Drucksache - V/0607  

 
 
Betreff: DDR-Unrechtsregime als Mahnung
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:FDP-Gr.Bi
Verfasser:1. Stefan Förster
2. Bärbel König
 
Drucksache-Art:AntragBeschlussempfehlung
Beratungsfolge:
BVV Treptow-Köpenick Vorberatung
28.08.2003 
19. (ordentliche) Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung überwiesen   
Jugendhilfeausschuss Vorberatung
01.10.2003 
30.(öfftl.) Sitzung des Jugendhilfeausschusses vertagt   
22.10.2003 
31.(öfftl.) Sitzung des Jugendhilfeausschusses im Ausschuss abgelehnt   
Ausschuss für Bildung Vorberatung
11.09.2003 
18. (öfftl.) Sitzung des Ausschusses für Bildung vertagt   
16.10.2003 
19. (öfftl.) Sitzung des Ausschusses für Bildung vertagt   
13.11.2003 
20. (öfftl.) Sitzung des Ausschusses für Bildung im Ausschuss abgelehnt   
BVV Treptow-Köpenick Entscheidung
27.11.2003 
22. (ordentliche) Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   
Anlagen:
Antrag, 10.07.2003, FDP-Gr.
Beschlussempfehlung, 17.11.2003, Bi

In der Sitzung der BVV am 28

In der Sitzung der BVV am 28.08.2003 wurde nachfolgende Drucksache zur Behandlung und Erarbeitung einer Beschlussempfehlung an den Ausschuss für Bildung (federführend) und den Jugendhilfeausschuss (mitberatend) überwiesen:

 

Drs. V/607

Dem Bezirksamt wird empfohlen, sich dafür einzusetzen, dass die Schulklassen des Bezirks vermehrt im Rahmen ihres Unterrichts die ehemalige zentrale Haftanstalt des Staatssicherheitsdienstes der DDR in Hohenschönhausen besuchen und an den angebotenen Führungen teilnehmen.

 

Der Ausschuss für Bildung hat die Drucksache auf seiner Sitzung am 13.11.03 unter Beachtung der Stellungnahme des Jugendhilfeausschusses abschließend beraten und empfiehlt der BVV mehrheitlich die Ablehnung des Antrages.

 

Begründung:

Die Besuche der ehemaligen zentralen Haftanstalt der Staatssicherheit der DDR in Hohen-schönhausen werden seit Jahren an den bezirklichen Schulen praktiziert und sind Gegenstand des Rahmenplanes, so dass kein Handlungsbedarf bestehe. Darüber hinaus handele es sich um eine innere Schulangelegenheit außerhalb der bezirklichen Zuständigkeit.

 
 

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