Drucksache - IX/0819
Entsprechend § 34 Abs. 4 des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz - AZG) in der derzeit gültigen Fassung wählt die BVV die Mitglieder des Widerspruchsbeirates für die Dauer einer Wahlperiode. Dieser Beirat ist zur Mitwirkung im Widerspruchsverfahren des Trägers der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX) und des Trägers der Sozialhilfe nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu bilden. Gemäß § 34 Abs. 3 a) AZG sind auch drei Bezirksverordnete Mitglieder des Beirates. Hier ist die Nachwahl einer / eines Bezirksverordneten erforderlich. Als Kandidaten wurden benannt: |
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