Drucksache - V/0812
![]() |
![]() |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.1 In welcher Weise haben sich diese Zahlen in den letzten drei Jahren entwickelt?
Die Große Anfrage wird wie folgt beantwortet:
zu 1. Vom 1. Januar 2004 bis 24. Februar 2004 gab es 5 Zuweisungen.
zu 2. 1 Jugendlicher ist Rahmen der Jugendhilfe untergebracht 4 Jugendliche sind nach dem Asylbewerberleistungsgesetz untergebracht
Geschlecht: 4 männliche Jugendliche 1 weibliche Jugendliche
Alter: 3 männliche Jugendliche sind 15 Jahre alt, 1 weiblicher Jugendlicher 14 Jahre alt, 1 männlicher Jugendlicher 17 Jahre alt.
Herkunft: 2 Jugendliche stammen aus Vietnam (davon 1 weiblicher), 1 männlicher
zu 2.1.
In den Fallzahlen der letzten Jahre ist ein Rückgang zu verzeichnen.
Im Jahr 2001 insgesamt 94 Jugendliche Im Jahr 2002 insgesamt 90 Jugendliche Im Jahr 2003 insgesamt 52 Jugendliche
zu 3. Insgesamt sind zur Zeit durch das Jugendamt Treptow-Köpenick 52 jugendliche Asylbewerber untergebracht, davon 31 Jugendliche nach dem KJHG § 34 stationär und 21 Jugendliche nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Die Jugendhilfemaßnahmen werden nach Bedarfskriterien des KJHG gewährt. Diese Kriterien sind Alter, Sozialkompetenz, Entwicklungsstand, Reife, Selbständigkeit, Gruppenfähigkeit und Bereitschaft zur Mitwirkung. Entsprechend dem individuellen Bedarf des Jugendlichen wird die Einrichtung mit ihrem speziellen Angebot ausgewählt.
zu 5. Das Erstgespräch findet grundsätzlich zwischen Vormund und Jugendlichem statt. Das zweite Gespräch wird in der Clearingstelle geführt, die eine Empfehlung bezüglich des Bedarfes des Jugendlichen ans Jugendamt abgibt. Das Jugendamt eröffnet ein Hilfeplanverfahren, in dem nach Kriterien des KJHG der Bedarf festgestellt wird und über eine entsprechende Hilfe entschieden wird.
zu 6. Die Kriterien haben sich in den letzten Jahren nicht geändert.
zu 7. Es besteht eine enge Kooperation zwischen den Mitarbeitern der Einrichtungen und den zuständigen Sozialarbeitern des Jugendamtes, sodass ein Besuch in der Regel nicht notwendig ist. Besuche finden nur im Einzelfall statt und bei besonderem Bedarf oder Anlass. ... zu 8. Die Vorschriften des KJHG sehen eine umfassende Beteiligung des Hilfeempfängers bei der Gestaltung der Hilfe vor (§ 5 SGB VIII, § 36 SGB VIII) . Dabei sollen auch schwer verständliche oder scheinbar widersprüchliche Äußerungen und Willenserklärungen in den Zielfindungs- und Hilfeprozess einbezogen werden. In den regelmäßigen Überprüfungsterminen der Hilfe – spätestens nach 6 Monaten oder bei Bedarf auch nach kürzeren Fristen - gibt es weiterhin umfassend Gelegenheit zur Auswertung der Hilfe und zur Beteiligung. Jeder Jugendliche kann auch aus eigener Initiative eine Veränderung der Hilfe anregen und z.B. die Durchführung einer Verlaufskonferenz beantragen.
zu 9. Auf den spezifischen Bedarf traumatisierter Jugendlicher – z.B. bei Kindersoldaten, nach Erlebnissen von Flucht und Vertreibung oder nach Ermordung der Familie und/oder nach sexuellem Missbrauch – wird bei der Hilfeplanung eingegangen. Dabei werden psychologische und ärztliche Gutachten hinzugezogen. Das Jugendamt Treptow-Köpenick gewährt therapeutische Hilfen in Form ambulanter Hilfen oder Therapien (soweit nicht andere Kostenträger zuständig sind – z.B. Krankenkassen).
zu 10. Es gibt keine diesbezüglichen Weisungen.
zu 11. Jugendliche, die niederschwellig untergebracht werden, werden nach dem Asylbewerberleistungsgesetz untergebracht. Hier gibt es spezielle Einrichtungen, in denen derzeit 21 Jugendliche untergebracht sind. In den Einrichtungen gibt es Sozialarbeiter, die sich mit entsprechenden Beratungsangeboten um diese Jugendlichen kümmern. Darüber hinaus können für diese Jugendlichen im Rahmen von Einzelfallentscheidungen Deutschkurse, Jugendberufshilfe, Beschulung und Rechtsberatung über das KJHG gewährt werden.
zu 12. Jugendliche, die nicht in der Jugendhilfe untergebracht sind, sind im Regelfall nach dem Asylbewerberleistungsgesetz untergebracht (vgl. Frage 11). Einige Jugendliche lassen sich jedoch nicht in entsprechende Hilfsangebote einbinden und brechen den Kontakt ab oder tauchen unter.
zu 13. Diese Jugendlichen sind in bestimmten Einrichtungen untergebracht. Alle Jugendlichen haben die Möglichkeit, Bedarf gemäß KJHG zu beantragen. Außerdem können Jugendliche, die nicht in Einrichtungen der Jugendhilfe untergebracht sind, auch über das KJHG Beratung, therapeutische Leistungen, Jugendberufshilfe, Beschulung etc. erhalten.
zu 14. Jeweils 10 Jugendliche haben die Maßnahmen wahrgenommen.
zu 15. Auch junge volljährige Flüchtlinge haben die Möglichkeit, Hilfe nach § 41 KJHG in Anspruch zu nehmen. Befinden sich diese Jugendlichen in einer stationären Jugendhilfemaßnahme, so kann diese fortgesetzt werden oder in eine ambulante Hilfe umgewandelt werden. Der Bedarf wird im Rahmen des Hilfeplanverfahrens, gemäß § 36 KJHG, ermittelt. Eine stationäre Unterbringung für einen volljährigen Asylbewerber als Ersthilfe kann nicht gewährt werden. Diese jungen Volljährigen werden grundsätzlich nach dem Asylbewerberleistungsgesetz untergebracht. Die Maßnahmen nach § 41 KJHG werden alle 6 Monate überprüft.
zu 16. Gegenwärtig wird 49 Jugendlichen Hilfe nach dem KJHG gewährt.
zu 17. Die Mittel für Unterbringungen nach dem KJHG sind im Haushaltstitel 4042 ausgewiesen. Der Bezirk bemüht sich durch Kontingente und Zielzahlen um eine titelgenaue Steuerung des gesamten T-Teils. Wenn das Budget erschöpft ist, geht dies zu Lasten anderer Maßnahmen.
zu 18. Grundsätzlich werden die Maßnahmen nicht beendet, im Einzelfall kann eine Straftat aber Anlass zur Prüfung des Hilfeplanes geben und – gerade bei schweren Delikten - z.B. bei Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz und/oder bei Inhaftierung, das Ende der Hilfe zur Folge haben. Eine Beendigung der Hilfe geschieht in allen Fällen durch Einzelfallprüfung.
zu 19. Ein unregelmäßiger Schulbesuch oder Schulverweigerung führt zunächst nicht zum Abbruch der Maßnahmen, kann aber in Einzelfällen durchaus angezeigt sein. Eine Beendigung der Hilfe geschieht in allen Fällen durch Einzelfallprüfung.
Dr. Klaus UlbrichtJoachim Stahr BezirksbürgermeisterBezirksstadtrat
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |
Legende
Ausschuss | Tagesordnung | Drucksache | |||
Bezirksverordnetenversammlung | Aktenmappe | Drucksachenlebenslauf | |||
Fraktion | Niederschrift | Beschlüsse | |||
Kommunalpolitiker/-in | Auszug | Realisierung | |||
Anwesenheit | Schriftliche Anfragen (ehemals Kleine) |