Drucksache - V/0067  

 
 
Betreff: Nachtflug und Lärmschutzmaßnahmen Flughafen Schönefeld
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:3 BzVBA, UmGrünImm
Verfasser:1. Frank Emmerich
2. Elke Werner
3. Brigitte Gelbke
Schneider, Michael
Drucksache-Art:Große AnfrageSchriftliche Beantwortung
Beratungsfolge:
BVV Treptow-Köpenick Vorberatung
21.02.2002 
4. (ordentliche) Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung vertagt     
21.03.2002 
5. (ordentliche) Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung schriftlich beantwortet     
Anlagen:
Große Anfrage, 11.02.2002, 3 BzV
Schriftliche Beantwortung, 11.03.2002, BA

Wir fragen das Bezirksamt:

Wir fragen das Bezirksamt:

 

  1. Wo und in welcher Form sind die Ergebnisse der Lärmwirkungsforschung mit dem Außenpegelkriterium 6x75 dB(A) rechtlich abgesichert?

 

  1. Wie viele Grenzwertüberschreitungen wurden im Jahr 2001 festgestellt?

 

  1. Welche Maßnahmen ergreift das Bezirksamt, um seine Bürger vor den Lärmeinwirkungen durch die erheblichen Überschreitungen der Grenzwerte zu schützen?
Anfrage:

Anfrage:

 

  1. Wo und in welcher Form sind die Ergebnisse der Lärmwirkungsforschung mit dem Außenpegelkriterium 6x75 dB(A) rechtlich abgesichert?

 

  1. Wie viele Grenzwertüberschreitungen wurden im Jahr 2001 festgestellt?

 

  1. Welche Maßnahmen ergreift das Bezirksamt, um seine Bürger vor den Lärmeinwirkungen durch die erheblichen Überschreitungen der Grenzwerte zu schützen?

 

Zu 1.

Nächtlicher Fluglärm ist grundsätzlich geeignet, verfassungsrechtlich geschützte Belange der Flughafenanwohner zu beeinträchtigen und unmittelbare Gesundheitsstörungen sowie nachhaltige Störungen des physischen und psychischen Wohlbefindens hervorzurufen.

 

Zum erforderlichen Schutzniveau vor nächtlichem Fluglärm gibt es unterschiedliche Auffassungen. Da im Fluglärmgesetz keine Grenzwerte festgelegt sind, wird die Zumutbarkeit und die Höhe des Grenzwertes durch die Oberverwaltungsgerichte oder das Bundesverwaltungsgericht sowie den BGH im Einzelfall überprüft bzw. festgelegt.

 

Rechtliche Dimension

 

Die rechtliche Dimension ist in jüngster Zeit sehr eindrucksvoll von dem Bundesverwaltungsrichter Prof. Dr. Jörg Berkemann dargestellt worden. ( Tagungsband der Interdisziplinären Konferenz Fluglärm, Veranstalter Deutscher Arbeitsring für Lärmbekämpfung und Bundesvereinigung gegen Fluglärm S. 133ff):

  • "Fehlt es an einer Normierung der festgesetzten Zumutbarkeitsgrenze, besteht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes (1 1.Senat) hinsichtlich des Lärmschutzes ein planerisches Ermessen des Luftamtes. ...
  • Grundrechtlich kann man sich kaum vorstellen, dass der Gesetzgeber den Wertgehalt der Gesundheit sowohl zugunsten der Landesverteidigung - zumindest in Friedenszeiten - und zugunsten der Förderung der zivilen Luftfahrt in einer Weise einschränkt, dass man - gleichsam sehenden Auges - Gesundheitsschäden hinnimmt. Dieser klaren Feststellung darf man nicht ausweichen."

 

Bezüglich der Belastung durch nächtliche Flüge führt Prof. Dr. Berkemann weiter aus:

  • "Die Problemstellung ist rechtlich unter anderem erheblich für die Frage eines absoluten oder doch begrenzten Nachtflugverbotes. Das BVerwG hat dazu 1991 entschieden, dass die Anwohner eines internationalen Großflughafens keinen Rechtsanspruch auf Festlegung eines absoluten Nachtflugverbotes in der Zeit von 22.00 bis 6.00 hätten. Jedoch schränke das Gebot der Rücksichtnahme auf die Nachtruhe der Bevölkerung ( §29b Abs.1 Satz 2 LuftVG) die planerische Gestaltungsfreiheit der Behörde ein und stehe der Zulassung eines allein am Verkehrsbedarf orientierten, schrankenlosen nächtlichen Flugbetriebs entgegen....
  • Es ist offenkundig, dass daher in der Nacht weniger Fluglärm zulässig ist als am Tage. Das OVG Lüneburg billigt es, dass die Genehmigungsbehörde nach §6 Abs.2 Satz 3 LuftVG den Nachtflugbetrieb auf einem Verkehrsflughafen, für den eine uneingeschränkte Flughafengenehmigung erteilt worden war, nachträglich zeitlich oder sachlich beschränkt, wenn dies zur Abwehr einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch nächtlichen Fluglärm erforderlich ist....
  • Zur näheren Regelung des Nachtflugbetriebes können nach Ansicht des BVerwG(l 1.Senat) bereits nach derzeitiger Rechtslage bestimmte Flugzeugmuster vom Nachtflugbetrieb ausgeschlossen werden."

 

Derartige Regelungen wie z.B. das Nachtflugverbot für Kapitel 2 Maschinen oder auch die zeitliche Einschränkung des Verkehrs sind bei einer Reihe von Flughäfen getroffen worden.

 

Ebenfalls von hoher Aussagekraft sind die Thesen der Rechtsanwälte Baumann, Krüger und Eiding, die anläßlich des Hearing des Hessischen Landtags betreffend Frankfurter Flughafen vom 10.-12.-Mai 2000 (S.60ff) aufgestellt worden sind:

  • "Rechtsgrundlage für aktive Maßnahmen zum Schutz vor nächtlichem Fluglärm können als Teilversagung bzw. Auflage i.S. des §6 Abs.2 Satz 1 ("Lärmschutzklausel") oder aufgrund
    § 6 Abs.2 Satz2 ("Öffentliche Sicherheit und Ordnung") getroffen werden....
  • Dem kann die Rechtsnatur des §6 LuftVG als Verbot mit Erlaubnisvorbehalt nicht entgegengehalten werden. Unter Berücksichtigung der objektiven Wertordnung der Grundrechte ergibt sich nämlich folgende Situation: Auf der einen Seite stehen die verfassungsrechtlich geschützten Interessen Lärmbetroffener, deren Schutzposition gerade beim Nachtflug durch Art.2 Abs.2 Satz 1 GG hohen Verfassungsrang erhält. Die Schutzposition von Lärmbetroffenen steht nicht unter dem Vorbehalt sozialadäquater Beeinträchtigungen und daher auch nicht unter Einschränkungen, die sich aus der Dogmatik der vom Eigentumsgrundrecht bekannten Situationsgebundenheit des Grundeigentums ergeben.
  • Die rechtlich schwache Position des Flughafenunternehmers wird auch bei nachträglichen Auflagen zum Schutz der Nachtruhe und bei Erweiterungs- und Änderungsgenehmigungen sichtbar. Die Behörde kann nachträgliche Auflagen (über § 75 Abs.2 Satz 3 VwVfG hinaus) auch hinsichtlich der luftverkehrsrechtlichen Genehmigung mit dem Ziel treffen, eine Lärmsanierung durchzuführen oder eine nachhaltige Verbesserung der nächtlichen Fluglärmsituation herbeizuführen."

 

Zum Schutzniveau:

 

Für die Beurteilung der nächtlichen Lärmbelastung ist die Häufigkeit des Auftretens von Lärmspitzen maßgebend. Es wird also nicht von einer durchschnittlichen, gemittelten Lärmbelastung ausgegangen sondern von Maximalpegeln.

 

Die Berliner Flughafenbetreiber setzen das sogenannte "Jansen Kriterium" an. Dieses Kriterium geht davon aus, dass nicht mehr als 6 Lärmereignisse über dem Schallpegel von 75dB(A) liegen dürfen, um Gesundheitsgefährdungen auszuschließen.

Es wird davon ausgegangen, dass ein gekipptes Fenster 15dB(A) Schalldämmung aufweise und eine Aufweckreaktion erst bei 60dB(A) zu verzeichnen sei.

In der Erörterung der Planfeststellungsunterlagen äußerte sich Prof.Jansen derart, dass er auch mit dem ansonsten von Lärmmedizinern und Lärmwirkungsforschern dargestellten Wert von 55 dB(A) einverstanden sei.

Während das BVerwG in einer Entscheidung zum Flughafen Erfurt von dem Schutzniveau 55dB(A) ausgeht und darüber hinaus gehende sechsmalige Lärmereignisse für zulässig ansieht, hat das OVG Rheinland Pfalz ausgeführt:

"...die Kläger (haben) Anspruch auf passiven Schallschutz gegenüber dem zugelassenen nächtlichen Flugverkehr für Schlafräume mit herabgesetztem Schutzziel, dass Einzelpegel am Ohr des Schlafenden 52dB(A) nicht überschreiten dürfen."

Ein höheres Schutzniveau als das des "Jansen Kriteriums" ist bei Zusammenkünften der Lärmwissenschaftler in Köpenick (siehe Tagungsband Köpenicker Symposium), in Neufahrn (Nachtfluglärmproblematik, Schriftenreihe des Vereins für Wasser-, Boden- und Lufthygiene) und last not least im Frankfurter Mediationsverfahren festgehalten worden.

Die Frankfurter Mediation geht von einem Wert von 68 dB(A) aus, der in der Nacht nur 6 mal überschritten werden soll. Bei einer Schalldämmung eines gekippten Fensters von 15 dB(A) - dieser Wert wird von Fachleuten angezweifelt und kann auch nicht durch die Köpenicker Messungen bestätigt werden - ergibt sich ein Wert von 53dB(A) als Schutzniveau am Ohr des Schläfers.

Setzt man einen geringeren Wert für die Schalldämmung an (z.B.10 dB(A)sollten 63 dB(A) außen nicht überschritten werden.

 

Wenn Grenzwertüberschreitungen betrachtet werden und Beeinträchtigungen der Gesundheit wie auch erhebliche Belästigungen vermieden werden sollen, wird von diesen Werten und nicht von 75 dB(A) auszugehen sein.

 

 

Zu 2.

Der Fluglärm wird durch mehrere stationäre Messstellen der Flughafenbetreiber erfasst ( Lindenstraße 68 und Fließstraße 35a in Bohnsdorf). Dem vierteljährlich erscheinenden Umweltreport der Berliner Flughäfen sind die aequivalenten Dauerschallpegel als auch Zahl und grobe Höhe der nächtlichen Lärmereignisse zu entnehmen.

 

Nach Auffassung der brandenburgischen Luftfahrtbehörde kam es zu deutlichen Überschreitungen des Kriteriums 6x75 dB(A) an den Messstellen 1,3,4,5,8, und 10. Die Messstellen 2 und 9 in Bohnsdorf sind nicht er

wähnt worden.

 

Berücksichtigt man die aktuellen Erkenntnisse der Lärmwirkungsforschung und geht von einem Pegel von ca. 65dB(A) aus, würden Grenzwertüberschreitungen auch an diesen Meßstellen festzustellen sein. (ca. 260 Überflüge mit einem Pegel über 65dB(A) im August 2001)

 

Da die Meßstellen in Bohnsdorf ca. 525m respektive 480m seitlich von der Anfluggrundlinie entfernt liegen, können sie den Fluglärm der Südbahn nur unzureichend erfassen. Es ist davon auszugehen, dass Grenzwertüberschreitungen in den Wohngebieten Bohnsdorf, Karolinenhof und Müggelheim in Teilgebieten vorliegen.

 

Die Berliner Flughafenholding hat im Juli 1998 in Müggelheim direkt unter der Anfluggrundlinie Messungen vorgenommen, aus denen sich Grenzwertüberschreitungen ergeben, sofern neuere Erkenntnisse zugrunde gelegt werden. Da nur Maximalpegel über 75 ds(A) ausgewertet worden sind, kann über die genaue Zahl der Lärmereignisse mit Pegeln über 65 dB(A) nichts gesagt werden. Zum damaligen Zeitpunkt handelte es sich um ca. 21 Flüge pro Nacht.

 

In den Jahren 1995 bis 2000 sind Auswertungen der offiziellen Messergebnisse durch das Umweltamt Köpenick zusätzlich durchgeführ-t worden. Die Ergebnisse sind im Umweltbericht 1998 und 1999 veröffentlicht worden und weisen auf die Belastung der Region durch den Nachtflug hin. Für das Jahr 2001 liegen derartige Auswertungen nicht vor.

 

Die Belastungen für das Bezirksgebiet und damit verbundene Grenzwertüberschreitungen im Jahre 2001 könnten überschlägig durch eine Analyse der Messergebnisse der Messstationen 8 und 7 und einen Vergleich der Zahl startender und landender Flugzeuge ermittelt werden. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass die Messstationen auf unterschiedliche Schwellenwerte eingestellt sind und zwei Messstationen erst Werte über 70dB(A) registrieren. Eine genaue Zahl der faktischen Grenzwertüberschreitungen in den Wohngebieten kann aufgrund des oben Ausgeführten nicht angegeben werden.

 

 

Zu 3.

 

Alle Fragen, die den Betrieb des Verkehrsflughafens Schönefeld betreffen, können zunächst in der Fluglärmkommission, die nach §32b LuftVG eingerichtet worden ist, behandelt werden. Die Fluglärmkommission berät die Genehmigungsbehörde (Brandenburger Luftfahrtbehörde) und die für die Flugsicherung zuständige Stelle (Deutsche Flugsicherung) in Angelegenheiten des Fluglärms.

Das Bezirksamt hat eine Reihe von Initiativen ergriffen, um seine Bürger vor unzumutbaren Lärmeinwirkungen zu schützen.

  1. Die Auswertung der Müggelheimer Messergebnisse sind in der Fluglärmkommission am 3.3.1999 vorgetragen worden und es ist die Bitte geäußert worden, eine stationäre Messstation in Müggelheim einzurichten. Hierzu ergingen Schreiben vom 28.5.1999 und vom 3.6.1999 an den Vorsitzenden der Fluglärmkommission(FLK). Mit Schreiben vom 13.12.2000 wurde der Vorsitzende der FLK gebeten einem entsprechenden Antrag nachzugehen.
  2. Das Schutzniveau wurde mit maßgeblichen Lärmwirkungsforschern anläßlich des Köpenicker Symposiums (Umweltkapazität von Verkehrsflughäfen und Aspekte der Lärmwirkungsforschung) diskutiert. Der Stand der Lärmwirkungsforschung wurde dokumentiert.
  1. Bürger sind über die ständige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und über die Bewertung unzumutbarer Lärmpegel informiert worden.
  2. Durch eine ABM Maßnahme der COGA konnten Bürger über die Dämmwirkung ihrer Gebäude aufgeklärt werden. (Dokumentation in der Stellungnahme des Bezirksamtes zum Planfeststellungsantrag)
  3. Das Bezirksamt hat den Vorsitzenden der FLK mit Schreiben vom 13.12.2000 gebeten, folgende Anträge in der FLK zu behandeln:
    Bei möglichst vielen Flügen den Continous Descend Approach (CDA) zu empfehlen und umzusetzen. Dieses Flugverfahren verursacht wesentlich weniger Lärm im Landeanflug.
    Die Flugpfade startender Flugzeuge derart zu bündeln, dass die Ortsteile Karolinenhof und Müggelheim geringstmöglich belastet werden.
    Anflüge über den Ortsteilen Eichwalde, Schulzendorf und Schmöckwitz auszuschließen. Eine Gebührenregelung wie beim Frankfurter Flughafen zu erlassen, um lärmarme Flugzeugtypen zu belohnen und Luftverkehrsgesellschaften anzuregen, ihre Flotte zu modernisieren.

 

In der FLK-Sitzung vom 7.11.2001 stimmte die Kommission den beabsichtigten Änderungen der IFR-Abflugstrecken (Instrumentenflug) zum 21.3.2002 zu. Mit dieser Maßnahme kann erhöhtem Luftverkehrsaufkommen Rechnung getragen werden. Sie dient nicht der Lärmminderung sondern ermöglicht vielmehr Parallelflüge ("Teppich am Flughimmel"). Es kann zu Veränderungen der Lärmbelastung kommen.

 

Die Fluglärmkommission hat in einer Reihe von Beschlüssen deutlich gemacht, dass der Schutz der Anwohner und Gemeinden vor unzumutbarem Fluglärm als zentrale Aufgabe gesehen wird.

 

Die FLK hat sich angesichts bestehender Lärmbelastungen grundsätzlich gegen den Ausbau des Flughafens Schönefeld ausgesprochen und die zuständigen Stellen hierüber informiert.

Die FLK hat einen Beschluss gefaßt, für Kapitel 2 Maschinen ein Nachtflugverbot auszusprechen.

 

Die zuständige Brandenburger Luftfahrtbehörde, die von der FLK zu beraten ist, ist anscheinend weitestgehend beratungsresistent. Sie hat sich geweigert, für Kapitel 2 Maschinen ein Nachtflugverbot auszusprechen.

Weitergehende Anträge, für den Schutz der Nachtruhe durch Einhaltung eines Einzelschallpegels von 53dS(A) am Ohr des Schläfers zu sorgen (Beschluss der FLK vom 25.1.01) wurden ebenfalls seitens der Luftfahrtbehörde abgelehnt.

 

Allerdings soll gegenüber dem Flughafenunternehmer die Forderung nach weiteren passiven Schalischutzmaßnahmen erhoben worden sein.(Aussage der Luftfahrtbehörde gemäß Protokoll der 33.Sitzung der FLK) In der Anlage wird das Gebiet, in dem \/Vohngebäude einem freiwilligen Lärmschutzprogramm des Flughafens unterworfen werden sollen, dargestellt. Teilbereiche von Sohnsdorf sollen bis zu den Jahren 2002-2005 erfasst werden. Entsprechend dem oben Ausgeführten halten wir dieses Lärmschutzprogramm für absolut unzureichend und werden diese Auffassung in der Fluglärmkommission vertreten.

 

Dr. K. Ulbricht M. Schneider

Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat und stellv.

Bezirksbürgermeister für Umwelt und Grün

 

 
 

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