Auszug - Bericht des Bezirksamtes
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Siehe Anlagen.
Auch Einkünfte aus Tätigkeiten in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen werden bei der Grundsicherung bzw. Hilfe zum Lebensunterhalt berücksichtigt (§ 82 Abs. 3 Satz 2 SGB XII). Allerdings gibt es bei Leistungen nach dem Sechsten Kapitel höhere Freibeträge als bei einem reinen Grusi/HzL-Bezug.
Ein Rechenbeispiel:
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