Drucksache - VIII/1162  

 
 
Betreff: Auswirkungen des Landesantidiskriminierungsgesetzes auf das Bezirksamt
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:AfDBA
  Igel, Oliver
Drucksache-Art:Große AnfrageSchriftliche Beantwortung
Ortsbezüge:kein Ortsbezug
Beratungsfolge:
BVV Treptow-Köpenick Beantwortung
27.08.2020 
36. (öffentliche) Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung vertagt   
24.09.2020 
37. (öffentliche) Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung vertagt   
12.11.2020 
38. (öffentliche) Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung schriftlich beantwortet   
Anlagen:
Große Anfrage, 17.08.2020, AfD
Schriftliche Beantwortung, 31.08.2020, BA

  1. Inwieweit und in welcher Form wurden die Mitarbeiter des Bezirksamtes über das Landesantidiskriminierungsgesetz und über die Folgen eines Verstoßes gegen diese Rechtsvorschrift unterrichtet?
  2. Welchen Mehraufwand erwartet das Bezirksamt für die tägliche Arbeit der Bezirksamtsmitarbeiter, da diese in jedem Einzelfall für ihre Maßnahmen bzw. Handlungen dokumentieren müssen, dass keine Diskriminierung vorlag?
  3. Ist dem Bezirksamt bekannt, dass die in § 7 LADG festgelegte Vermutungsregelung eine Beweislastumkehr zur Folge hat und was wird das Bezirksamt unternehmen, um die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter insbesondere der ordnungsbehördlich arbeitenden Fachämter und des Außendienstes über die sich hieraus ergebenden Fragen zu potentiellen Konsequenzen, die ihre unmittelbare Arbeit betreffen können, wie z. B. mit etwaigen Vorwürfen umgegangen werden muss und welche Präventivmaßnahmen ergriffen werden können, zu informieren?
  4. Wird in der Ermittlungsphase eine Haftungsübernahme vom Bezirksamt für die Verantwortlichen bzw. Beschuldigten erfolgen, damit die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, ohne ständige Angst vor privat- bzw. dienstrechtlichen Konsequenzen, ihre Aufgaben auftragsgetreu weiter erfüllen können?
  5. Welche speziellen Schulungen werden in diesem Zusammenhang für die Bezirksamtsmitarbeiter, insbesondere diejenigen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit mit Publikumsverkehr und im ordnungsrechtlichen Außendienst ihre Arbeit verrichten müssen, angeboten bzw. durchgeführt?
  6. Sind zukünftig benachteiligende Verwaltungsakte, wie z. B. Verhängung von Buß- und Ordnungsgeldern, Kontrollen von Gaststätten etc., überhaupt noch möglich, ohne dienstrechtliche Konsequenzen durch Beschuldigungen Dritter befürchten zu müssen?
  7. Wird es aus der Sicht des Bezirksamtes zukünftig aufgrund der Beweislastumkehr eine Haltung der Passivität und Zurückhaltung bei der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben geben?
  8. Handelt das Bezirksamt bei dem Verdacht von Rechtsverstößen gegen das Landesdiskriminierungsgesetz nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Bezirksamtes?

Hierzu antwortet das Bezirksamt:

Zu 1.

Beschäftigte des Bezirksamtes wurden durch ihre Führungskräfte über das LADG informiert.

Zu 2.

Das Dokumentieren von Maßnahmen in Form von Vermerken gehört bereits bisher zu den Aufgaben aller Beschäftigten des Bezirksamtes. Inwieweit durch das LADG höheren Anforderungen an die Dokumentation zu stellen sind, kann aktuell nicht eingeschätzt werden.

Zu 3.

Nein. Die Vermutungsregelung enthält eine Beweiserleichterung.

Die Amts/SE/OE-Leitungen haben für ihren Zuständigkeitsbereich geprüft, ob für die Beschäftigten Präventivmaßnahmen erforderlich sind. Soweit das der Fall ist, wird den Beschäftigten bspw. über Prozessbeschreibungen, Arbeitsanweisungen oder Schulungen Hilfestellung angeboten.

Zu 4.

Nach § 839 Abs. 1 S. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in Verbindung mit Art. 34 S. 1 des Grundgesetzes (GG) haftet der Staat auf Ersatz der Schäden, die durch eine schuldhafte Amtspflichtverletzung eines Amtsträgers in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amts verursacht werden.

Zu 5.

In Zusammenarbeit mit der Verwaltungsakademie werden ab Herbst 2020 Inhouse-Schulungen sowie Präsenzschulungen angeboten. Zudem wird es für alle interessierten Beschäftigten voraussichtlich ab Herbst 2020 ein E-Learning-Angebot geben.

Zu 6.

Ja.

Zu 7.

Nein.

Zu 8.

Ja.

 
 

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