Drucksache - VII/0206
Die Bezirksverordnetenversammlung Treptow-Köpenick von Berlin möge beschließen:
In §27 (1) Satz 2 sind die Worte " der Antragsteller, Einreicher, einer Fraktion oder" sowie das Wort "fraktionslosen" zu streichen. Es verbleibt: "Bei Widerspruch eines Bezirksverordneten werden die entsprechenden Drucksachen von der Konsensliste genommen"
Begründung: Gemäß dem Grundsatz der Gleichheit kann ein fraktionsloses Mitglied nicht mehr Rechte haben als ein Mitglied einer Fraktion. Antragsteller und Einreicher sind auch Bezirksverordnete. Eine Fraktion braucht es dazu nicht. Diese Praxis wird bereits heute so gelebt.
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