Maßnahmen

Welche Maßnahmen betrifft das soziale Erhaltungsrecht (Milieuschutz)?

Das Bezirksamt prüft, ob die beantragten Maßnahmen die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gefährden. Sofern die Maßnahmen nicht mit dem Schutzziel der Erhaltungsverordnung vereinbar sind, werden sie versagt.

Diese Prüfung erfolgt für folgende Maßnahmen:
  • Änderung baulicher Anlagen
    (Modernisierungen (z.B. Sanitärobjekte, Böden, Aufzüge, Balkone), Grundrissänderungen, Wohnungsteilungen und –zusammenlegungen etc.)
  • Rückbau baulicher Anlagen
    (insbesondere Abriss von Gebäuden)
  • Nutzungsänderung baulicher Anlagen
    (z.B. Umnutzung „klassischer“ Wohnungen zu Ferienwohnungen oder Büros)
  • Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen (siehe hier)
  • Verkauf von Grundstücken (siehe hier)

All diese Maßnahmen sind antragspflichtig!

Vor Erhalt der Genehmigung darf nicht mit dem Bauen begonnen werden.
Das betrifft auch leerstehende Wohnungen, von Eigentümer*innen selbst genutzte Wohnungen und auch Nicht-Wohngebäude!
Die einzige Ausnahme sind reine Instandsetzungsmaßnahmen (u.a. Reparaturen).
Bei Unsicherheit lassen Sie sich bitte beraten.

Für all diese Maßnahmen benötigen Bauherrinnen und Bauherren eine Genehmigung – auch dann, wenn die Maßnahmen nach der Bauordnung Berlin verfahrensfrei sind. Wird ohne erhaltungsrechtliche Genehmigung (§ 173 BauGB) gebaut, können die Arbeiten eingestellt oder auch der Rückbau angeordnet werden (§§ 79 & 80 Bauordnung Berlin). Außerdem handelt es sich beim Bauen ohne Genehmigung in Erhaltungsgebieten um eine Ordnungswidrigkeit (§ 213 BauGB), die mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 € geahndet werden kann.