Drucksache - VII/0819  

 
 
Betreff: Toiletten in Supermärkten
Status:öffentlichVorgang/Beschluss:zurückgezogen
 Ursprungaktuell
Initiator:DIE LINKEDIE LINKE
Verfasser:Tino Oestreich 
Drucksache-Art:AntragAntrag
Beratungsfolge:
BVV Treptow-Köpenick Entscheidung
16.10.2014 
31. (öffentliche) Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung überwiesen   
Ausschuss für Wirtschaftsförderung, Tourismus und Immobilien Stellungnahme
13.11.2014 
22. (öffentliche) Sitzung des Ausschusses für Wirtschaftsförderung, Tourismus und Immobilien vertagt   
Ausschuss für Stadtentwicklung und Tiefbau Empfehlung
12.11.2014 
35. (öffentliche) Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Tiefbau vertagt   
10.12.2014 
36. (öffentliche) Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Tiefbau vertagt   
14.01.2015 
37. (öffentliche) Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Tiefbau vertagt   
18.02.2015 
38. (öffentliche) Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Tiefbau vertagt   
Anlagen:
Antrag, 06.10.2014, DIE LINKE

Die Bezirksverordnetenversammlung Treptow-Köpenick von Berlin möge beschließen:

 

Das Bezirksamt wird ersucht, sich bei Errichtung oder umfangreichen Umbauten von Verkaufsstätten ab 800 m² Verkaufsfläche im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten für öffentlich zugängliche und kostenlos nutzbare barrierefreie Toiletten einzusetzen und darüber im zuständigen Fachausschuss zu berichten.

 

 

 

Begründung:

In Charlottenburg-Wilmersdorf gab es eine Initiative der BVV für die Errichtung von öffentlichen Toiletten in Supermärkten. Ein solches Anliegen ist auch in Treptow-Köpenick aufgrund der weiten Wege sinnvoll.

Die Antwort der Senatsbaudirektorin ergab folgende Einflussmöglichkeiten des Bezirksamtes: An Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Brutto-Grundfläche von insgesamt mehr als 800 m² haben und die gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 4 BauO Bln Sonderbauten sind, können im Baugenehmigungsverfahren besondere Anforderungen gestellt werden. Daher können nach § 52 Abs. 1 Nr. 17 BauO Bln auch öffentlich nutzbare Toiletten gefordert werden.

r Verkaufsstätten mit mehr als 2000 m² Brutto-Grundfläche der Verkaufsräume und Ladenstraßen (größere Verkaufsstätten) sind auf Grund der Ausführungsvorschriften zu § 52 der Bauordnung für Berlin (AV Mustervorschriften) im Baugenehmigungsverfahren die Anforderungen der Muster-Verkaufsstättenverordnung der Bauministerkonferenz heranzuziehen, die jedoch keine Regelungen über Toiletten enthält. Eine Toilettenanforderung für den Neubau dieser größeren Verkaufsstätten könnte in Form einer Betriebsvorschrift in die Verordnung über den Betrieb von baulichen Anlagen (Betriebs-Verordnung - BetrVO) aufgenommen werden.

 
 

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