Auszug - Schlussfolgerungen aus dem Abschlussbericht  

 
 
25. (ordentliche) Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung
TOP: Ö 7.1
Gremium: BVV Treptow-Köpenick Beschlussart: schriftlich beantwortet
Datum: Do, 26.02.2004 Status: öffentlich
Zeit: 16:00 - 22:00 Anlass: ordentliche
Raum: Rathaus Treptow, BVV-Saal, Raum 218/217
Ort: Neue Krugallee 4, 12435 Berlin
V/0740 Schlussfolgerungen aus dem Abschlussbericht
   
 
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:PDSBA, PVFinWi
  Ulbricht, Klaus
Drucksache-Art:Große AnfrageSchriftliche Beantwortung

Nachfragen

Beantwortung BzStR Herr Schneider <032>:

Zitiert bezüglich der Veränderung der Planung für die Baumaßnahme Grünauer Str. den BzBm aus einem BVV-Protokoll vom 29.11.2001.

Zu Abgrenzung von Baubetreuung und Projektsteuerung: Baubetreuung bedeutet, Baube­treuer bereitet im Namen des Bauherrn Bauvorhaben vor und/oder führt sie durch. Er schließt an Stelle des Bauherrn Verträge mit Architekten, Sonderfachleuten und Bauunter­nehmen ab. Das Leistungsbild Baubetreuer entspricht dem des Bauträgers. Unterschied besteht nur darin, dass der Bauträger im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelt. Projektsteuerung ist die unabhängige und neutrale Wahrnehmung von Auftraggeberaufga­ben in beratender Stabsfunktion in organisatorischer, wirtschaftlicher, technischer und rechtlicher Hinsicht. Projektsteuerung bedeutet Mitwirkung. Die Entscheidungskompetenz und der Abschluss von Verträgen verbleiben beim Bauherrn. Bei Übertragung von Voll­machten handelt es sich nicht mehr um Projektsteuerung, sondern um Baubetreuung oder Bauträgerschaft.
Zu Kontrolle – wer kontrolliert: Die Vorbereitung und Durchführung von Bauaufgaben ist in der ABau eindeutig geregelt. Baubehörde und Baudienststellen sind zuständig. Bauher­renaufgaben werden von der Baudienststelle wahrgenommen. Damit ist auch die Zustän­digkeit für die Kontrolle des Projektablaufes, von der Vorbereitung bis zu den Abschluss­arbeiten, eindeutig geregelt. Werden in begründeten Fällen Verträge nicht unter Mitwir­kung der zuständigen Fachbehörde abgeschlossen, so muss die Kontrolle auch von demje­nigen vollzogen werden, wenn keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden (Muster­vertrag Baubetreuung). Musterverträge zur Baubetreuung von Bauvorhaben des Landes Berlin existieren nicht, da die Verwaltungsvorschriften die Übertragung von originären Bauherrenaufgaben an Dritte nicht als Regelfall vorsehen. Mit Rundschreiben VI A 12/2003 werden im Vorgriff auf die Neufassung der ABau die nicht übertragbaren Bauher­renleistungen bei Bauaufgaben des Landes Berlin eindeutig bestimmt und dem Begriff Projektleitung zugeordnet.
Zu Baubetreuungsverträge im Hochbauamt: Im Hochbauamt wurden und werden keine Baubetreuungsverträge abgeschlossen. Projektsteuerungsverträge wurden bisher nicht abgeschlossen. Eine Ausnahme ist die Vertragsgestaltung im Zusammenhang mit dem Bau des Krematoriums als Aufgabe vom Senat.

Zu LHO § 55: Es ist richtig, dass bei Überschreitung des Schwellenwertes Verhandlungs­verfahren mit vorheriger Vergabebekanntmachung EG-weit durchzuführen sind. Bisher wurden im Hochbauamt keine Verträge abgeschlossen, die den Schwellenwert von 200 T Euro überschritten haben, oder den Verträgen sind Wettbewerbsverfahren von SenStadt vorausgegangen. Die VOF als zwingendes Vergaberecht wird bei Überschreitung des Schwellenwertes eingehalten. Bei Vergaben unterhalb des Schwellenwertes kann auf die vorliegenden qualifizierten Bewerbungen unter dem Aspekt der Auftragsstreuung zurück­gegriffen werden. Die Auswahl wird mit Angabe der Gründe dokumentiert.
Zu Schlussfolgerungen: Es ist Festlegung im BA, dass es bei der Vorbereitung von Baube­treuungsverträgen eines BA-Beschlusses bedarf. Die Kontrolle der Vertragsentwürfe erfolgt in den Bauämtern bei den zuständigen BzStRäten. Es ist vorgesehen, dass es eine Mitzeichnung geben muss, und es ist festgelegt, dass die Kontrolle vorliegender Vertrags­entwürfe auch nach der Drs. V/631 stattzufinden hat.
Zu Submissionsstelle und Kontrolle des Vergaberechts: Bei VOB- und VOL-Vergaben ist vor jeder Auftragsvergabe ein Vermerk zur Vorbereitung der Vergabe von der verantwort­lichen Dienstkraft zu fertigen, der vom verantwortlichen Leiter geprüft und endunterzeich­net wird, bevor er zur Submissionsstelle geht. Dabei sind alle vergaberechtlichen Aufgaben aufgeführt, nach Abschluss des Vergabeverfahrens werden alle vergaberelevanten Angaben dokumentiert und vom Auftragsunterzeichner nochmals geprüft. Bei feiberuflichen Lei­stungen werden auf Grundlage von Musterverträgen die erwarteten Leistungen detailliert beschrieben und die Vergütung auf der Grundlage der Honorarregelungen der HOAI und der ABau festgelegt. Die Vergabe erfolgt unterhalb des Schwellenwertes freihändig nach festgelegten Kriterien und oberhalb des Schwellenwertes nach der VOF. Die Auswahl ist zu dokumentieren. Bei freiberuflichen Leistungen, für die es keine gesetzliche Preisbin­dung gibt, sind Angebote für eine freihändige Vergabe einzuholen oder nach der VOF ein Verhandlungsverfahren einzuleiten.
Zu Schlussrechnung: Dazu gab es am 16.02. nochmals ein Gespräch des Rechtsamtes mit der Staatsanwaltschaft zu Fragen der Aktenrückführung. Die Staatsanwaltschaft hat mitge­teilt, dass noch Ermittlungen geführt werden. Wenn beschlagnahmte Akten nicht mehr benötigt werden, wird sie diese an das BA zurücksenden. Konkrete Termine dafür konnten nicht genannt werden.
Zu Kontrolle in vorliegenden Verträgen: Neben der Honorierung regelt die HOAI auch die zu erbringenden Leistungsbilder. Sie enthält einen Katalog von Leistungen, die vom Planer erbracht werden müssen, um mit allen Beteiligten das Bauvorhaben realisieren zu können. Im BA werden für jede Bauaufgabe vom Leiter die dafür zuständigen Dienstkräfte bestimmt. Damit sind auch die Dienstkräfte festgelegt, die für die Kontrolle der Leistungs­erfüllung und die Zielerreichung der freischaffenden Bereiche verantwortlich sind. Grund­lage sind detaillierte Vorgaben im Vertrag über die erwartete Leistung für das Projektziel. Die mit der Kontrolle beauftragte Dienstkraft fungiert zugleich als Bauherrenvertreter und ist verantwortlich für die gesamte Projektabwicklung. Fehlleistungen von fachlich Betei­ligten führen zwangsläufig zu gestörten Projektabläufen. Gleiches gilt auch bei Einschal­tung eines externen Projektsteuerers bei der Vergabe von sog. delegierbaren Bauherrenlei­stungen. Durch die Wahrnehmung der nicht delegierbaren baufachlichen Leistungen der Bauämter im Rahmen der Projektleitung ist ebenfalls garantiert, dass dieser in den gesam­ten Projektablauf eingebunden sein muss und dass die Aufgabenerfüllung der Auftragneh­mer kontrolliert wird. Der Sinn von Baubetreuungsverträgen dagegen ist, dass sich die Mit­wirkung des Bauherrn auf die Bereitstellung des Grundstücks, die Zielvorgabe, die Finan­zierung und die Übernahme der fertiggestellten Leistung beschränkt. Wenn die nicht dele­gierbaren Bauherrenleistungen des Landes Berlin von den Fachdienststellen als fachkundi­gen Bauherren wahr genommen werden, braucht man keine Baubetreuungsverträge.
Zu Einhaltung der LHO bei Baubetreuungsverträgen: Bei geistig-schöpferischen Leistun­gen ohne Preisbindung werden im Rahmen einer freihändigen Vergabe Angebote einge­holt. Im Moment gibt es in den baubetreuenden Ämtern des BA keinen Bedarf, Baubetreu­ungsverträge abzuschließen. Es gibt z.Zt. nur eine Diskussion zu einem Vertragsentwurf aus dem Jugendbereich. Die Baudienststellen nehmen als fachkundiger Bauherr entspre­chend der ABau die Bauaufgaben Berlins wahr (s. neues Rundschr. zu den Projektsteue­rungsleistungen). Baubetreuung bedeutet Aufgabenübertragung mit Ausstattung von Voll­machten.

Zur Frage 10: Die Verträge wurden entsprechend den geltenden Vorschriften abgeschlos­sen. Bei der Vergabe unterhalb des Schwellenwertes ist eine Vorauswahl nach fachlicher Eignung, Zuverlässigkeit und Erfahrung vorzunehmen. Wenn der Schwellenwert von 200 T€ erreicht wird, ist im § 17 (4) geregelt, dass den Bewerbern die Ablehnungsgründe schriftlich mitzuteilen sind.

Aussprache:

Herr Franzke: Dank für umfangreiche Ausführungen. Verweist auf ein Schreiben von BzStR Dr. Schmitz, in dem zu Baubetreuungsverträgen etwas Gegenteiliges gesagt wurde. Die Ausführungen von BzStR Schneider waren sehr allgemein und beziehen sich nicht konkret auf die gestellten Fragen. Ist die schriftliche Beantwortung aus der letzten BVV noch gültig? BzStR Herr Dr. Schmitz: Zitiert wurde ein Schreiben von 2001 und auch nach den Ausführungen von Herrn Schneider ist die Aussage nach wie vor korrekt. Herr Schnei­der hat ausgeführt, was normale Praxis ist in den Baudienststellen, er dagegen hat aufge­führt, was aufgrund der Scholz-Initiative von 1997/98 sich in der Berliner Verwaltung als Praxis gezeigt hatte, wo die Bezirksämter aufgefordert waren, mit Fördermitteln der Senatsverwaltung Baubetreuungsverträge abzuschließen (Ernst Ruska-Ufer, Mode-Design-Center in der Kiefholzstr.).Bezirklich wurde z.B. versucht, das Seniorenheim Hoffmannstr. durch das Hochbauamt sanieren zu lassen, der Mittelfluss über den Bezirk funktionierte aber nicht und die Fördermittel sind letztendlich an den Betreiber, Unionshilfswerk, geflos­sen und über einen Baubetreuungsvertrag auch umgesetzt worden. BzStR Herr Schneider: Hat gesagt, dass Baubetreuungsverträge nicht die Regel sind und nicht, dass sie außerge­wöhnlich sind. Die Ausnahme von der Regel ist daher auch besonders zu begründen. Hat versucht, aus den BVV-Protokollen zu zitieren, wie die Besonderheit mit dem Bürgeramt Grünauer Str. war. Rekapituliert nochmals die konkreten Fragen der Großen Anfrage. Herr Franzke: Vielleicht können ja die Intentionen zu den Fragen nicht richtig nachvollzogen werden. Die Fragen wurden im Untersuchungsausschuss gestellt und kommen aus dem Abschlussbericht heraus, und zu der vorliegenden schriftlichen Beantwortung, zu der er die weitere Gültigkeit entnommen hat, gibt es eben Nachfragen. Wären die gestellten Fragen auch vor dem Bauvorhaben Grünauer Str. so beantwortet worden? Hat bisher nichts gehört zu der konkreten Verantwortlichkeit der Dezernenten. Wie viel Baubetreuungsverträge wurden durch das BA 2002 abgeschlossen? Im BVV-Beschluss V/631 wurde ja ersucht, einen Mustervertrag zu erarbeiten. Leider gab es dazu noch keinen ZB oder SB. Was heißt “ausreichende Beachtung” der Regelungen der ABau? Wurden bisher Ingenieurleistungen über Baubetreuungsverträge vergeben? Wurden kurzfristig oder langfristig Baubetreuungs­verträge abgeschlossen (bezogen auf Frage 1), und wie verhält sich das im Tief- und Hoch­bauamt? (BzStR Schneider: Hochbauamt gibt es keinen). BzStR Herr Dr. Schmitz: Fragen wurden im persönlichen Gespräch längst geklärt. Dass er geschrieben hat, es sei im Land Berlin etwas Normales, Baubetreuungsverträge abzuschließen, war der öffentlichen Reak­tion auf die Vorwürfe zum Baubetreuungsvertrag Bürgeramt Grünauer Str. geschuldet. Der Bezirk Treptow hat nur Baubetreuungsverträge abgeschlossen, wenn Senatsverwaltungen darauf gedrängt haben. In der jetzigen Praxis des Bezirks sind Baubetreuungsverträge etwas Außergewöhnliches. In den letzten 3 oder 4 Jahren wurde kein einziger Baubetreu­ungsvertrag abgeschlossen. Man hat auch gelernt, und er würde keinen Baubetreuungsver­trag schließen, wo die Submission nicht über die Submissionsstelle im Bezirk läuft. Es muss eine direkte Kontrolle da sein. Er geht davon aus, dass die Mitarbeiter der Baudienst­stellen die geltenden Vorschriften erfüllen. Die öffentliche Kontrolle führt natürlich dazu, dass alles lange dauert. BzStR Herr Schneider: Es ist kein Niveau, zu solchen vielschichti­gen Problemen solche Umkehrfragen zu stellen oder Wortklauberei (z.B. ausreichende Beachtung) zu betreiben. Natürlich hätten die Fragen vor dem Bauvorhaben Grünauer Str. nicht so beantwortet werden können wie heute (andere Rahmenbedingungen, anderer Erkenntnisstand). Die Verantwortung der Dezernenten ist klar definiert (sowohl er, wie Dr. Schmitz tragen für ihren Verantwortungsbereich von A bis Z die Verantwortung). Die Situation des Hochbauamtes ist angesichts der heutigen Investitionssummen ein andere. Gibt einen kurzen Sachstand zum Beschluss V/631.

Der BzVV stellt fest, dass mit den Nachfragen die Große Anfrage beantwortet ist.

 

Es wird folgender Beschluss gefasst:

Es wird folgender Beschluss gefasst:

 

 


 
 

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