Auszug - - Entwurf des Bebauungsplans XV-45 nebst Begründung - Entwurf der Rechtsverordnung zum Bebauungsplan XV-45 im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin, Ortsteil Altglienicke
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Die Festsetzung muss erfolgen, weil der Brückenbau über den
Außenring wegen zweier Grundstücke nicht erfolgen kann. Ein
Enteignungsverfahren kann nur mit einem festgesetzten Bebauungsplan in Gang
gesetzt werden. Herr Andreas erläutert den B- Plan. Alle Baumaßnahmen bis auf
die Schule, die Kita (z. Z. kein Bedarf) und die Brücke sind abgeschlossen Herr Welters fragt nach der Protokollnotiz zur Müngersdorfer
Straße, nach dem Lärmschutz, nach der Grünpflege, nach Investitionsmittel für
die Brücke und nach der Mitzeichnung durch den Bereich Grün. Antwort: Die Grünzwickel in
der Müngersdorfer Straße sollten bereits wie von der BVV gewünscht entwidmet
werden. Problem sind die dort liegenden
Leitungen, die dann in einer Grünanlage liegen würden. Problem soll noch einmal
mit BStR Schneider besprochen werden. Lärmschutzwände sind bereits seit vielen Jahren gebaut,
Problem: das nicht zum B- Plan gehörende Einfamilienhausgebiet, Bürger
beschweren sich über mehr Lärm als vorher.. Die Grünanlagen sind lange fertig gestellt und befinden sich
bereits im Fachvermögen. Investitionsmittel waren bereits viele Jahre im
Investitionsplan, sind jetzt wegen des Planungsstaues gestrichen worden. Sie
sollen wieder eingestellt werden, wenn gebaut werden kann. Mitzeichnung ist nicht bei jedem Planungsschritt üblich,
Abstimmungen erfolgen ständig. Abstimmung: einstimmig beschlossen Es wird folgende Beschlussempfehlung beschlossen,
Annahme der BA-Vorlage: Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt
1. den Entwurf des Bebauungsplans XV-45 vom 03.05.1995
(in zwei Blättern), Blatt 1 mit 1. Deckblatt vom 07.04.1997, 2. Deckblatt vom
19.12.1997, 3. Deckblatt vom 11.10.2000 mit Änderungen und Korrekturen vom
12.09.2002 und 03.12.2003, Blatt 2 mit 1. Deckblatt vom 27.04.1995, 2.
Deckblatt vom 07.04.1997, 3. Deckblatt vom 19.12.1997 und 4. Deckblatt vom
11.10.2000 gemäß Anlage 2 zum BA-Beschluss 275/04 und die Begründung vom
03.01.2003 gemäß Anlage 3 nach § 6 Abs. 3 AGBauGB. Dieser Beschluss schließt Änderungen und Ergänzungen ein, die die Grundzüge der Planung nicht berühren. 2. den Entwurf der Rechtsverordnung zur Festsetzung des
Bebauungsplans XV-45 gemäß Anlage 4 zum BA-Beschluss 275/04 nach § 12 Abs. 2
Nr. 4 BezVG. Abstimmungsergebnis: dafür: einstimmig . |
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