Drucksache - V/0220  

 
 
Betreff: Übernahme der unrentierlichen Kosten der Sanierung der Grundstücke Alt-Köpenick/Ecke Laurenzstraße 1, 1A und Grünstraße 18, 19, 20, 21/Ecke Böttcherstraße 1 durch das Land Berlin
Status:öffentlichVorgang/Beschluss:zurückgezogen
 Ursprungaktuell
Initiator:CDUCDU
   
Drucksache-Art:AntragAntrag
Beratungsfolge:
BVV Treptow-Köpenick Vorberatung
29.08.2002 
9. (ordentliche) Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung überwiesen     
Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr Vorberatung
12.09.2002 
9. (öfftl.) Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung und Verkehr im Ausschuss abgelehnt   
Anlagen:
Antrag, 26.06.2002, CDU

Die Bezirksverordnetenversammlung Treptow-Köpenick von Berlin wolle beschließen:

Die Bezirksverordnetenversammlung Treptow-Köpenick von Berlin wolle beschließen:

 

 

Dem Bezirksamt wird empfohlen, mit dem Senat von Berlin kurzfristig die Anordnung von Modernisierungs- und Instandsetzungsgeboten gem. § 177 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) gegenüber den Eigentümern der Grundstücke

- Alt-Köpenick 13/Ecke Laurenzstr. 1,1A;

- Grünstr. 18,19,20,21/Ecke Böttcherstr. 1

sowie die Übernahme der den Eigentümern entstehenden unrentierlichen Kosten durch das Land Berlin infolge der Anordnung der Gebote zu klären.

Alternativ möge das Bezirksamt gemeinsam mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung die Möglichkeit zum Abschluss von städtebaulichen Verträgen gem. § 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zwischen den Grundstückseigentümern und dem Land Berlin mit Übernahme der unrentierlichen Kosten durch eine öffentliche Förderung in Rahmen des Programms "städtebaulicher Denkmalschutz" prüfen.

 

 

 

Begründung:

Durch die Eigentümer der Grundstücke Alt-Köpenick 13/Ecke Laurenzstr. 1, 1A und Grünstr. 18, 19, 20, 21/Ecke Böttcherstr. 1 wurden in den vergangenen Jahren Sanierungsmaßnahmen auf den Grundstücken wegen der fehlenden wirtschaftlichen Rahmenbedingungen abgelehnt. Wirtschaftliche Anreize einer öffentlichen Förderung nach dem Investitionszulagengesetz und erhöhte Absetzungen nach dem Einkommensteuergesetz bei Gebäuden in Sanierungsgebieten bzw. bei Denkmalen waren nicht geeignet, die Auswirkungen der allgemeinen Rezession auf dem Berliner Immobilienmarkt für die Grundstückseigentümer wirtschaftlich auszugleichen.

Die baulichen Anlagen auf den genannten Grundstücken weisen Mängel und Missstände auf, die in erheblichem Maße das Erscheinungsbild der Altstadt negativ prägen und damit den Bemühungen zur Revitalisierung der Altstadt entgegen stehen. Eine Aufwertung der öffentlichen Räume, Straßen und Plätze, wie sie mit der Konkretisierung der Sanierungsziele beschlossen und mit der Umgestaltung von Schloßplatz und Grünstraße bereits eingeleitet wurden, wird durch das  Erscheinungsbild der genannten Grundstücke konterkariert.

Im vergangenen Jahr konnte durch das Bezirksamt Treptow-Köpenick mit den Eigentümern der Grundstücke Alt-Köpenick 13/Ecke Laurenzstr. 1,1A und Grünstr. 18, 19, 20, 21/Ecke Böttcherstr. 1 Konsens zur Sanierung der Grundstücke, unter der Voraussetzung einer öffentlichen Förderung im Programm "städtebaulicher Denkmalschutz", erreicht werden. Eine Programmvormerkung oder -zusage war seitens des Landes Berlin noch nicht erfolgt.

Infolge der aktuellen Sparpolitik des Senats beabsichtigt die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, künftig private Grundstücke im Rahmen des Programms "städtebaulicher Denkmalschutz" nicht mehr zu fördern. Seitens der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung wird unterstellt, dass die öffentliche Förderung nach dem Investitionszulagengesetz und erhöhten Absetzungen nach dem Einkommensteuergesetz bei Gebäuden in Sanierungsgebieten bzw. Denkmalen in der Regel hinreichende Investitionsanreize darstellen.

Die unrentierlichen Kosten zur Sanierung der o.g.Grundstücke bzw. Gebäude übersteigen jedoch die Vergünstigungen aus den gesetzten Investitionsanreizen.

Zur Beseitigung städtebaulicher Missstände und Mängel kann das Bezirksamt Treptow-Köpenick in Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung in begründeten Fällen Modernisierungs- und Instandsetzungsgebote nach § 177 Abs. 1 BauGB erlassen.

Die unrentierlichen Kosten der angeordneten Maßnahmen hat gem. § 177 Abs. 4 BauGB die Gemeinde zu tragen.

Da eine Kostenübernahme im Rahmen des Bezirkshaushalts ausgeschlossen scheint, ist eine Klärung zur Übernahme der unrentierlichen Kosten durch den Senat erforderlich.

Der Landeshaushalt kann von 50% der unrentierlichen Kosten entlastet werden, wenn eine Förderung im Programm "städtebaulicher Denkmalschutz" (hälftige Finanzierung durch Bundes- und Landesmittel) erfolgt.

Das setzt voraus, dass mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung im Einzelfall und zur Abwendung von Modernisierungs- und Instandsetzungsgeboten über eine Förderung der genannten Grundstücke im Programm "städtebaulicher Denkmalschutz" eine Klärung herbeigeführt werden kann.

Der Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge zwischen dem Land Berlin und den Grundstückseigentümern ist eine geeignete Form, um die Rahmenbedingungen für eine Sanierung mit Förderungsmitteln als Einzelfallentscheid zu regeln.

 
 

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