Drucksache - VII/0029
Die Bezirksverordnetenversammlung Treptow-Köpenick von Berlin möge beschließen:
Das Bezirksamt wird ersucht, eine bezirkliche Beauftragte oder einen bezirklichen Beauftragten für Angelegenheiten nach dem Informationsfreiheitsgesetz einzusetzen.
Begründung: Das Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz –IFG) vom 15.10.1999 gewährt jedem Menschen gegenüber den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes Berlin das Recht auf Einsicht in oder Auskunft über den Inhalt der dort vorhandenen Akten. Die Informationsfreiheit soll der demokratischen Meinungs- und Willensbildung und der Kontrolle staatlichen Handelns dienen. Eine Beauftragte oder ein Beauftragter für Angelegenheiten nach dem IFG kann Menschen, auch juristische Personen wie Vereine, Verbände, Unternehmen, über ihre Informationsrechte anhand der im IFG normierten Voraussetzungen fachkompetent beraten. Der Beauftragte für IFG-Angelegenheiten im Bezirksamt sollte: - alle Fachbereiche in Grundsatzangelegenheiten und Einzelfällen nach dem IFG beraten, - Stellungnahmen für das Bezirksamt für relevante Themen des IFG und alle Einsichtsrechte erstellen und - das Bezirksamt über Gesetzesänderungen und die einschlägige Rechtsprechung informieren.
Änderungsantrag (PIRATEN): Das Bezirksamt wird ersucht, eine bezirkliche Beauftragte oder einen bezirklichen Beauftragten für Angelegenheiten nach dem Informationsfreiheitsgesetz einzusetzen. Der Beauftragte für IFG-Angelegenheiten im Bezirksamt sollte: - alle Fachbereiche in Grundsatzangelegenheiten und Einzelfällen nach dem IFG beraten, - Stellungnahmen für das Bezirksamt für relevante Themen des IFG und alle Einsichtsrechte erstellen und - das Bezirksamt über Gesetzesänderungen und die einschlägige Rechtsprechung informieren - die Bürger im Bezirk über ihre Informationsfreiheitsrechte informieren und sie bei deren Formulierung und Durchsetzung unterstützen.
Begründung: Der Aufgabenbereich des Beauftragten sollte klar definiert und somit auch Bestandteil des zu fassenden Beschlusses sein. Im Antrag fehlt der Aspekt, dass Bürger sich informieren können und bei der Ausübung des Informationsfreiheitsgesetzes unterstützt werden können. Wir halten dies gerade im Sinne einer bürgerfreundlichen Verwaltung für erforderlich.
Der weiterführenden Begründung schließen wir uns an: Das Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz –IFG) vom 15.10.1999 gewährt jedem Menschen gegenüber den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes Berlin das Recht auf Einsicht in oder Auskunft über den Inhalt der dort vorhandenen Akten. Die Informationsfreiheit soll der demokratischen Meinungs- und Willensbildung und der Kontrolle staatlichen Handelns dienen. Eine Beauftragte oder ein Beauftragter für Angelegenheiten nach dem IFG kann Menschen, auch juristische Personen wie Vereine, Verbände, Unternehmen, über ihre Informationsrechte anhand der im IFG normierten Voraussetzungen fachkompetent beraten.
Das Bezirksamt wird ersucht, eine bezirkliche Beauftragte oder einen bezirklichen Beauftragten für Angelegenheiten nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) einzusetzen und dies in geeigneter Weise, zum Beispiel auf der Internetseite, öffentlich bekanntzumachen.
Die Beauftragte oder der Beauftragte für IFG-Angelegenheiten sollte: - alle Fachbereiche in Grundsatzangelegenheiten und Einzelfällen nach dem IFG beraten, - Stellungnahmen für das Bezirksamt für relevante Themen des IFG und alle Einsichtsrechte erstellen, - das Bezirksamt über Gesetzesänderungen und die einschlägige Rechtsprechung informieren und - die Bürgerinnen und Bürger im Bezirk über ihre Informationsfreiheitsrechte informieren und sie bei deren Formulierung und Durchsetzung unterstützen. |
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