Unangeleintes Ausführen von Hunden ist nur in den ausgewiesenen Hundeauslaufgebieten gestattet. Ansonsten gilt im Wald ausnahmslos die Leinenpflicht, nachzulesen in § 23 (2) des Landeswaldgesetzes Berlin und in § 28 (3) des Gesetzes zur Neuregelung des Haltens und Führens von Hunden in Berlin.
Die zwölf Hundeauslaufgebiete im Wald – die ältesten bestehen seit mehr als 70 Jahren – nehmen eine Fläche von etwa 1.220 Hektar Fläche ein, auf der Hunde frei umherlaufen können. In keiner deutschen oder europäischen Stadt existiert ein vergleichbares Angebot!
Hunde müssen außerhalb der eigenen vier Wände oder des eigenen Grundstücks ein Halsband mit Namen und Anschrift des Halters tragen. Zusätzlich gilt für Hunde, die ab dem 1. Januar 2005 neu angeschafft wurden, die Kennzeichnungspflicht mit einem Chip sowie die Verpflichtung, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, falls der Hund Personen- und Sachschäden verursachen sollte.
Hunde müssen immer im Einwirkungsbereich des Hundehalters sein und jederzeit zurückgerufen werden können, damit Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Ist das nicht gewährleistet, gilt auch in Hundeauslaufgebieten die Pflicht, die Tiere anzuleinen. Andere Erholungssuchende dürfen nicht belästigt oder gefährdet werden, denn die Erholung von Menschen hat auch im Hundeauslaufgebiet Vorrang.