenen Einrichtungen weder betreut, noch untergebracht, noch tätig werden. Eine Ausnahme gilt für Personen, die einer gesetzlichen Schulpflicht oder Unterbringungspflicht unterliegen. Außerdem behält sich das Gesundheitsamt vor, ggf. ein Zwangs- bzw. Bußgeld zu verhängen.
Impfstelle
Öffnungszeiten:
Mo. 09.00 – 15.00 Uhr
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