Auszug - Verteilung der Sitze in den Ausschüssen
Der stellv. BzVV übernimmt die Leitung der
Sitzung. Der BzVV begründet die Vorlage. Diese Vorlage
umfasst die Verteilung der Sitze in den Ausschüssen und ist notwendig geworden,
da im Ältestenrat keine endgültige Einigung herbeigeführt werden konnte.
Dissens gab es bezüglich der 9 Sitze im JHA. Im Januar beanspruchten die Frakt.
d. PDS 4 Sitze und die Fraktionen der SPD und CDU je 3. Die Anzahl der BzV im
JHA ist jedoch gesetzlich auf 9 festgeschrieben. Dadurch gab es bei der
Konstituierung eine längere Debatte. Die Frakt. d. CDU hat unter Vorbehalt
ihren Anspruch vorübergehend auf 2 Sitze reduziert, um eine Sacharbeit des JHA
zu ermöglichen. Damit konnte die Konstituierung durchgeführt werden. Die Frakt.
d. CDU ging in Widerspruch zur vorgenommenen Sitzverteilung, welcher rechtlich
geprüft wurde. Das Rechtsamt informierte, dass ein Widerspruch einer Fraktion
zu einer Entscheidung innerhalb der BVV keine aufschiebende Wirkung habe, da
die BVV ein Teil der Verwaltung sei. Zur Regelung des Widerspruchs der
CDU-Fraktion zur Kündigung der bisher nur unter Vorbehalt vorgenommenen
Sitzverteilung unterbreitet der BzVV der BVV einen Vorschlag (hier 3:3:3) zur
Verständigung und zur Entscheidung. Die Sitzverteilung ist nach den Mehrheits-
und Stärkeverhältnissen unter Einberechnung des jeder Fraktion zustehenden
Grundmandats vorzunehmen. Da SPD und CDU auf 20 Sitze in der BVV verweisen
können, kann nach Aussage des Rechtsamtes nicht, wie die GO es aussagt, bei der
Sitzverteilung in den Ausschüssen die tatsächliche Anzahl der Wählerstimmen
herangezogen werden. Bei einer Verteilung von 4:3:2 wäre die Frakt. d. PDS mit
einem halben Sitz bevorteilt und die Frakt. d. CDU mit einem halben
benachteiligt. Nach Hare-Niemeyer ist die größere Annäherung an die
tatsächlichen Sitzverhältnisse in der BVV Treptow-Köpenick mit einer Verteilung
von 3:3:3 gegeben. Da es zu keiner Einigung im Ältestenrat kam, muss jetzt der
Souverän, die BVV, entscheiden. Aussprache: Herr Chinea Correa: Es soll hier
nur noch einmal für die Öffentlichkeit klargestellt werden, dass sich der JHA
aus 15 stimmberechtigten Mitglieder, davon 9 BzV, zusammensetzt. Hinzu kommen
beratende Mitglieder. BzVV: Dank für die weitergehenden Ausführungen. Er
habe aber in seinen Ausführungen extra betont, dass es hier nur um die 9 Sitze
der BzV gehe. Auch die Vorlage gehe auf diesen Punkt ein. Herr Krause:
Es gibt einiges an den Ausführungen zum Verlauf des Geschehens zu berichtigen.
Es gab eine endgültige Klärung der Zusammensetzung des JHA, auf deren Basis
sich der JHA zu seiner Konstituierung getroffen habe. Erst kurz vor der Sitzung
wurde festgestellt, dass man erst die Grundmandate herauszurechnen (nach
d'Hondt) habe. Richtig ist, dass entsprechend des Bescheides des Rechtsamtes
der Widerspruch bestenfalls als Kündigung der bisherigen Absprachen verstanden
werden kann. Daraus ergibt sich jedoch ein völlig neuer Handlungsrahmen. Das
Grundmandat gab es nur bis 1989. Die neue Grundmandatsregelung braucht nicht
zur Anwendung kommen, da alle Fraktionen ohnehin einen Sitz im JHA haben. Ein
Grundmandat ist nicht vor der Berechnung abzuziehen. Die Frakt. d. PDS wird
umgehend handeln, sollte es zu einen Beschluss mit der vorgeschlagenen
Sitzverteilung kommen. Frau Werner: Da nach Rechtslage die BVV
entscheiden muss, stellt sich die Frage, wie frei man in seiner Entscheidung
sei, wenn man keine Alternativvorschläge auf der Vorlage findet und der
vorgelegte Vorschlag wieder einmal zu Lasten der stärksten Fraktion, ob es nun
jemanden gefällt oder nicht, gemacht wird. Warum habe der Vorsteher nicht 2
Varianten vorgeschlagen? BzVV: Es soll und kann keine Auswahl geben. Es
gibt eine eindeutige Darlegung. Die Verteilung mit 3:3:3 kommt den gegebenen
Verhältnissen am nächsten. An Herrn Krause gewandt, könne er nur davon
ausgehen, dass er nicht richtig zugehört habe. In seinen vorigen Ausführungen
habe er eindeutig festgestellt, dass es ein Grundmandat für jede Fraktion gibt
und dieses nicht vorab herauszurechnen sei. Herr Welters: Die
ursprüngliche Interpretation war nach seinen Kenntnissen die, dass nach Abzug
des Grundmandats die restlichen Sitze nach d'Hondt zu verteilen. Danach käme
wohl 3:3:3 heraus. Dieser hätte im Klagefall unter Umständen eine berlinweite
Veränderung von Ausschussbesetzungen zur Folge. Hier nimmt die Fraktion im
Prinzip den Minderheitenschutz in Anspruch. Nun haben sie das Grundmandat in
der Berechnung unberücksichtigt gelassen. Dann kommt nach d'Hondt 4:3:2 heraus
und nach Hare-Niemeyer 3:3:3. Sie ersetzen das Zählverfahren d'Hondt durch
Hare-Niemeyer. Wie viele Entscheidungen im Land Berlin werden nach d'Hondt bzw.
Hare-Niemeyer getroffen? Wurde dies geprüft? Auch die BVV wurde nach d'Hondt
gewählt. Warum wird jetzt plötzlich, an irgend einer Stelle, das unübliche
Verfahren zur Anwendung gebracht? Spätestens wenn die PDS klagt, könnte das
Problem in einen Rechtszustand gekleidet werden. Dann würde es eine
Entscheidung zum Zählverfahren geben. Herr Stock: Nach d'Hondt entfällt
der 9. Platz auf CDU oder SPD durch Losverfahren, wenn man die Wählerstimmen
nicht heranzieht. Die PDS hat 7 Mandate mehr als die anderen Fraktionen, hätte
bei 4:3:2 im JHA aber doppelt so viele wie die CDU. Im Bezirksamts-Kollegium
habe man ein 2:2:2-Verhältnis und jede Fraktion stellt auch einen
Bürgerdeputierten. Wenn man sich dieses vor Augen hält, muss man sagen, dass
eine 3:3:3-Verteilung im JHA den tatsächlichen Verhältnissen am nächsten kommt.
Es wird um Zustimmung zur Vorlage gebeten. BzVV: Er sei angetreten, für
alle da zu sein. Dies bedeute, keine Fraktion zu bevorteilen bzw. zu
benachteiligen. Im Übrigen werde sein Vorschlag durch das Rechtsamtsgutachten
bestätigt, welches feststellt, dass kein Berechnungsverfahren vorgeschrieben
sei. Herr Krause: Herr Stahr habe Recht, dass der Gesetzgeber kein
Verfahren vorschreibt, vorgeschrieben wird aber die möglichst genaue
Widerspiegelung der gegebenen Mehrheits- und Stärkeverhältnisse in den
Ausschüssen. Damit genießt das Verfahren einen Vorrang, welches dem gerechter
wird. Wie will man erklären, dass eine Fraktion mit 27 Sitzen genauso behandelt
wird, wie eine Fraktion mit 20 Sitzen. Dies komme einem mathematischen Wunder
gleich. Herr Wilke: Die CDU-Fraktion hat den Widerspruch geltend gemacht
und für eine große Transparenz durch die Zustellung an alle Fraktionen gesorgt.
Damit wurde die Hoffnung verbunden, dass dieser Widerspruch auch richtig
gelesen wird. In dem beigelegten Gerichtsurteil wird festgestellt, dass nach
Zuordnung eines Mandats an jede Fraktion die restlichen Sitze entsprechend der
gegebenen Stärke- und Mehrheitsverhältnisse zu verteilen sind. Man sollte zur
Abstimmung kommen. Herr Welters: Herr Wilke habe jetzt genau das
Gegenteil von dem, was der Vorsteher gesagt habe, hervorgehoben. Herr Stahr
habe auf das Zählverfahren abgehoben, Herr Wilke stellt jetzt wieder die
Bedeutung des Grundmandats in den Vordergrund. Entweder, es fallen alle Entscheidungen
nach d'Hondt oder alle nach Hare-Niemeyer. Der Vorsteher konnte keine Antwort
auf die o.g. Frage geben, wie viele Entscheidungen auf der Basis des Gesetzes
(d'Hondt) und wie viele auf der Basis von Kommentierungen (Hare-Niemeyer)
gefällt wurden. Da sich das Land auf die generelle Anwendung von d'Hondt
verständigt hat, scheint hier die Anwendung von Hare-Niemeyer als
Rechenhilfsmittel zu dienen. Herr Stock habe zwar Recht, dass 4:2 kein
Verhältnis sei, aber bestünde das Bezirksamt aus 9 Mitgliedern, wäre auch hier
die Verteilung 4:3:2. Herr Stock stellt hier die Verteilung nach d'Hondt von
2:2:2 so hin, als wären 35% genauso viel wert wie 25%. Würde sich die BVV nach
Hare-Niemeyer zusammensetzen, hätte er ein Problem, Demokratie zu verstehen. In
der letzten BVV musste er zur Kenntnis nehmen, dass eine Stimme Unterschied in
allen Fällen für eine Mehrheit sorgte. Man musste feststellen, dass man als
Mehrheitsfraktion nur zu einem Sitz mehr als die anderen kommt, wenn man 49 %
der Sitze hat und nur 4 Sitze verteilt, da es immer eine Berechnung gibt, es
sonst zu verhindern. Wenn in Berlin Hare-Niemeyer durchgängig angewendet würde,
wäre die Frakt. d. PDS nicht einmal klagefähig. Bei einer Anwendung des jeweils
günstigeren Verfahrens wären Veränderungen der Mehrheitsverhältnisse in Berlin
vorstellbar, bei denen er nicht wüsste, ob sich die SPD und CDU diese wünschen
würden. GO-Antrag Frau Radebold: Ende der Aussprache. Abstimmung:
Mehrheitlich angenommen. Abstimmung: Vorlage zur Beschlussfassung: Mit 36:24:3 angenommen. Es wird folgender Beschluss gefasst: Die
im Beschluss 020/04/00 (Drs. 27/IV) niedergelegte Anzahl der Sitze der
Fraktionen für Bezirksverordnete und Bürgerdeputierte in den Ausschüssen wird
wie folgt auf die Fraktionen verteilt:
Abstimmungsergebnis: dafür: 36. dagegen: 24. Enthaltung: 3. |
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