Auszug - Bergung des "Lenin-Kopfes" nicht vor Oktober 2015
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- Situation der Zauneidechsen ist äußerst kritisch zu beachten; - Tötung/Verletzung von Zauneidechsen muss zwingend vermieden werden; - Sensibles Gebiet bedarf besonderer Beachtung; - Brutzeit bzw. Lebensraum des Seeadlers darf zudem nicht gestört werden; - Konzept zur Bergung des Kopfes von der oberen Naturschutzbehörde besteht nicht; - Laut Bezirksamt soll 2015 seitens des Senats nichts unternommen werden; - Zuständigkeit liegt bei der Senatsverwaltung;
- Annahme des Antrages mit folgender Änderung (Streichen des Einschubs im letzten Satz „dem, generell gemäß § 26a NatSchGBln besonders geschützten, Biotop (Sandgrube)“);
- Abstimmung: einstimmige Annahme des Antrags; Es wird folgende Beschlussempfehlung beschlossen:
Dem Bezirksamt wird empfohlen, sich bei den ersuchenden Stellen dafür einzusetzen, dass bei der Bergung des Kopfes des Lenin-Denkmals im Jagen 161 (Seddinberg) die Vorschriften des § 44 BNatSchG für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten eingehalten werden. Dabei müssen insbesondere folgende artenschutzrechtliche Belange beachtet werden: •Um die dortige Zauneidechsenpopulation zu wahren, darf eine Bergung frühestens im Oktober 2015 erfolgen. •Der sich in der unmittelbaren Umgebung befindliche Seeadlerhorst sowie das Balz- und Brutverhalten der Tiere darf nicht beeinträchtigt werden. Zudem müssen die Bergungsmaßnahmen entsprechend behutsam durchgeführt werden. Abstimmungsergebnis: dafür: 14; dagegen: 0; Enthaltung: 0. |
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