Drucksache - VII/0942
Die Bezirksverordnetenversammlung Treptow-Köpenick von Berlin möge beschließen:
Das Bezirksamt wird ersucht, Einwendungen, die nach § 3 BauGB im Rahmen der öffentlichen Beteiligung eines Bebauungsplanverfahrens eingehen, sich aber nicht unmittelbar auf das eigentliche Bauvorhaben beziehen und folglich aus formalen Gründen keine Berücksichtigung finden können, entsprechend in einem Dokument zu sammeln und der Öffentlichkeit zur weiteren Debatte zur Verfügung zu stellen.
Begründung: Im Rahmen des Baugesetzbuches sind nur wenige Phasen vorgesehen, in denen die Einwohnerinnen und Einwohner formal Einwendungen abgeben können. Dabei werden auch Einwendungen abgegeben, die keinen unmittelbaren Bezug zum eigentlichen Bauvorhaben haben oder für eine Festsetzung nicht geeignet sind, jedoch wertvolle Anhaltspunkte für künftige Planungen liefern. Diese Einwendungen und ihre Stellungnahmen werden in der Begründung zum B-Plan zwar mit ausgewiesen – geraten mit der Beschlussfassung aber häufig in Vergessenheit. Zum Bebauungsplan „Bauvorhaben Marienhain“ sind beispielsweise viele sachdienliche Hinweise und Vorschläge zur Verbesserung der aktuellen verkehrlichen Situation (Straßenbahnlinien, Fußgängerampeln) und der Folgen späterer Bauphasen (wie zum Beispiel auftretender Baulärm während der 10-jährigen Bauphase) eingegangen. |
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