Drucksache - IV/001  

 
 
Betreff: Beschlussfassung zur Geschäftsordnung (gem. § 8 Abs. 1 BezVG)
Status:öffentlichVorgang/Beschluss:001/01/00
 Ursprungaktuell
Initiator:SPD, PDS, CDUBzVV
   
Drucksache-Art:AntragBeschluss
Beratungsfolge:
BVV Treptow-Köpenick Vorberatung
12.10.2000 
1. (konstituierende) Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)  (001/01/00)
Anlagen:
Anträge zur GO, 12.10.2000, BzVV
Beschluss, 13.10.2000, BzVV

Die Bezirksverordnetenversammlung Köpenick-Treptow von Berlin beschließt

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Die Bezirksverordnetenversammlung Köpenick-Treptow von Berlin beschließt
für ihre IV. Wahlperiode die Geschäftsordnung in der anliegenden Fassung.

 


 

 

 

GESCHÄFTSORDNUNG

der

 

BEZIRKSVERORDNETENVERSAMMLUNG

KÖPENICK-TREPTOW VON BERLIN

 

vom 12. Oktober 2000

 

 

Inhaltsverzeichnis

Seite

I.Bezirksverordnete und Bürgerdeputierte§§  1 - 41 - 2

II.Fraktionen§§  5 - 72 - 3

III.Konstituierung und Vorstand der§§  8 - 11 3 - 4

Bezirksverordnetenversammlung

IV.Ältestenrat§§ 12 - 144

V.Ausschüsse§§ 15 - 174 - 6

VI.Vorlagen, Beschlussempfehlungen,§§ 18 - 296 - 8

Anträge und Anfragen

VII.Sitzungen der Bezirksverordneten-§§ 30 - 398 - 10

versammlung

VIII.Abstimmung und Wahlen§§ 40 - 4711 - 12

IX.Eingaben und Anhörung der Bürger§§ 48 - 5112

X.Ordnungsbestimmungen§§ 52 - 5813 - 14

XI.Allgemeine Bestimmungen §§ 59 - 6214

 

 

 

 

Die Bezirksverordnetenversammlung (BVV) des Bezirkes Köpenick-Treptow von Berlin gibt sich gemäß § 8 Abs. 1 des Bezirksverwaltungsgesetzes (BezVG) die folgende Geschäftsordnung:

 

 

 

Für die Bezeichnung der Amts- und Funktionsträger wird durchgängig das Maskulinum verwendet, aber nur als grammatikalisches Geschlecht. Die Bezeichnungen sind also geschlechtsneutral zu verstehen.

 

 

 

I. Bezirksverordnete und Bürgerdeputierte

 

§ 1

Rechte und Pflichten

(1)    Die Bezirksverordneten sind berechtigt und verpflichtet, an den Arbeiten der Bezirksverordnetenversammlung (BVV) und ihrer Ausschüsse aktiv teilzunehmen. Sie haben sich in die vom Bezirksverordnetenvorsteher - im  folgenden Vorsteher genannt - für die Sitzungen der BVV und ihrer Ausschüsse ausgelegten Anwesenheitslisten vor bzw. während der Sitzung einzutragen.

(2)    Die Bürgerdeputierten sind berechtigt und verpflichtet, an den Sitzungen ihrer Ausschüsse aktiv teilzunehmen. Abs. (1) Satz 2 gilt entsprechend.

(3)    Die Bezirksverordneten und Bürgerdeputierten, die an der Teilnahme verhindert sind, haben dies dem Vorsteher bzw. dem Ausschussvorsitzenden unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung möglichst vorab über das Büro der BVV mitzuteilen.

(4)    Bezirksverordnete und Bürgerdeputierte erhalten bei nachgewiesener Anwesenheit in der Sitzung der BVV, des Ausschusses, in dem sie Mitglied sind, bzw. der Fraktion Sitzungsgeld gemäß dem Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen.

(5)    Bezirksverordnete sind berechtigt, auch an Sitzungen solcher Ausschüsse teilzunehmen, in denen sie nicht Mitglied sind. Mit Zustimmung des Ausschusses kann ihnen das Wort erteilt werden.

(6)    Bezirksverordnete und Bürgerdeputierte sollen an den Ausschussberatungen dann nicht teilnehmen, wenn offensichtlich ein wirtschaftliches Eigeninteresse vorliegt. Sie dürfen an Beratungen und Entscheidungen nicht mitwirken, wenn sie zu den “Ausgeschlossenen Personen” nach § 20 bzw. zu den “Befangenen Personen” nach § 21 Verwaltungsverfahrensgesetz, bzw. §§ 16 und 17 Sozialgesetzbuch X - Verwaltungsverfahren - gehören.

(7)    Zur fachlichen Arbeit stehen den Bezirksverordneten die Akten im Büro der BVV zur Einsichtnahme offen.

 

§ 2

Beurlaubung

Eine Beurlaubung bis zur Dauer von drei Monaten erteilt der Vorsteher, darüber hinaus die BVV; Urlaub auf unbestimmte Zeit wird nicht gewährt.

 

§ 3

Ausweis

Die Bezirksverordneten erhalten für die Dauer der Wahlperiode einen vom Vorsteher unterschriebenen Ausweis als Bezirksverordneter.

 

§ 4

Vorzeitige Mandatsniederlegung

(1)    Bezirksverordnete und Bürgerdeputierte haben das Recht, beim Vorsteher den Verzicht auf ihr Mandat zu erklären.

(2)    Scheidet ein Bezirksverordneter oder ein Bürgerdeputierter aus der BVV oder einem Ausschuss aus, ist dies unverzüglich dem Vorsteher schriftlich mitzuteilen.

(3)    Das Verfahren - auch das zur Ergänzung der BVV oder eines Ausschusses - regelt sich nach dem Landeswahlgesetz, der Landeswahlordnung, dem Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) und dieser Geschäftsordnung.

 

 

 

II. Fraktionen

 

§ 5

Bildung von Fraktionen

(1)    Eine Fraktion besteht aus mindestens drei Bezirksverordneten, die derselben Partei oder Wählergemeinschaft angehören oder auf demselben Wahlvorschlag geführt werden.

(2)    Fraktionen haben das Recht, einzelne Mitglieder aus wichtigem Grund auszuschließen. Der Wechsel von einer Fraktion zu einer anderen ohne Aufgabe der Parteimitgliedschaft ist nicht möglich.

(3)    Die Bezeichnung der Fraktionen, die Namen ihrer Mitglieder und der Vorstände sind dem Vorsteher schriftlich mitzuteilen.

(4)    Ein Bezirksverordneter darf nur einer Fraktion angehören.

 

§ 6

Reihenfolge der Fraktionen

(1)    Die Reihenfolge der Fraktionen richtet sich nach ihrer Stärke. Bei gleicher Stärke entscheidet die Zahl der gültigen Wählerstimmen, bei erneuter Gleichheit entscheidet das Los.

(2)    Das vorzeitig beendete Mandat eines Bezirksverordneten zählt bis zur Neubesetzung bei der Fraktion mit, der der Ausgeschiedene bisher angehört hat.

 

§ 7

Beteiligung von Fraktionen


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(1)    Die Fraktionen erhalten einen ihrer Stärke entsprechenden Anteil im Vorstand der BVV, in den einzelnen Ausschüs-
sen sowie an der Zahl der Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden der Ausschüsse. In der gleichen Weise werden auch ihre Anteile an sonstigen durch die BVV zu wählenden Gremien festgelegt.

(2)    Spätere Änderungen im Stärkeverhältnis der Fraktionen sind auf Antrag einer Fraktion zu berücksichtigen.

 

 

 

III.  Konstituierung und Vorstand der BVV

 

§ 8

Einberufung und Zusammentreten

(1)    Die BVV tritt frühestens mit dem ersten Zusammentritt des Abgeordnetenhauses und spätestens sechs Wochen nach erfolgter Wahl zur konstituierenden Sitzung unter dem Vorsitz des ältesten anwesenden Bezirksverordneten (Alterspräsident) zusammen. Lehnt dieser ab, tritt an seine Stelle der jeweils nächstälteste Bezirksverordnete.

(2)    Der vorsitzende Bezirksverordnete (Alterspräsident) eröffnet die erste Sitzung,  beruft die beiden jüngsten anwesenden Bezirksverordneten zu seinen Beisitzern, für die Abs. (1) Satz 2 sinngemäß gilt. Er bildet mit ihnen den vorläufigen Vorstand. Er lässt die Mitglieder der neugewählten BVV aufrufen, stellt die Beschlussfähigkeit der Versammlung fest und leitet die Wahl des Vorstehers der Bezirksverordnetenversammlung bzw. des stellvertretenden Vorstehers. Seine Tätigkeit endet mit der Wahl des Vorstehers oder des stellvertretenden Vorstehers der Bezirksverordnetenversammlung. Die Tätigkeit der Beisitzer endet nach der Bildung des ganzen Vorstandes.

 

§ 9

Wahl des Vorstandes

(1)  Die BVV wählt in ihrer ersten Sitzung für die Dauer der Wahlperiode aus ihrer Mitte den Bezirksverordnetenvorsteher, seinen  Stellvertreter, den Schriftführer und den stellvertretenden Schriftführer. Sie bilden den Vorstand der BVV.             

(2)  Die Mitglieder des Vorstandes sind jeder in einem besonderen Wahlgang in geheimer Wahl zu wählen. Ansonsten richtet sich das Wahlverfahren nach § 46.

(3)               Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so wird an dessen Stelle in der nächsten ordentlichen Sitzung ein anderer Bezirksverordneter gewählt.

(4)  Das jeweils zuständige Vorstandsmitglied der BVV hat unverzüglich die Nachwahl zu veranlassen.

(5)  Bei Ausscheiden des gesamten Vorstandes ist nach § 8 sinngemäß zu verfahren.

 

§ 10

Aufgaben des Vorstehers

(1)    Der Vorsteher vertritt die BVV in allen Angelegenheiten und übt das Hausrecht in den Räumen der BVV aus. Er verpflichtet die Bezirksverordneten förmlich auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten. Er selbst wird von seinem Stellvertreter verpflichtet.

(2)    Der Vorsteher beruft die BVV zur Sitzung ein, wahrt die Würde und die Rechte der BVV und fördert ihre Arbeit. Er hat die Verhandlungen gerecht und unparteiisch zu leiten und für die Ordnung im Sitzungssaal, im Zuhörerraum und in den Nebenräumen zu sorgen.

(3)    Der Vorsteher prüft die für die BVV bestimmten Vorlagen, Anträge und Anfragen und weist die Unterzeichner ggf. auf Beanstandungen hin. Offenkundig rechtswidrige Anträge und Anfragen weist er unter Angabe der Gründe zurück. Gegen die Zurückweisung ist der Einspruch schriftlich zulässig, über den die BVV ohne Aussprache entscheidet.

(4)    Er führt den von der BVV und ihren Ausschüssen in die Öffentlichkeit ausgehenden Schriftwechsel.

(5)    Der Vorsteher verfügt als Beauftragter für den Haushalt der BVV über die der BVV im Haushalt bereitgestellten Mittel. Er stellt mit dem Vorstand den Haushaltsplan der BVV auf.

(6)    Der Vorsteher führt den Vorsitz in den Tagungen des Ältestenrates. Er legt ihm die Tagesordnung für die Sitzung der BVV vor.

(7)    Der Vorsteher - oder für ihn sein Stellvertreter - hat das Recht, den Sitzungen der Ausschüsse, denen er nicht als Mitglied angehört, mit beratender Stimme beizuwohnen.

(1)    Das Büro der BVV ist dem Vorsteher unterstellt; die personelle Besetzung bedarf seiner Zustimmung.

(2)    Der Vorsteher führt die Geschäfte bis zum Zusammentreten der neugewählten BVV.

 

§ 11

Aufgaben des Stellvertreters und der Schriftführer

(3)    Der Stellvertreter unterstützt den Vorsteher in seiner Amtsführung. Er vertritt ihn während seiner Abwesenheit oder Verhinderung mit allen seinen Rechten und Pflichten. Der Vorsteher vereinbart seine Vertretung mit seinem Stellvertreter.

(1)  Die Schriftführer unterstützen den Vorsteher, führen die Rednerliste, überwachen die Redezeit, rufen bei Abstimmungen und Wahlen die Bezirksverordneten auf, zählen die Stimmen und prüfen die Sitzungsberichte.

(2)  Bei gleichzeitiger Verhinderung des Vorstehers und seines Stellvertreters übernimmt der Schriftführer, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Schriftführer die Geschäfte.

(3)  Sind die Schriftführer in einer Sitzung nicht in ausreichender Zahl anwesend, so ernennt der Vorsteher für die Dauer dieser Sitzung stellvertretende Schriftführer aus den Reihen der Bezirksverordneten.

 

 

 

IV.  Ältestenrat

 

§ 12

Zusammensetzung

(4)    Der Ältestenrat wird von der BVV in ihrer ersten Sitzung gebildet. Er besteht aus dem Vorsteher, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer sowie den Fraktionsvorsitzenden und je einem weiteren Mitglied aus den Fraktionen, die dem Vorsteher von diesen schriftlich benannt werden.

(5)    Für die Fraktionen ist Stellvertretung zulässig, sie ist dem Vorsitzenden des Ältestenrates mitzuteilen.

 

§ 13

Einberufung

(6)    Der Vorsteher beruft den Ältestenrat ein und leitet seine Tagungen.

(1)    Der Ältestenrat muss einberufen werden, wenn es eine Fraktion oder drei seiner Mitglieder verlangen. Er tritt ohne besondere Aufforderung stets unmittelbar nach Beendigung einer Sitzung der BVV zusammen, wenn die Sitzung wegen Beschlussunfähigkeit geschlossen worden ist.

(2)    Der Ältestenrat ist verhandlungsfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(3)    Der Ältestenrat tagt nicht öffentlich.

(4)    Der Bezirksbürgermeister wird zu den Sitzungen des Ältestenrates eingeladen.

 

§14

Aufgaben

(1)    Der Ältestenrat hat die Aufgabe, den Vorsteher bei der Führung der Geschäfte zu unterstützen und eine Verständigung zwischen den Fraktionen herbeizuführen.

(1)    Er schlägt im Konsens den Verteilerschlüssel für die durch die Ausschüsse gemäß § 7 vorzunehmenden Wahlen der Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Ausschüsse und für die Bürgerdeputiertenplätze in den Ausschüssen vor.

(2)    Der Ältestenrat fasst keine Beschlüsse.

 

 

 

V.  Ausschüsse

 

§ 15

Bildung der Ausschüsse

    a)           Die BVV bildet aus ihrer Mitte Ausschüsse zu folgenden Sachgebieten:

a)  Haushalt, Finanzen, Grundstücks- und Immobilienverkehr,

b)  Rechnungsprüfung,

c)  Verwaltungsreform, Personal, Geschäftsordnung,

d)  Eingaben und Beschwerden,

e)  Jugendhilfe; er ist zugleich Ausschuß für den Geschäftsbereich Jugend des Be­zirksamtes,

f)  Ausschüsse für die Geschäftsbereiche der Mitglieder des Bezirksamtes.

    b)           Für besondere Angelegenheiten können weitere Ausschüsse gebildet werden. Für zeitlich und sachlich begrenzte Ausschüsse muß der Beschluß zur Einsetzung die Aufgaben, die Dauer und das Besetzungsverfahren bestimmen.

    c)           Über die Anzahl der Sitze der Bezirksverordneten und der Bürgerdeputierten in den Aus­schüssen entscheidet unter Berücksichtigung des § 9 (1) BezVG die BVV.

    d)           Die Verteilung der Ausschusssitze der Bezirksverordneten und der Vorstände der Aus­schüsse wird zwischen den Fraktionen nach den Stimmanteilen in der BVV nach Maßgabe des § 9 (2) BezVG im Ältestenrat vereinbart. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, entscheidet die BVV nach vorstehenden Grundsätzen.

 

    e)           Die Bezirksverordneten werden für jeden Ausschuss gesondert von den Fraktionen be­stimmt und dem Vorsteher namentlich benannt. In gleicher Weise wird hinsichtlich ihrer Vertreter verfahren. Scheidet ein Bezirksverordneter aus, ist von seiner Fraktion ein Nach­folger zu benennen.

    f)            Bürgerdeputierte werden als stimmberechtigte Mitglieder für die Ausschüsse nach Abs. (1) f und Abs. (2) gesondert aufgrund von Wahlvorschlägen der Fraktionen von der BVV gewählt. Vertreter ist die entsprechend dem Wahlvorschlag an nächster Stelle stehende ge­wählte Person. Scheidet ein Bürgerdeputierter aus, tritt der Vertreter an seine Stelle. Ist der Wahlvor­schlag erschöpft, haben ihn die Fraktionen zu ergänzen.

    g)           Fraktionslose Einzelbezirksverordnete können mit Rede- und Antragsrecht - ohne Stimmrecht - an den Sitzungen von max. zwei Ausschüssen ihrer Wahl, jedoch nicht des Jugendhilfeausschusses, teilnehmen. Für diese Sitzungen erhalten sie Sitzungsgeld wie Ausschussmitglieder.

 

§ 16

Aufgaben und Befugnisse der Ausschüsse

(1)    Die Ausschüsse bereiten die ihnen von der BVV überwiesenen Vorlagen und An­träge für die Beschlussfassung der BVV vor und berichten schriftlich und ggf. mündlich über das Ergebnis unter Empfehlung entsprechender Beschlusstexte an die BVV (Beschlussempfehlung). Weitere Aufgaben können den Ausschüssen durch die BVV übertragen werden.

(2)    Berührt eine Angelegenheit den Geschäftsbereich mehrerer Ausschüsse, so entscheidet die BVV über die Federführung. Die beteiligten Ausschüsse arbeiten dem federführenden Aus­schuss zu (Bringepflicht). Die Ausschüsse sind gehalten, die Überweisungen vorrangig und zügig zu bearbeiten.

(3)    Die Ausschüsse können auch ohne besonderen Auftrag tätig werden und ihre Beratungser­gebnisse der BVV zuleiten.

(4)    In Ausübung der Kontrolle können die Ausschüsse Auskünfte vom Bezirksamt sowie Ein­sicht in die Akten verlangen. Für die Einsicht in Personalakten gelten die dienstrechtlichen Vorschriften.

(5)    Der Schriftwechsel zwischen Ausschuss und Bezirksamt erfolgt über das Büro der BVV.

 

§ 17

Verfahren in den Ausschüssen

(1)    Der Vorsteher beruft die erste Sitzung der Ausschüsse ein. Er leitet die Sitzung, bis der Vorsitzende bzw. der stellvertretende Vorsitzende unter Beachtung des § 15 (4) aus der Mitte des Ausschusses gewählt ist. Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender müssen Bezirksverordnete sein. Der Ausschuss kann aus seiner Mitte einen Schriftführer wählen.

(2)    Die folgenden Sitzungen des Ausschusses werden durch den Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter unter Angabe der Tagesordnung in Abstimmung mit dem Büro der BVV einberufen.

(3)    Der Ausschuss kann bei Fehlen des Ausschussvorsitzenden, des stellvertrertenden Vorsitzenden und des Schriftführers auf Antrag der den Ausschussvorsitz stellenden Fraktion unter der Leitung des ältesten Ausschussmitgliedes für diese Sitzung einen Ausschussvorsitzenden in Vertretung wählen.

(4)    Das Bezirksamt ist zu allen Sitzungen der Ausschüsse unter Angabe der Tagesordnung ein­zuladen. Die Ausschüsse können die Anwesenheit von Mitgliedern des Bezirksamtes for­dern.

(5)    Die Ausschüsse tagen zu den von der BVV beschlossenen Terminen. Der Vorsitzende hat den Ausschuss, so oft es die Geschäfte erfordern, einzuberufen. Sollen Ausschußsitzungen außerhalb der beschlossenen Termine stattfinden, ist dies rechtzeitig mit allen Mitgliedern, dem Bezirksamt und dem Büro der BVV abzustimmen.  

(6)    Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ableh­nung.

(7)    Grundsätzlich ist der Vorsitzende des Ausschusses auch der Berichterstatter für die Sitzun­gen der BVV. In wichtigen Fällen kann ein weiterer Berichterstatter als Vertreter der Aus­schussminderheit benannt werden.

(8)    Das Ergebnis der Beratung ist dem Vorsteher durch den Ausschussvorsitzenden, bei einer Beteiligung mehrerer Ausschüsse durch den Vorsitzenden des federführenden Ausschusses als Beschlussempfehlung oder als Bericht für die BVV schriftlich über das Büro der BVV mitzuteilen.

(9)    Der Bericht des Ausschusses wird schriftlich erstattet, wenn der Ausschuss nicht mündliche Berichterstattung beschließt. Mitberatende Ausschüsse haben ihre Stellungnahme dem federführenden Ausschuss schriftlich bekannt zu geben.

(10) Die Ausschüsse können Sachverständige, die nicht Bezirksverordnete sind, hinzuziehen. Das Anhören von Sachverständigen ist nur auf Beschluss des Ausschusses mit Zustimmung des Vorstehers zulässig. Sachverständige haben kein Stimmrecht.

(11) Durch Beschluss des Ausschusses können sachkundige Personen oder Betroffene zu bestimmten Sachen hinzugezogen werden.

(12) Die Ausschüsse tagen öffentlich, soweit nicht ein Ausschuss wegen Vorliegens besonderer Umstände für eine bestimmte Sitzung oder für Teile einer Sitzung die Öffentlichkeit aus­schließt. Die Ausschüsse nach § 15 (1) Buchstaben a) - d) dieser GO tagen nicht öffentlich.

(13) Die Ausschüsse können öffentliche Informationssitzungen (Hearings) abhalten. Art und Verfahren einer Informati-
onssitzung sind von den Ausschüssen vorher zu klären. Während eines Hearings sind seitens der Ausschussmitglieder lediglich Fragen an die Sachverständi­gen zulässig.

(14) Der Ausschussvorsitzende muss den Ausschuss einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Ausschusses unter Angabe des Beratungsgegenstandes es verlangt. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorsitzenden des Ausschusses zu richten.

(15) Die Tagesordnung soll den Ausschussmitgliedern zusammen mit der Einladung und den erforderlichen Unterlagen spätestens sechs Tage vor der jeweiligen Ausschusssitzung zuge­sandt werden.

(16) Der Ausschuss kann mit Mehrheit Tagesordnungspunkte absetzen und für andere Sitzungs­tage zurückstellen. Ebenso kann er mit Mehrheit die Reihenfolge der Tagesordnung ändern oder die Erörterung zusätzlicher Tagesordnungspunkte beschließen.

(17) Die Sitzungen der Ausschüsse enden, wenn nicht mit Zweidrittelmehrheit anders beschlos­sen wird, spätestens nach 3,5 Stunden.

(18) Im Übrigen finden die Bestimmungen der Abschnitte VII, VIII und X dieser Geschäftsordnung auf die Ausschüsse sinngemäß Anwendung.

 

 

 

VI. Vorlagen, Beschlussempfehlungen, Anträge und Anfragen

 

§ 18

Drucksachen

(1)    Anträge und Anfragen von Mitgliedern der BVV, Beschlussempfehlungen der Ausschüsse sowie Vorlagen des Bezirksamtes oder des Vorstehers werden den Bezirks­verordneten und dem Bezirksamt als Drucksachen der BVV durch den Vorsteher zugestellt.

(2)    Die Zustellung kann in besonderen Fällen nach Vereinbarung mit den Fraktionen durch die Zustellung an diese ersetzt werden.

 

§ 19

Vorlagen

(1)    Vorlagen können vom Bezirksamt und vom Vorsteher eingebracht werden.

(2)    Vorlagen zur Beschlussfassung werden sinngemäß wie Anträge behandelt.

(3)    Vorlagen des Bezirks­amtes, die haushaltsrechtliche Belange bzw. Bebauungspläne betreffen, sind durch den Vorsteher vorab an die Ausschüsse für Finanzen bzw. für Stadtplanung zu überweisen.

 

§ 20

Beschlussempfehlungen und Berichte der Ausschüsse

(1)  Beschlußempfehlungen der Ausschüsse werden nach der Beratung von überwiesenen Drucksachen von diesen Aus­schüssen der BVV zur 2. Lesung wieder vorgelegt. Sie werden sinngemaß wie Anträge behan­delt.

(2)  Berichte der Ausschüsse werden wie Berichte des Bezirksamtes zu Beschlüssen der BVV bzw. sinngemäß  wie Vorlagen zur Kenntnisnahme behandelt.

 

§ 21

Anträge

(1)    Anträge sind 

(2)    Anträge zur Arbeit der BVV und ihrer Organe

(3)    Ersuchen an das Bezirksamt zu Angelegenheiten, deren Erledigung in die bezirkliche Zuständigkeit fällt

(4)    Empfehlungen an das Bezirksamt zu Angelegenheiten von bezirklicher Bedeutung, deren Erledigung nicht in die bezirkliche Zuständigkeit fällt.

Anträge zu b) und c) müssen das Ziel haben, zum kommunalen Verwaltungshandeln im Bezirk anzuregen und dieses zu unterstützen.

(5)    Anträge können von mindestens einer Fraktion, einem Ausschuss (fachbezogener Ausschussantrag), einem Einzel-Bezirksverordneten oder drei anderen Bezirksverordneten eingebracht werden.

(6)    Die Anträge sind spätestens bis Dienstag 10.00 Uhr in der Woche vor der Sitzung der BVV dem Vorsteher einzureichen. Sie werden auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt. Mit Billigung des Ältestenrates kann der Vorsteher sie auf die Tagesordnung der übernächsten Sitzung setzen.

(7)    Jeder Antrag kann von dem Antragstellenden zurückgezogen werden; dies ist dem Vorsteher schriftlich mitzuteilen. Reichen mehrere Fraktionen und/oder Bezirksverordnete einen gemeinsamen Antrag ein und ziehen diesen dann zurück, so bleibt der Antrag so lange bestehen, wie er im Sinne des Abs. (2) noch unterstützt wird. Ist der Beitritt von einer Fraktion oder mindestens drei Bezirksverordneten erklärt worden, so kann der gemeinsame Antrag nur von den ursprünglichen Antragstellenden zurückgezogen werden; die Beigetretenen können lediglich ihre Unterstützung zurückziehen.

 

§ 22

Änderungs- und Ersatzanträge

(1)    Änderungs- und Ersatzanträge können jederzeit bis zum Schluss der Beratung gestellt werden, bedürfen keiner Unterstützung und sind dem Vorsteher schriftlich zu übergeben. Fehlt die Vervielfältigung, so sind sie unmittelbar nach ihrer Einreichung zu verlesen.

(2)    Änderungs- und Ersatzanträge müssen mit dem Verhandlungsgegenstand in unmittelbarer Verbindung stehen. Ihre Begründung erfolgt in der Reihenfolge der Redner.

(3)    Bei Zweifel über die Zulässigkeit eines Änderungs- bzw. Ergänzungsantrages entscheidet der Vorsteher.

 

§ 23

Große Anfragen

(1)    Große Anfragen an das Bezirksamt müssen beim Vorsteher spätestens bis Dienstag 10.00 Uhr in der Woche vor der Sitzung schriftlich eingebracht werden. Sie müssen entweder von einer Fraktion oder mindestens drei Bezirksverordneten unterzeichnet sein.

(2)    Der Vorsteher teilt die Großen Anfragen unverzüglich dem Bezirksamt mit.

(3)    Das Bezirksamt ist verpflichtet, die Anfragen in der Sitzung mündlich zu beantworten.  Bei umfangreichen Materialien ist das Bezirksamt gehalten, sie vorab dem Vorsteher in Form einer Handreichung zur Vervielfältigung zur Verfügung zu stellen.

(4)    Auf Wunsch des Einreichers erfolgt die Beantwortung schriftlich. Die BVV kann die schriftliche Beantwortung der nach Abbruch der Sitzung verbliebenen Großen Anfragen beschließen.

 

§ 24

Ablehnung der Beantwortung der Großen Anfrage

(1)  Wird die Große Anfrage nicht spätestens in der übernächsten ordentlichen Sitzung beantwortet, so tritt die BVV in eine Beratung ein, wenn dies von einer Fraktion oder mindestens drei Bezirksverordneten verlangt wird.

(2)  In dieser Beratung können Anträge zur Sache gestellt werden.

 

§ 25

Abgrenzung von Antrag und Anfrage

Anträge, die ihrem Inhalt nach eine Anfrage darstellen, sind vom Vorsteher nach Anhörung des Ältestenrates wie Große Anfragen zu behandeln.

 

§ 26

Mündliche Anfragen

(1)    Jeder Bezirksverordnete ist berechtigt, in der ordentlichen Sitzung Mündliche Anfragen an das Bezirksamt zu richten. Die Mündliche Anfrage darf nur eine Frage beinhalten, muss kurz gefasst sein und eine kurze Beantwortung ermöglichen. Die Anfragen müssen bis 10 Uhr am zweiten Tag vor Beginn der Sitzung dem Vorsteher schriftlich mitgeteilt werden.

(2)    Die Anfragen sind vom Vorsteher nach einem mit dem Ältestenrat abgestimmten Verfahren aufzurufen. Anfragen dürfen nur aufgerufen werden, wenn der Bezirksverordnete anwesend ist oder dem Vorsteher mitgeteilt hat, welcher Bezirksverordnete ihn vertritt.

(3)    Anfragen sind ohne Begründung vorzutragen. An die Antwort des Bezirksamtes schließt sich keine Aussprache an. Der Fragesteller kann eine Nachfrage stellen.

(4)    Die Behandlung der Mündlichen Anfragen einer Sitzung darf den Zeitraum von einer Stunde nicht überschreiten.

(5)    Im Einverständnis mit dem Fragesteller kann die Mündliche Anfrage als Kleine Anfrage behandelt werden.

(6)    Mündliche Anfragen, die in der Sitzung nicht erledigt wurden, sind vom Vorsteher mit dem Stichwort bekanntzugeben. Sie sollen vom Bezirksamt innerhalb einer Woche über den Vorsteher dem Fragesteller schriftlich beantwortet werden.

§ 27

Konsensliste

(1)    Die BVV kann über die Behandlungsvorschläge von Drucksachen auf einer Konsensliste beschließen. Bei Widerspruch der Antragsteller, Einreicher, einer Fraktion oder eines Einzel-Bezirksverordneten werden die entsprechenden Drucksachen von der Konsensliste genommen.

(2)    In die Konsensliste können auch die schriftliche Beantwortung von Großen Anfragen, Beschlussempfehlungen von Ausschüssen, Anträge sowie Vorlagen zur Kenntnisnahme und die Mitteilungen des Vorstehers aufgenommen
werden.

(3)    Die Konsensliste wird im Ältestenrat vor der anschließenden BVV-Sitzung erarbeitet und allen Bezirksverordneten schriftlich spätestens vor der BVV-Sitzung als Tischvorlage zur Abstimmung überreicht.

 

§ 28

Kleine Anfragen

(1)    Jeder Bezirksverordnete kann in einer Kleinen Anfrage, die beim Vorsteher schriftlich einzureichen ist, vom Bezirks­amt Auskunft verlangen. Anfrage und Antwort werden in den Mitteilungen des Vorstehers veröffentlicht.

(2)    Die Antwort soll innerhalb von zwei Wochen erteilt werden. In begründeten Fällen kann der Vorsteher nach Vorlage eines Zwischenberichtes Fristverlängerung gewähren.

 

§ 29

Auskunft des Bezirksamtes über die Ausführung der Beschlüsse

(3)    Über die Ausführung von Beschlüssen der BVV oder von Ausschüssen, soweit sie dem Bezirksamt zur Berücksichtigung oder zur Erwägung überwiesen sind, gibt dieses innerhalb von drei Wochen schriftlich Mitteilung. Kann das Bezirksamt diese Frist nicht einhalten oder gibt es zwingende Gründe, dass die Beschlüsse nicht unverzüglich ausgeführt werden, teilt es die Gründe der Verzögerung und den voraussichtlichen Termin der endgültigen Erledigung dem Vorsteher schriftlich mit. Zwischenberichte sollten alle acht Wochen bis zur Erledigung des Anliegens dem Vorsteher zugeleitet werden.

(4)    Berichte des Bezirksamtes zu (1) werden in den Mitteilungen des Vorstehers veröffentlicht.

(5)    Der Vorsteher verfolgt über das Büro der BVV die Einhaltung oder Überschreitung der Termine und unterrichtet darüber die BVV.

 

 

 

VII. Sitzungen der Bezirksverordnetenversammlung

 

§ 30

Einberufung, Termine, Ferien

(1)    Die BVV ist von dem Vorsteher in der Regel monatlich, mindestens aber jeden zweiten Monat, einzuberufen.

(2)    Die Tagesordnung und die Drucksachen sowie die Mitteilungen des Vorstehers werden den Bezirksverordneten und dem Bezirksamt spätestens vier Werktage vor der Sitzung vom Vorsteher übergeben. 

(3)    Außerordentliche Sitzungen finden auf schriftliches Verlangen unter gleichzeitiger Angabe der gewünschten Tagesordnung seitens des Vorstehers, des Bezirksamtes oder eines Fünftels der Mitglieder der BVV kurzfristig statt. Die in den §§ 21 (3), 23 (1) und 30 (2) genannten Fristen finden keine Anwendung. In diesen Sitzungen sind Mündliche Anfragen ausgeschlossen.

(4)    Das Bezirksamt ist zu den Sitzungen der BVV einzuladen. Die BVV kann die Anwesenheit der Mitglieder des Bezirksamtes fordern.

(5)    Über Zeitpunkt und Dauer der Ferien beschließt die BVV unter Beachtung des Abs. (1).

 

§ 31

Leitung der Sitzung

(1)    Der Vorsteher eröffnet, leitet und schließt die Sitzung. Eine Erörterung über die Recht- und Zweckmäßigkeit seiner Anordnungen ist in der öffentlichen Sitzung unzulässig.

(2)    Der Vorsteher muss den Vorsitz abgeben, wenn er zur Sache sprechen will.

 

§ 32

Öffentliche und nichtöffentliche Sitzung

(1)    Die Bezirksverordnetenversammlung tagt öffentlich.

(2)    Die Öffentlichkeit kann auf Antrag einer Fraktion, des Bezirksamtes oder von einem Fünftel der Bezirksverordneten  für bestimmte Angelegenheiten ausgeschlossen werden. Die Beratung und der Beschluss zu diesem Antrag erfolgen in nichtöffentlicher Sitzung.

(3)    Beratungen und Beschlüsse von nichtöffentlichen Sitzungen sind geheim zu halten, wenn die Amtsverschwiegenheit auf Vorschlag des Vorstehers, auf Antrag des Bezirksamtes oder eines Fünftels der Bezirksverordneten beschlossen worden ist. Der Beschluss über die Amtsverschwiegenheit wird ohne vorherige Aussprache gefasst.

(4)    In nichtöffentlicher Sitzung sind unter Amtsverschwiegenheit in jedem Falle zu erledigen:

(5)    alle persönlichen Angelegenheiten, Vergünstigungen und Unterstützungen aller im Dienste der Stadt       und des Landes Berlin stehenden Personen,

(6)    die Behandlung von Anstellungen,

(7)    Angelegenheiten, bei denen die Vermögensverhältnisse Dritter zur Sprache kommen,

(8)    Beschwerden über die Geschäftsführung des Vorstehers,

(9)    Beratung über An- und Verkauf von Grundstücken und Immobilien.

 

§ 33

Tagesordnung

  a)     Die Tagesordnung wird durch den Vorsteher erstellt, im Ältestenrat mit den Fraktionen abgestimmt und von der BVV beschlossen.

  b)    Die BVV kann auf Antrag einer Fraktion oder von drei Bezirksverordneten Gegenstände von der Tagesordnung absetzen und auf einen anderen Sitzungstag verweisen. Ebenso kann sie die Reihenfolge der Tagesordnung mit Mehrheit ändern. Der gleiche Antrag auf Änderung der Tagesordnung kann in derselben Sitzung nicht wiederholt werden.

  c)     Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, jedoch bis zum Beginn einer Sitzung beim Vorsteher schriftlich als dringlich eingebracht sind, können mit Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Bezirksverordneten in die Tagesordnung aufgenommen werden.

  d)    Zur Begründung des Absetzens von Gegenständen, der Änderung der Reihenfolge sowie  der  Aufnahme  von  dringlichen Tagesordnungspunkten darf jeweils nur ein Bezirksverordneter für den betroffenen Antragsteller und die anderen Fraktionen sprechen. 

  e)     Die gemeinsame Beratung gleichartiger oder verwandter Angelegenheiten kann beschlossen werden.

  f)      Vor Erledigung der Tagesordnung kann die Sitzung nur durch Beschluss der BVV auf Vorschlag des Vorstehers, auf Antrag einer Fraktion oder von mindestens drei Bezirksverordneten mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Bezirksverordneten geschlossen werden.

  g)    Die Sitzungen der BVV werden, sofern nicht mit einer Mehrheit von zwei Dritteln anders beschlossen wird, entweder nach längstens sechs Stunden oder um 22.00 Uhr beendet. Ein nicht abgeschlossener Tagesordnungspunkt gilt dann als vertagt, sofern nichts anderes beschlossen wurde.

  h)    Der Bezirksbürgermeister oder sein Vertreter können vor Eintritt in die Tagesordnung das Wort ergreifen.

 

§ 34

Beratung

(1)    Nach dem Aufruf jedes Tagesordnungspunktes durch den Vorsteher hat einer der Einreicher das Recht zur Begründung.

(2)    Der Vorsteher eröffnet mit Ausnahme der Vorlagen zur Kenntnisnahme über jeden Tagesordnungspunkt, der einer Beschlussfassung unterliegt, die Besprechung. Vorlagen zur Kenntnisnahme werden auf Wunsch zur Aussprache gestellt.

(3)    Anträge und Beschlussempfehlungen, die mit Geldbewilligung verbunden sind, müssen, wenn sie nicht abgelehnt werden, zunächst dem Finanzausschuss überwiesen werden. 

(4)    Bei Großen Anfragen schließt sich an die Antwort des Bezirksamtes unmittelbar die Besprechung an, wenn sie vom Fragesteller, von einer Fraktion oder mindestens drei Bezirksverordneten gewünscht wird. Ein Antrag auf Übergang zur Tagesordnung ist nicht zulässig. Während der Besprechung dürfen keine Anträge zur Sache gestellt werden.

(5)    Ist die Rednerliste erschöpft oder meldet sich niemand zu Wort, so erklärt der Vorsteher die Besprechung für geschlossen.

(6)    Die BVV kann zur Tagesordnung übergehen, die Rednerliste schließen, die Besprechung vertagen oder schließen. Anträge hierzu können von einer Fraktion, von mindestens drei Bezirksverordneten oder von Einzel-Bezirksverordneten gestellt werden. Bei Antrag auf Übergang zur Tagesordnung sind vor der Abstimmung bei Bedarf ein Redner gegen und ein Redner für den Antrag zu hören; bei Ablehnung darf der Antrag während dieses Tagesordnungspunktes nicht wiederholt werden. Vor der Abstimmung über den Antrag auf Schließung der Rednerliste oder den Schlussantrag wird die Rednerliste verlesen, bei Antrag auf Schluss der Rednerliste auf Zuruf ergänzt, dann wird ohne weitere Aussprache abgestimmt.

(7)    Ergreift ein Bezirksamtsmitglied nach Schluss der Besprechung das Wort, so hat der Vorsteher die Besprechung wieder zu eröffnen.

(8)    Die Sitzung ist auf Verlangen einer Fraktion oder von drei Bezirksverordneten zu unterbrechen. Der Vorsteher legt die Zeitdauer der Unterbrechung fest.

 

§ 35

Wortmeldung, Worterteilung und Rededauer

 

     a)       Bezirksverordnete, die zur Sache sprechen wollen, haben sich beim Schriftführer in die Rednerliste eintragen zu lassen. Sie erhalten das Wort vom Vorsteher in der Reihenfolge der eingetragenen Wortmeldungen.

     b)       Jeder  Bezirksverordnete darf an Bezirksamtsmitglieder oder Bezirksverordnete, die zur Sache sprechen, mit deren Zustimmung während des Redebeitrages eine Zwischenfrage stellen. Er darf die Zwischenfrage erst nach Genehmi-
gung des Vorstehers an den Redner stellen.

     c)       Die BVV kann für einzelne Tagesordnungspunkte eine Begrenzung der Redezeit und der Anzahl der Redner jeder Fraktion beschließen. Überschreitet ein Redner die Redezeit, so entzieht ihm der Vorsteher nach einmaliger Mahnung das Wort.

     d)       Die Redner sprechen in freiem Vortrag von der Rednertribüne aus. Sie können hierbei Aufzeichnungen benutzen. Im Wortlaut vorbereitete Reden sollen eine Ausnahme sein und dürfen ebenso wie Schriftstücke nur mit Einwilligung des Vorstehers verlesen werden.

     e)       Die Bezirksamtsmitglieder können jederzeit zum Tagesordnungspunkt sprechen, jedoch nicht vor der Begründung des Einreichers.

     f)        Die Abs. (3) und (4) gelten auch für Mitglieder des Bezirksamtes. Der Vorsteher kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.

     g)       Ein Bezirksverordneter, der zur Geschäftsordnung sprechen will, muß sich bis zur Eröffnung der Abstimmung mit Hinweis auf sein Vorhaben beim Vorstand melden. Er erhält als nächster das Wort und darf nur zu seinem Geschäftsordnungsantrag sprechen. Die Redezeit darf zwei Minuten nicht übersteigen.

 

§ 36

Anzahl der Lesungen

Die BVV kann über Anträge und Vorlagen in einer Lesung endgültig beschließen oder sie an Ausschüsse überweisen. Über Drucksachen, die einem Ausschuss überwiesen worden sind, soll die BVV nach der Behandlung im Ausschuss in 2. Lesung beschließen.

 

§ 37

Persönliche Bemerkungen

(1)    Persönliche Bemerkungen sind erst nach Schluss der Besprechung, jedoch vor der Abstimmung oder nach Annahme eines Vertagungsantrages gestattet.

(2)    Der Redner darf nicht zur Sache sprechen, sondern nur persönliche Angriffe zurückweisen oder eigene Ausführungen berichtigen.

 

§ 38

Abgabe von Erklärungen

Zu einer sachlichen oder persönlichen Erklärung, die nicht im Zusammenhang mit der Aussprache in der laufenden Sitzung steht, erteilt der Vorsteher Bezirksverordneten vor Eintritt in die Tagesordnung das Wort. Die Erklärung ist ihm mindestens 10 Minuten vor Beginn der Sitzung schriftlich vorzulegen. Die Redezeit sollte 3 Minuten nicht überschreiten.

 

§ 39

Verhandlungsbericht, Niederschrift, Beschlussbuch

(1)    Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die behandelten Fragen sowie Art und Ergebnis der Abstimmung zusammenfasst. Diese Niederschrift ist vom Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Sie liegt bis zur nächsten Sitzung der BVV im Büro der BVV aus. Sie wird den Fraktionen zugestellt und gilt als genehmigt, falls innerhalb von vierzehn Tagen nach Zustellung kein Widerspruch erhoben wird.

(2)    Der Verlauf der Sitzung der BVV wird auf Tonträger aufgenommen, die mindestens 10 Jahre aufzubewahren sind. In Ausnahmefällen wird auf Anforderung eines Bezirksverordneten oder des Bezirksamtes ein Wortprotokollauszug gefertigt.

(3)    Die gefassten Beschlüsse sind in ein Beschlussbuch einzutragen und dem Bezirksamt innerhalb von vier Tagen nach der Sitzung der BVV schriftlich mitzuteilen.

 

 

 

VIII. Abstimmung und Wahlen

 

§ 40

Beschlussfähigkeit

(1)    Die BVV oder ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Maßgeblich ist die gewählte Mitgliederzahl. Die Beschlussfähigkeit gilt als gegeben, bis das Gegenteil auf Antrag festgestellt wird.

(2)    Ergibt sich bei Auszählung oder bei namentlicher Abstimmung, dass die BVV beschlussunfähig ist, hat der Vorsteher die Beschlussunfähigkeit festzustellen und die Sitzung zu schließen.

(3)    Ist ein Beratungsgegenstand wegen Beschlussunfähigkeit der BVV oder eines Ausschusses zurückgestellt worden und
tritt die BVV oder ein Ausschuss zur Verhandlung über den Gegenstand zum zweiten Male zusammen, so ist sie in dieser Angelegenheit ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Einladung zur zweiten Sitzung, die frühestens nach drei Tagen stattfinden kann, muss auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.

 

§ 41

Beschlussfassung

a)    Die BVV oder ein Ausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit, falls nicht Verfassung, Gesetz oder diese Geschäftsordnung ein anderes Stimmenverhältnis vorschreiben. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

b)    Stimmenthaltungen werden bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit, nicht aber bei der Ermittlung der Stimmenmehrheit berücksichtigt.

 

§ 42

Fragestellung

(1)    Nach der Beratung und nach etwaigen persönlichen Bemerkungen eröffnet der Vorsteher die Abstimmung. Er stellt die Fragen so, dass sie sich mit "Ja" oder "Nein" beantworten lassen. Die Fragen sind in der Regel so zu fassen, dass gefragt wird, ob die Zustimmung erteilt wird.

(2)    Über die Fassung der Fragen kann das Wort zur Geschäftsordnung verlangt werden. Bei Widerspruch gegen die vorgeschlagene Fassung entscheidet die BVV ohne Aussprache.

 

§ 43

Form der Abstimmung

(1)    Abgestimmt wird in der Regel durch Handzeichen. Der Vorsteher kann von sich aus und muss auf Verlangen die Gegenprobe vornehmen. Liefert auch die Gegenprobe kein sicheres Ergebnis, werden die Stimmen ausgezählt.

(2)    Stimmenthaltungen können unmittelbar nach der Abstimmung zu Protokoll gegeben werden.

 

§ 44

Reihenfolge der Abstimmung

Bei der Abstimmung ist nachfolgende Reihenfolge einzuhalten:

(1)    Anträge auf Übergang zur Tagesordnung,

(2)    Anträge auf Schluss der Aussprache,

(3)    Anträge auf Vertagung der Aussprache,

(4)    Anträge auf Schließung der Rednerliste,

(5)    Anträge, die ohne die Sache zu berühren, lediglich Vorfragen betreffen, insbesondere Überweisung an einen Ausschuss, Einholung einer Auskunft und dergleichen,

(6)    Änderungsanträge,

(7)    Ersatzanträge,

(8)    Abstimmung über den Beratungsgegenstand selbst.

Im Übrigen ist über den weitergehenden Antrag zuerst abzustimmen. Gehen Anträge gleich weit, so ist über den älteren zuerst abzustimmen.

 

§ 45

Namentliche Abstimmung

(1)    Namentliche Abstimmung ist durchzuführen, wenn sie bis zur Eröffnung der Abstimmung von einer Fraktion oder mindestens drei Bezirksverordneten verlangt wird.

(2)    Für die namentliche Abstimmung erhält jeder Bezirksverordnete drei Abstimmkarten, die seinen Namen tragen, in drei verschiedenen Farben gehalten und mit "Ja", "Nein" oder "Enthaltung" gekennzeichnet sind. Jeder Bezirksverordnete wirft seine Stimmkarte bei Namensaufruf in die Wahlurne. Nach Schließung der Abstimmung durch den Vorsteher werden die Stimmen von den Schriftführern gezählt.

(3)    Sogleich nach der Abstimmung wird das Ergebnis festgestellt und vom Vorsteher verkündet.

(4)    Namentliche Abstimmung ist unzulässig über:

(5)    Stärke eines Ausschusses,

(6)    Überweisung an einen Ausschuss,

(7)    Sitzungszeit und Tagesordnung,

(8)    Schließung der Sitzung,

(9)    Vertagung oder Schluss der Beratung,

(10) Anträge zur Geschäftsordnung.

 

§ 46

Allgemeines über Wahlen

(1)    Wahlen können, wenn kein Widerspruch erhoben wird, in offener Abstimmung erfolgen.

(2)    Bei Widerspruch wird die Wahl mit verdeckten Stimmzetteln (geheime Wahl) vorgenommen. Zur Abgabe der Stimmzettel werden die Bezirksverordneten mit Namen aufgerufen.

(3)    Bei Wahlen entscheidet die Stimmenmehrheit. § 41 (2) findet entsprechend Anwendung.

(4)    Wird die erforderliche Mehrheit von keinem Bewerber erreicht, kommen die beiden Anwärter mit den höchsten Stimmzahlen in die Stichwahl. Ergibt sich im zweiten Wahlgang eine Stimmengleichheit, entscheidet das Los durch die Hand des Vorstehers.

 

§ 47

Wahl und Abberufung der Bezirksamtsmitglieder

(1)    Die BVV wählt die Mitglieder des Bezirksamtes nach §§ 34 u. 35 BezVG einzeln für die Dauer der Wahlperiode. Die Wahl der Bezirksstadträte erfolgt auf Vorschlag der Fraktionen.

(2)    Die BVV kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer verfassungsmäßigen Mitgliederzahl ein Mitglied des Bezirksamtes vor der Beendigung seiner Amtszeit abberufen. Über die Abberufung ist nach zweimaliger Beratung abzustimmen. Die zweite Beratung darf frühestens zwei Wochen nach der ersten erfolgen.

 

 

 

IX. Eingaben und Anhörung der Bürger

 

§ 48

Behandlung von Eingaben und Beschwerden

(1)    An die BVV gerichtete Eingaben und Beschwerden überweist der Vorsteher dem Ausschuss für Eingaben und Beschwerden. Der Ausschuss kann auch tätig werden, wenn ihm auf andere Weise gewichtige Umstände bekannt werden.

(2)    Der Ausschuss entscheidet nach Einholen der erforderlichen Auskünfte und/oder Unterlagen bei den zuständigen Dienststellen oder Ausschüssen der BVV über die Eingabe oder Beschwerde durch Mehrheitsbeschluss.

(3)    Eingaben und Beschwerden, die nicht in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltung fallen, kann der Ausschuss an den Petitionsausschuss des Abgeordnetenhauses abgeben.

(4)    Der Schriftwechsel mit Petenten wird vom Vorsteher und vom Vorsitzenden des Ausschusses unterzeichnet.

 

§ 49

Entscheidungen des Ausschusses für Eingaben und Beschwerden

Über Eingaben und Beschwerden kann in folgender Weise entschieden werden:

(1)    Die Eingabe oder Beschwerde wird dem Bezirksamt zur Kenntnisnahme oder Überprüfung des der Petition zu Grunde liegenden Verwaltungshandelns überwiesen.

(2)    Die Eingabe oder Beschwerde wird dem Bezirksamt mit der Empfehlung überwiesen, bestimmte näher bezeichnete Maßnahmen zu veranlassen und dem Ausschuss darüber innerhalb eines bestimmten Zeitraumes zu berichten.

(3)    Die Eingabe oder Beschwerde wird wegen Änderung der ihr zugrundeliegenden Tatsachen für erledigt erklärt.

(4)    Der Petent wird auf die Möglichkeit hingewiesen, zunächst den Rechtsweg auszuschöpfen.

(5)    Die Eingabe oder Beschwerde wird als ungeeignet für die weitere Behandlung erklärt. In Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltung fallen, wird sie an den Petitionsausschuss des Abgeordnetenhauses abgegeben.

 

§ 50

Behandlung der Eingaben und Beschwerden in der BVV

(1)    Die Entscheidungen des Ausschusses  werden  in einer Übersicht  der BVV  bekanntgegeben,  in welcher Weise sie gemäß § 49 erledigt wurden.

(2)    Die Eingabe oder Beschwerde wird zur endgültigen Beschlussfassung der BVV vorgelegt, wenn dies ein Viertel der Bezirksverordneten beantragt.

(3)    Der Ausschuss für Eingaben und Beschwerden erstattet halbjährlich der BVV einen Bericht. Der Bericht des Ausschusses wird schriftlich erstattet.

 

§ 51

Anhörung der Bürger

Die BVV kann vor ihren Sitzungen Bürgeranhörungen durchführen. Die Modalitäten dazu werden im Ältestenrat festgelegt.

X. Ordnungsbestimmungen

 

§ 52

Sach- und Ordnungsruf

(1)    Der Vorsteher oder der Ausschussvorsitzende kann Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abschweifen, "zur Sache" rufen.

(2)    Wenn ein Bezirksverordneter die Ordnung verletzt, ruft ihn der Vorsteher oder der Ausschussvorsitzende unter Namensnennung "zur Ordnung".

(3)    Der Ordnungsruf und der Anlass hierfür dürfen von nachfolgenden Rednern nicht behandelt werden.

 

§ 53

Wortentziehung

(1)    Ist ein Redner dreimal in derselben Rede "zur Ordnung" oder "zur Sache" gerufen und beim zweiten Male auf die Folgen des dritten Rufes hingewiesen worden, so entzieht ihm der Vorsteher oder der Ausschussvorsitzende das Wort. Ist einem Redner das Wort entzogen worden, darf er es zum gleichen Tagesordnungspunkt nicht wieder erhalten.

(2)    Ausführungen, die ein Redner nach Entziehung des Wortes macht, werden in den Sitzungsbericht nicht aufgenommen.

 

§ 54

Ausschluss von Bezirksverordneten und Ausschussmitgliedern

(1)    Verletzt ein Bezirksverordneter oder ein Ausschussmitglied in grober Weise die Ordnung, insbesondere dadurch, dass er sich den Anordnungen des Vorstehers bzw. des Ausschussvorsitzenden nicht fügt, kann der Vorsteher bzw. der Ausschussvorsitzende ihn von der Teilnahme an der Sitzung ausschließen. Der Bezirksverordnete oder Bürgerdeputierte hat nach Aufforderung des Vorstehers bzw. des Ausschussvorsitzenden den Sitzungssaal zu verlassen und wird als nicht anwesend gezählt.

(2)    Leistet ein Bezirksverordneter dieser Aufforderung des Vorstehers keine Folge, wird die Sitzung unterbrochen oder aufgehoben. Der Bezirksverordnete ist in diesem Falle von der Teilnahme bis zum Ende der nächsten ordentlichen Sitzung einschließlich aller Ausschusssitzungen und Veranstaltungen der BVV ausgeschlossen.

(3)    Leistet ein Ausschussmitglied dieser Aufforderung des Vorsitzenden keine Folge, wird die Sitzung unterbrochen oder aufgehoben. Er ist in diesem Falle von der Teilnahme an Sitzungen des jeweiligen Ausschusses bis zum Ende der nächsten ordentlichen Sitzung ausgeschlossen.

 

§ 55

Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen

Gegen die vom Vorsteher oder von einem Ausschussvorsitzenden verfügten Ordnungsmaßnahmen kann der Betroffene innerhalb von sieben Kalendertagen schriftlich Einspruch erheben. Der Einspruch ist auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen und durch die BVV bzw. den Ausschuss ohne Beratung zu entscheiden, sofern der Vorsteher bzw. Ausschussvorsitzende dem Einspruch nicht stattgegeben hat. Hat der Vorsteher bzw. Ausschussvorsitzende dem Einspruch stattgegeben, teilt er das Ergebnis zu Beginn der Sitzung mit.

 

§ 56

Maßnahmen bei störender Unruhe

Der Vorsteher bzw. der Ausschussvorsitzende kann die Sitzung unterbrechen oder aufheben, wenn in der Sitzung störende Unruhe entsteht. Kann er sich kein Gehör verschaffen, so verlässt er seinen Sitz. Die Sitzung ist daraufhin für eine

Stunde unterbrochen, sofern der Vorsteher bzw. der Ausschussvorsitzende keine kürzere Unterbrechung bestimmt.

 

§ 57

Ordnungsgewalt über Mitglieder des Bezirksamtes

(1)    Die Mitglieder des Bezirksamtes unterstehen in den Sitzungen der Ordnungsgewalt des Vorstehers bzw. des Vorsitzenden eines Ausschusses.

(2)    Die Bestimmungen über die Ordnungsgewalt nach §§ 52-55 finden auch auf die Mitglieder des Bezirksamtes entsprechende Anwendung.

 

§ 58

Ordnung im Zuhörerraum

(1)    Ton- und Filmaufnahmen sowie -übertragungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vorstehers, in den Aus-
schüssen der des jeweiligen Ausschussvorsitzenden.

(2)    Wer im Zuhörerraum Beifall oder Missbilligung äußert oder Ordnung und Anstand verletzt, kann auf Anweisung des Vorstehers bzw. des Ausschussvorsitzenden entfernt werden.

(3)    Der Vorsteher bzw. der Ausschussvorsitzende kann den Zuhörerraum wegen störender Unruhe räumen lassen.

 

 

XI. Allgemeine Bestimmungen

 

§ 59

Auslegung der Geschäftsordnung

(1)    In Zweifelsfällen entscheidet der Vorsteher oder der amtierende Sitzungsleiter über die Auslegung der Geschäftsordnung.

(2)    Eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Auslegung der Geschäftsordnung kann nur nach einer vorausgegangenen Beratung im Geschäftsordnungsausschuss durch die BVV beschlossen werden.

 

§ 60

Änderung der Geschäftsordnung

Änderungen der Geschäftsordnung können nur aufgrund vorausgegangener Beratung im Geschäftsordnungsausschuss mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Bezirksverordneten beschlossen werden.

 

§ 61

Unerledigte Beschlüsse, Drucksachen, Vorlagen, Anträge, Anfragen und Eingaben

bei Schluss der Wahlperiode

(1)    Das Bezirksamt hat alle in der abgelaufenen Wahlperiode nicht erledigten Beschlüsse der BVV weiter zu bearbeiten und das Ergebnisse der neuen BVV vorzulegen.

(2)    Nicht im Plenum behandelte Vorlagen und Beschlußempfehlungen sind der neuen BVV vorzulegen.

(3)    Nicht erledigte Überweisungen an Ausschüsse werden durch die neuen Ausschüsse weiterbearbeitet. Über die Neuzuordnung zu den Ausschüssen entscheidet der Vorsteher nach Anhörung des Ältestenrates.

(4)    Die im Plenum nicht behandelten Anträge und Großen Anfragen sowie die offenen Mündlichen und Kleinen Anfragen gelten als erledigt. Der Vorsteher gibt sie und die nicht erledigten Überweisungen der neuen BVV in einer Übersicht zur Kenntnis.

(5)    Nicht erledigte Eingaben und Beschwerden werden durch die neue BVV weiterbehandelt.

 

§ 62

In-Kraft-Treten

Diese Geschäftsordnung tritt am 12. Oktober 2000 in Kraft.

 

 

 

 

 

 

 

 

 
 

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