Drucksache - V/1598  

 
 
Betreff: Änderung der Geschäftsordnung der BVV Treptow-Köpenick
Status:öffentlichVorgang/Beschluss:958/51/06
 Ursprungaktuell
Initiator:GOBzVV
   
Drucksache-Art:BeschlussempfehlungBeschluss
Beratungsfolge:
BVV Treptow-Köpenick Entscheidung
27.04.2006 
49. (ordentliche) Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung überwiesen   
Geschäftsordnungsausschuss
15.05.2006    15. (nichtöfftl.) Sitzung des Geschäftsordnungsausschusses      
BVV Treptow-Köpenick Entscheidung
18.05.2006 
50. (ordentliche) Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung vertagt   
22.06.2006 
51. (ordentliche) Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)  (958/51/06)
Anlagen:
Beschlussempfehlung, 13.04.2006, GO
2. Beschlussempfehlung, 15.05.2006, GO
Änderungsantrag, 22.06.2006, CDU
Beschluss, 22.06.2006, BzVV

Die Bezirksverordnetenversammlung Treptow-Köpenick von Berlin beschließt:

Die Bezirksverordnetenversammlung Treptow-Köpenick von Berlin beschließt:

 

Änderungen der GO

(zur Fassung vom 15.12.2005)

zu  § 1 Rechte und Pflichten

(5)Bezirksverordnete sind berechtigt, auch an Sitzungen solcher Ausschüsse teilzunehmen, in denen sie nicht Mitglied sind. Zu eigenen Anträgen sollte ihnen das Rederecht erteilt werden.

(7)Zur fachlichen Arbeit stehen den Bezirksverordneten die Akten im Büro der BVV zur Einsichtnahme offen. Auch vom Bezirksamt ist ihnen gemäß § 11 (2) BezVG Einsicht in die Akten zu gewähren.

 

zu  § 10 Aufgaben des Vorstehers

(4)Er führt den von der BVV und ihren Ausschüssen in die Öffentlichkeit ausgehenden Schriftwechsel und nimmt die gemäß §§ 42 (Einwohnerversammlung), 44 (2) (Einwohnerantrag), und 46 (1) (Bürgerentscheid) BezVG vorgesehenen Kontakte zur Einwohnerschaft des Bezirkes wahr.

 

zu§ 12 Zusammensetzung

(2)Der Ältestenrat wird von der BVV in ihrer ersten Sitzung gebildet. Er besteht aus dem Vorsteher, seinem Stellvertreter, den Fraktionsvorsitzenden und einer von der BVV zu bestimmenden Anzahl von Mitgliedern aus den Fraktionen. Die Fraktionen erhalten im Ältestenrat einen ihrer Stärke entsprechenden Anteil, wobei der Vorsteher und sein Stellvertreter auf die Stellen derjenigen Fraktion angerechnet werden, der sie angehören. Die Mitglieder des Ältestenrates werden dem Vorsteher schriftlich benannt.

 

zu  § 17  Verfahren in den Ausschüssen

(11)Durch Beschluss des Ausschusses können sachkundige Personen und Betroffene zu bestimmten Sachen hinzugezogen werden und damit Rederecht erhalten. Dazu melden sie sich vor der Sitzung beim Ausschussvorsitzenden an. Der Ausschuss beschließt die Reihenfolge der Worterteilung.

 

zu § 21 Anträge

(2)Anträge können von mindestens einer Fraktion, einem Ausschuss (fachbezogener Ausschussantrag) oder einem Bezirksverordneten eingebracht werden.

 

zu § 29  Auskunft und Informationen des Bezirksamtes

(4)Das Bezirksamt unterrichtet die BVV rechtzeitig und umfassend über die Führung der Geschäfte und künftige Vorhaben, einschließlich abzuschließende Ziel- und Servicevereinbarungen.

 

neu§ 52 Unterrichtung der Einwohnerschaft

(1)     Die BVV erfüllt die Unterrichtungspflicht gegenüber der Einwohnerschaft gemäß § 41 BezVG insbesondere durch eine ausführliche Darstellung im Internet. Soweit erforderlich werden die bezirksverwaltungsrechtlichen Vorschriften und Mitwirkungsrechte der Einwohner in verständlicher Form durch den Vorsteher veröffentlicht.

(2)     Zeit, Ort und Tagesordnungen der Sitzungen der BVV sowie der öffentlich tagenden Ausschüsse werden in abgestimmter Weise im Internet, durch Aushänge in den Rathäusern Treptow und Köpenick und den Bürgerämtern sowie gegebenenfalls in sonst geeigneter Form veröffentlicht. Beschlussvorlagen und gefasste Beschlüsse werden im Internet einsehbar gemacht. Der Vorsteher kann weitere Informationen im Internet und in sonst geeigneter Form veröffentlichen. Dabei ist die Einwohnerschaft darauf hinzuweisen, dass die öffentlich zugänglichen Texte im Büro der BVV einsehbar sind.

 

neu§ 53 Einwohnerversammlung

(1)   Die Einberufung einer Einwohnerversammlung durch den Vorsteher erfolgt aufgrund eines Beschlusses der BVV oder eines Antrages eines Einwohners.

(2)   Soll eine Einwohnerversammlung auf Antrag eines Einwohners durch den Vorsteher einberufen werden, sind ein schriftlicher Antrag des Einwohners, der zumindest den Gegenstand der Einwohnerversammlung bezeichnen muss, und Unterstützungsunterschriften von 1/3 der Mitglieder der BVV erforderlich. Der Vorsteher prüft die Erfüllung der formellen Voraussetzungen.

(3)  Ort und Zeitpunkt der Einwohnerversammlung wird vom Vorsteher mindestens 3 Wochen vor dem Termin bekannt gegeben.       

 

neu§ 54 Einwohnerantrag 

(1)     Einen  von einem Einwohner als Empfehlung an die BVV gerichteten Einwohnerantrag (§ 44 BezVG) leitet der Vorsteher unverzüglich an das Bezirksamt zur Prüfung der formalen Zulässigkeitskriterien. Er kann sich dazu mit dem Ältestenrat abstimmen.

(2)     Der Vorsteher informiert die Kontaktpersonen schriftlich über durch das Bezirksamt festgestellte Zulässigkeitsmängel mit einer angemessene Frist von zumindest zwei Wochen zur Behebung dieser Mängel, soweit diese nicht die Zahl der einzureichenden Unterschriften betreffen und wenn dies ohne eine Änderung des Gegenstandes des Antrags möglich ist.

(3)     Nach Abschluss der Prüfung teilt das Bezirksamt dem Vorsteher das Ergebnis schriftlich mit. Der Vorsteher stellt die Zulässigkeit des Einwohnerantrages fest und legt ihn der BVV zur Entscheidung vor, oder er weist ihn zurück.

(4)     Die BVV entscheidet spätestens innerhalb von 2 Monaten nach Eingang des Antrages. Den Kontaktpersonen für den Einwohnerantrag wird in der BVV und ihren Ausschüssen Rederecht zur Begründung ihres Antrages unmittelbar nach Aufruf des Tagesordnungspunktes eingeräumt. Dem im Rahmen der Anhörung von den Kontaktpersonen vorgetragenen Wunsch auf Vertagung der Angelegenheit soll möglichst gefolgt werden.

 

neu§ 55 Bürgerbegehren

(1)     Das Bezirksamt informiert die BVV über den Stand eines Bürgerbegehrens (§ 45 BezVG) laufend und unmittelbar.

(2)     Nach dem Zustandekommen eines Bürgerbegehrens darf die BVV bis zur Durchführung des Bürgerentscheids weder eine dem Bürgerbegehren entgegenstehende Entscheidung treffen noch mit dem Vollzug einer solchen Entscheidung beginnen, es sei denn, hierzu besteht eine rechtliche Verpflichtung.

 

neu§ 56 Bürgerentscheid

(1)   Der Vorsteher unterbreitet der BVV über das Anliegen eines zustande gekommenen Bürgerbegehrens unverzüglich eine Vorlage zur Beschlussfassung.    

(2)   die BVV kann der Vorlage zur Beschlussfassung innerhalb von 2 Monaten nach der Entscheidung über das Zustandekommen eines Bürgerbegehrens unverändert oder in einer von den Vertrauensleuten gebilligten Form zustimmen. Sie kann in diesem Zeitraum auch eine konkurrierende Vorlage zur Abstimmung im Rahmen des Bürgerentscheids beschließen. 

(3)   Die BVV kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschließen, dass über eine Angelegenheit im Sinne von § 45 Abs. 1 BezVG ein Bürgerentscheid stattfindet.

 

Die bisherigen §§ 52 bis 62 werden die §§ 57 bis 67. 

 

 

 
 

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