Auszug - Betreuungsrechtsreform ab 2023 / Herr Jochen Exler-König   

 
 
9. (ordentliche, öffentliche) Sitzung des Ausschusses für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Teilhabe und Inklusion
TOP: Ö 3.4
Gremium: Ausschuss für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Teilhabe und Inklusion Beschlussart: erledigt
Datum: Mi, 31.08.2022 Status: öffentlich
Zeit: 18:00 - 20:15 Anlass: ordentliche
Raum: Kiezklub Allende
Ort: Salvador-Allende-Straße 89, 12559 Berlin

Betreuungsrechtsreform

-       2006 von VN UN Konvention verabschiedet, Deutschland hat sich dazu verpflichtet.
Art. 12 Teilhabe in nationale Gesetzgebung übernommen, aber erst ab 2023 wirksam. Ziele der Reform: Stärkung der Selbstbestimmungsrechte von Erwachsenen, die nicht zu allem alleine in der Lage sind.

-       Wunsch- und Wahlrecht: Menschen mit Beeinträchtigung Betreuer zu bestimmen A.

-       Stärkung der Rechte von Angehörigen. Enge Familienangehörige haben nun Auskunftsanspruch. Haben das Gefühl, Betreuer entscheiden über Kopf hinweg. Wenn Betreuer nicht widerspricht. So können Angehörige mit einbezogen werden.

-       Bessere Qualifikation für Betreuung. In der Regel Jurastudium. Auch hier herrscht Fachkräftemangel.

-       Betreuungsorganisationsgesetz neu. In Treptow-Köpenick ca. 1000-1200 Familienangehörige sind Betreuer. Wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt, sind die Angehörigen Betreuer. Beim Verein kostenloses Beratungsangebot.

-       Problem ist mit Verein zusammenzukommen: Wegen DSGVO dürfen die Daten der Betroffenen nicht übermittelt werden. Ist nun neu: Verein darf mit neuem Gesetz nun vom Bezirksamt die Adressen erhalten und Leute anschreiben.

-       Verein macht jedoch keine Rechtsberatung.

 

-       Neues Ehegattenvertretungsrecht, schon in NL und CH vorhanden. Bei Ehepaaren, z. B. bei Schlaganfall eines Partners, wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt, hat man keine rechtliche Handhabe. Arzt kann nichts tun. Ab 1.1.23 kann man zum Ehegattenvertretungsberechtigen ernannt werden. Vertretung aber nur bei Entscheidungen, die den konkreten medizinischen Fall betreffen. Alle Maßnahmen, die nicht länger als 6 Wochen dauern. 5-10 % aller Betreuungen kommen so zustande. Dient der Entlastung der Familien. Jetzt ist man also automatisch berechtigt. Ausnahme: Wenn Paare getrennt leben, dann geht das nicht. Wenn Betroffener Bedenken äert, dann geht das auch nicht.  

 

-       Arzt macht mit dem Betreuer einen Vertrag, gilt max. 6 Monate. Nur für med. Notlage anwendbar.

-       Ärzte sind ohnehin überlastet. Es wird sich zeigen, was die Praxis zeigt.

 

Frage: Herr Klupsch:

-       Wenn alle Adressen angeschrieben werden und sich auch nur die Hälfte zurückmeldet. Kann das geleistet werden?

Antwort: Ja, das Personal ist da. Nicht zu erwarten, dass sich 500 Menschen zurückmelden.

-       Ergänzung Herr Schulze-Fröhlich (Bezirksamt): Betrifft nur neue Verträge. Betreuung soll rechtliche Handlungsfähigkeit herstellen. Vertretung soll nur zum Tragen kommen, wenn die betroffene Person nicht in der Lage ist, selbst zu entscheiden. Er befürchtet Missbrauch des Ehegattenvertretungsrechts. Arzt könnte die schnelle Lösung mit dem Betreuer bevorzugen. Problematisch, wenn Betroffener eine eigene Entscheidung trifft, die von anderen nicht gewünscht ist und dann übergangen wird.

Nachfrage Frau Steinmetz:

-       Arbeitsbelastung. Wie viele Personen sind beschäftigt und wie viele Betreuungsfälle haben sie? Wie viele könnten Sie betreuen?

Antwort:

-       6 Mitarbeiter und 100 Betreuungsfälle. Manche müssen auch abgelehnt werden.

-       Verein wird von der Senatsverwaltung unterstützt. 300 ehrenamtliche Betreuer dabei. In jedem Bezirk gibt es mindestens einen eingetragenen Verein.

-       20 Betreuungsvereine in Berlin. Keine Konkurrenz untereinander. Jeder in seinem Bezirk.

 

Frage Herr Lucke:

-       Gibt es das Betreuungsrecht auch in einfacher Sprache?

Antwort: Nein.

 

 


 
 

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